Rechtstipp im Medizinrecht
Einsichtsrecht des Pflegebedürftigen bzw. des Bevollmächtigten/Betreuers in die Pflegedokumentation des Pflegeheims
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Patient ein eigenes Einsichtsrecht in seine Krankenunterlagen. Auf Verlangen des Patienten ist der Arzt verpflichtet, unter Wahrung seiner Dokumentationspflichten, Kopien der Behandlungsunterlagen an den Patienten oder dessen Rechtsvertreter zu übermitteln. Die Kopierkosten können dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Das Amtsgericht Essen entschied in einem Urteil am 03.04.2010 (Az: 18 C 462/07), dass diese Grundsätze auch im Hinblick auf das Einsichtsrecht in eine Pflegedokumentation eines Pflegeheims gelten. Dieses Recht ergibt sich aus dem zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegeheim geschlossenen Pflegevertrag. Schon allein das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die personale Würde des Pflegebedürftigen gebietet, dass ein Einsichtsrecht auch in Pflegedokumentationen gegeben ist.