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Medizinrecht

Die Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus

Jan Lehr Rechtsanwalt · Stuttgart 4 Min. Lesezeit 03.06.2014
Dieser Beitrag ist von 2014. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Die Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus

I. Allgemeines

Die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) unterscheiden zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.

Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Sofern der Patient gesetzlich krankenversichert ist, entsteht ihm für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten.

Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen, z.B. die sog. „Chefarztbehandlung" sowie Leistungen zu Unterkunft (z.B. Einbettzimmer).. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten selbst zu bezahlen. Ob eine Zusatzversicherung des Patienten für diese Kosten aufkommt, ist im Vertragsverhältnis zwischen Krankenhaus und Patient ohne Belang.

Die konkrete Abrechnung richtet sich nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Hierzu zählen dann auch alle begleitenden Arztleistungen wie zum Beispiel die der Anästhesie oder Laboruntersuchungen.

Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; dabei muss der Patient vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen informiert werden. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.

Der Arztzusatzvertrag tritt ergänzend zum sogenannten "totalen Krankenhausvertrag" hinzu, mit dem sich wiederum der Krankenhausträger verpflichtet, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. Der Patient kauft sich durch den Arztzusatzvertrag die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation des abrechnungsberechtigten Arztes hinzu. Der Arzt seinerseits erhält das Recht, das Honorar hierfür direkt vom Patienten einzufordern. Entscheidet sich ein Patient für Wahlleistungen, sind also im Regelfall drei Vereinbarungen zu unterscheiden: der totale Krankenhausvertrag, der Arztzusatzvertrag und die Wahlleistungsvereinbarung.

II. Fallgruppen

Vor diesem Hintergrund lassen sich mögliche medizinische Wahlleistungen in mehrere Fallgruppen unterteilen:

a) Fehlende medizinische Indikation

Fehlt es an einer medizinischen Indikation, d.h. an einer Erkrankung, die eine Behandlung notwendig macht, hat der Patient für die von ihm gewünschten Leistungen keinen Anspruch auf Leistungen seiner Krankenversicherung. Dementsprechend handelt es sich bei den gewünschten Leistungen auch nicht um allgemeine Krankenhausleistungen, sondern um medizinische Wahlleistungen. Dies betrifft beispielsweise Schönheitsoperationen (Nasenkorrekturen, Brustvergrößerungen etc.), Fettabsaugungen, medizinisch nicht indizierte Sterilisationen (§ 24b Abs. 1 SGB V) oder auch eine medizinisch nicht indizierte verlängerte Verweildauer im Krankenhaus.

b) Leistungen anlässlich einer medizinisch indizierten Krankenhausbehandlung

Medizinische Wahlleistungen können auch neben allgemeinen Krankenhausleistungen erbracht werden, wenn der Patient anlässlich der stationären Behandlung einer Krankheit Leistungen wünscht, die zur Behandlung der Erkrankung nicht notwendig sind. Das ist z.B. der Fall, wenn der Patient eine erweiterte Labordiagnostik, das zusätzliche Anwenden alternativer Behandlungsmethoden oder naturheilkundlicher Verfahren wünscht.

c) Alternativleistungen

Dies sind die Fälle, in denen für eine medizinisch notwendige Behandlung innovative Alternativen zur Verfügung stehen, die mit höheren Kosten verbunden sind und die mit Blick auf den Behandlungserfolg auch nicht als gleichwertig zu bezeichnen sind. Dies betrifft z.B. unterschiedliche Qualitäten bzw. Eigenschaften von Arzneimitteln oder Implantaten.

In diesen Konstellationen kann die Abgrenzung gegenüber allgemeinen Krankenhausleistungen problematisch sein.

Problematisch ist danach, dass keine einheitliche und verbindliche Definition des jeweiligen Standards einer Methode oder bzgl. der Verwendung bestimmter Medizinprodukte existiert, dem die Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V entsprechen müssen. Im Unterschied zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung bedarf es im stationären Bereich nämlich keiner ausdrücklichen Aufnahme neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass neue Methoden, mit denen sich der Gemeinsame Bundesausschuss noch nicht befasst hat, nicht allein aus diesem Grund als medizinische Wahlleistungen im Krankenhaus zu werten sind.

Diese Fallgruppe birgt danach mangels eindeutiger und verallgemeinerbarer Grenzziehungen die Gefahr unzulässiger Überschneidungen eines Angebots medizinischer Wahlleistungen mit allgemeinen Krankenhausleistungen bzw. haftungsrechtlicher Risiken, wenn eine Behandlung nach dem medizinischen Standard unterbleiben sollte.

III. Formale Voraussetzungen

§ 17 Abs. 2 KHEntG bestimmt die formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Wahlleistungsvereinbarung. Dort heißt es: „Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten.“

Dies bedeutet, dass die gesetzliche Schriftform verlangt wird (§ 126 Abs. 2 S.1 BGB).

Welche Voraussetzungen sonst noch bezüglich der Wirksamkeitsvoraussetzungen im Detail seitens der Rechtsprechung aufgestellt wurden, wird Teil eines unserer kommenden Fachbeiträge sein.

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Jan Lehr
Geschrieben von Jan Lehr Rechtsanwalt · medavo GmbH – Rechtsanwaltsgesellschaft · Stuttgart

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