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    Matthias Mayer
    Kategorie:
    Medizinrecht
    Veröffentlicht:

    Der Behandlungsfehler als Einwendung gegen die zahnärztliche Honorarforderung – eine rechtliche Betrachtung.

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Matthias Mayer



    I. Der
    Behandlungsfehler


    1. Einführung

    Wenn sich ein Patient zu einem Zahnarzt begibt und sich dort
    ärztlichen Behandlungsleistungen unterzieht, so werden diese Leistungen auf
    Grundlage des ärztlichen Behandlungsvertrages erbracht.

    Der Zahnarzt geht mit dessen Leistungserbringung in
    Vorleistung. Der Patient erbringt sodann seine Gegenleistung, indem er nach
    Erhalt der zahnärztlichen Rechnung zahlt.

    Der Leistungsaustausch steht dabei in einem
    Gegenseitigkeitsverhältnis ("sog. Synallagma – „do ut des“ („Ich gebe,
    damit du gibst")).

    Wendet man sich der gegenseitigen Leistungserbringung im
    Verhältnis zwischen Patient und Zahnarzt zu und nähert sich dieser Thematik
    rechtlich an, so rückt dabei folgerichtig  zunächst der zahnärztliche Behandlungsvertrag
    in den Fokus.

    Der Zahnarztvertrag ist nach ständiger Rechtsprechung und
    herrschender Literatur als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zu
    qualifizieren (grundlegend: BGH, Urt. v. 09.12.1974, VII ZR 182/73, NJW 1975,
    305ff.; siehe auch Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, Einf v § 611 Rn. 18;
    Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 631 Rn. 240 m.w.N.). Der
    Arzt verspricht regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, also
    seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Erfolg, die Heilung des
    Kranken. Auch beim Bemühen um die Erhaltung gefährdeter Zähne garantiert der
    Zahnarzt nicht die Rettung der Zähne, sondern verspricht lediglich, dass er die
    allgemein anerkannten Grundsätze der Zahnmedizin beachten und geeignetes
    Material verwenden werde (BGH, a.a.O.). Eine Garantie für den Eintritt des
    Heilungserfolgs bzw. der Erhaltung der Zähne kann der Zahnarzt schon deshalb
    nicht geben, weil dies nicht allein von seinen Fähigkeiten, sondern in
    erheblichem Umfang auch von der individuellen Disposition des Patienten und
    äußeren Umständen abhängt, die der Zahnarzt nicht beeinflussen kann (BGH,
    a.a.O.).

    In heutigen Zeiten, in denen einer Verbindlichkeit oder
    Schuld nicht mehr die Bedeutung zukommt, die ihr früher beigemessen wurde („Ehrenschuld")
    und vermehrt eine Tendenz auszumachen ist, dass Schulden sorgloser aufgenommen
    werden und der Blick dabei vermehrt dem Moment und nicht den künftigen
    Konsequenzen gilt, birgt eine derartige Vorleistungspflicht – wirtschaftlich
    betrachtet -  höhere Risiken für
    Zahlungsausfälle als es im Falle gleichzeitiger Leistungserbringung gegeben ist.

    Der vorliegende Fachbeitrag wird sich indes losgelöst von
    derartigen Fragestellung und unabhängig von der Suche nach Motiven für
    Zahlungsverweigerungen mit der Thematik beschäftigen, wann von einem
    Behandlungsfehler gesprochen werden kann, welche rechtliche Bedeutung einem
    solchen Behandlungsfehler zukommt, welche Vorgehensmöglichkeiten der Patient
    hat und welche Umstände insbesondere aus Sicht des Zahnarztes in diesem
    Zusammenhang von Bedeutung sind.

     

    2. Der Behandlungsfehler

    Für die Frage, wann von einem Behandlungsfehler gesprochen
    werden kann, mag die vorstehend angesprochene Klassifizierung des
    Behandlungsvertrages als Dienstvertrag herangezogen werden.

    Wie dort ausgeführt, schuldet der Zahnarzt nicht den angestrebten
    Behandlungserfolg, sondern vielmehr eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst
    entsprechende („de lege artis“) Zahnbehandlung.

    Demgemäß kann dann von einem Behandlungsfehler ausgegangen werden,
    wenn der Zahnarzt nicht im Einklang mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst
    behandelt hat.

    Weiter kann zwischen einem „normalen“ bzw. leichten
    Behandlungsfehler und einem groben Behandlungsfehler unterschieden werden.

    Von einem groben Behandlungsfehler ist dann zu sprechen,
    wenn der Zahnarzt allgemein anerkannte Standards und allgemeinverbindliche
    zahnmedizinische Vorgaben, Erkenntnisse bzw. Richtlinien in besonders hohem
    Maße unbeachtet lässt bzw. verletzt.

    3. Bedeutung und Vorgehensmöglichkeiten des Patienten bei
    Vorliegen eines Behandlungsfehlers

    Sollte der Patient Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
    Behandlungsfehlers haben und sich deshalb rechtlicher Mittel bedienen
    wollen,  ergeben sich aus Sicht des Patienten
    unterschiedliche Möglichkeiten den (vermeintlichen) Behandlungsfehler rechtlich
    geltend zu machen:

    3.1 Im Wege eines
    Schadensersatz –/Schmerzensgeldprozesses (Arzthaftungsprozess)

    Der Patient hat die Möglichkeit, direkt gegen den Zahnarzt
    im Klagewege vorzugehen, indem er auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld klagt und
    die Klage auf den Behandlungsfehler stützt. Regelmäßig werden derartige
    Ansprüche mit der Pflichtverletzung, die der Behandlungsfehler darstellt,  aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag
    gemäß §§ 280 ff. BGB i.V.m. 611 ff.  BGB
    begründet.

    Geht der Patient auf diesem Wege vor, wirkt der
    Behandlungsfehler als Angriffsmittel.

    Die erfolgreiche Durchsetzung eines solchen vertraglichen
    Schadensersatzanspruches setzt neben dem Behandlungsvertrag, dem
    Behandlungsfehler als Pflichtverletzung und dem zu Gunsten des Patienten
    vermuteten Verschuldens des Zahnarztes zudem einen kausalen Schaden voraus.

    Unabhängig von dem als immaterieller Schaden anerkannten
    Schmerzensgeld sind im Bereich von Personenschäden besondere Voraussetzungen an
    die Darlegung und den Nachweis des Schadensmerkmals gegeben, auf die an
    späterer Stelle nochmals eingegangen wird.

    Hierzu bleibt abschließend anzumerken, dass den
    vorbeschriebenen Arzthaftungsprozessen oftmals ein sog. selbständiges
    Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO vorgeschaltet wird, das ebenfalls durch
    Besonderheiten und Abweichungen vom typischen Zivilprozess gekennzeichnet ist.

     

     

     

    3.2. Als
    Einwendung gegen die Honorarforderung

    Entscheidet sich der Patient für diesen Weg, so wird er selbst
    zunächst nicht tätig. Vielmehr wartet er die zahnärztliche Rechnungsstellung ab
    und verweigert dann die Zahlung, indem er sich auf den Behandlungsfehler beruft.

    In der Folge wird eine solche Zahlungsverweigerung des
    Patienten als Schuldner dazu führen, dass der Zahnarzt bzw. die private
    Verrechnungsstelle, an die der Zahnarzt seine Honorarforderung abgetreten hat,
    zur Durchsetzung der Rechnungsforderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen
    wird. Letztlich kommt es auch bei dieser Konstellation zu einem Rechtsstreit,
    bei dem jedoch die Parteirollen vertauscht sind: Der Zahnarzt steht nun auf der
    Klägerseite, der Patient auf Beklagtenseite.

    In diesem Fall ist der Patient also zunächst passiv und
    lässt den Zahnarzt klagen. Im Rechtsstreit selbst verteidigt er sich jedoch
    unter Bezugnahme auf den Behandlungsfehler.

    Der Behandlungsfehler wirkt hier als Verteidigungsmittel.

    3.3. Im Wege der
    Widerklage

    Entscheidet sich der Patient für diese  Vorgehensweise, so bleibt er entsprechend der
    vorstehenden Alternative zunächst untätig und lässt den Behandler bzw. die
    Behandlerseite klagen. Im Honorarprozess erhebt er dann eine sog. Widerbeklagte
    gegen den Behandler selbst.

    Eine solche Widerklage stellt indes einen Gegenangriff dar
    und geht als solcher über ein bloßes Verteidigungsmittel hinaus.

    Mit der Widerklage verklagt der beklagte Patient im Gegenzug
    den klagenden Arzt. Die Widerklage folgt den hierzu entwickelten Regeln und
    soll in diesem Fachbeitrag keine weitere Vertiefung erfahren.

    3.4. Kombination
    aus Schadensersatz-/Schmerzensgeldprozess und Einwendung/Widerklage

    Schließlich ist es sogar möglich, dass der Patient sich
    dafür entscheidet, die vorbeschriebenen Vorgehensweisen zu kombinieren. So kann
    er beispielsweise zunächst den Honorarprozess abwarten und dort die Aufrechnung
    mit Schadensansprüchen wegen des angeblichen Behandlungsfehlers erklären.

    Sollte das in solchen Fällen einzuholende gerichtliche Sachverständigengutachten
    den Patienten bestätigen, so würde die Honorarforderung im Wege der Aufrechnung
    erlöschen (Behandlungsfehler als Einwendung). In einem zweiten Schritt könnte der
    Patient Klage beispielsweise wegen weitergehender Schadensersatz- oder
    Schmerzensgeldansprüche gegen den Zahnarzt erheben (Arzthaftungsprozess).

    Im Folgenden soll die unter 3.2 beschriebene Vorgehensweise –
    der Behandlungsfehler als Einwendung – näher beleuchtet werden.

     

     

     

    II. Der
    Behandlungsfehler als Einwendung gegen die zahnärztliche Honorarforderung


    1. Aufrechnung wegen Schadensersatz/Schmerzensgeld

    Wie bereits dargelegt, kann der Patient der gegen ihn geltend
    gemachten zahnärztlichen  Honorarforderung
    Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung entgegenhalten.

    Dazu muss der Patient zunächst eine pflichtwidrige
    Behandlung beweisen. Der Patient ist für den Behandlungsfehler bzw. für die von
    ihm behauptete Mangelhaftigkeit der Behandlung darlegungs- und beweispflichtig (BGH
    NJW 80, 1333; BGH NJW 83, 332; BVerfGE 52, 131; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63.
    Auflage, Anh. § 286, Randnr. 60).

    Sollte dem Patienten dieser Nachweis gelingen, so müsste er
    den ihm durch den Behandlungsfehler kausal entstandenen Schaden nachweisen.

    Wie an früherer Stelle bereits angedeutet, gibt es hierbei
    im Bereich der Personenschäden Besonderheiten: So ist der Ersatz fiktiver
    Behandlungskosten  bei Personenschäden im
    Gegensatz zu Sachschäden nicht möglich (Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des
    Arztrechts, 3. Auflage, S. 926). Bei Personenschäden gibt es grundsätzlich
    keine Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich der Verwendung der
    Herstellungskosten (BGH NJW 1986, 1538). Dies führt dazu, dass der Schaden
    regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung nach durchgeführter Nachbehandlung zu
    belegen ist (OLG München, Urt. v. 12.06.1997, 1 U 1704/97, OLG Report 1998,
    247; OLG Köln, Urt. v. 12.01.2005 , 5 U 96/03, GesR 2005, S. 266 f.).

    2. Völlige Unbrauchbarkeit

    Der Patient kann allerdings auch behaupten, dass die
    zahnärztliche Behandlung für ihn völlig wertlos bzw. völlig unbrauchbar ist.

    Derartiger Vortrag findet sich insbesondere im Bereich
    zahnärztlicher Prothetik, also bei Zahnersatzversorgungen.

    Sollte sich dieses Vorbringen
    bestätigen, ist der Vergütungsanspruch ohne, dass es einer Aufrechnung bedarf, bereits
    aufgrund des Wegfalls des Interesses für den Beklagten nach § 628 Abs. 1 BGB
    entfallen. Dies wird wie erwähnt angenommen, wenn das Arbeitsergebnis des
    Arztes völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich ist (OLG
    Düsseldorf MDR 2001, 1090; OLG

    Zweibrücken OLGR 2002,170), wenn
    die Schlechterfüllung qualitativ einer Nichterfüllung des Behandlungsvertrages
    gleichkommt (OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 401), wenn - im Rahmen des bei  prothetischen Maßnahmen anerkannten
    Nachbesserungsrechtes des Zahnarztes - Nachbesserungsversuche mehrmals
    fehlschlagen (OLG München, VersR 1994, 862; von Ziegner MDR 2001, 1088, 1090)
    oder dem Patienten im Einzelfall nicht (mehr) zumutbar sind (OLG Hamburg MDR
    2001,799; Rehborn, MDR 2001, 1148, 1154).

     

     

    3. Besonderheiten  im Bereich der Zahnprothetik

    Wie sich aus den vorstehenden
    Ausführungen ergibt, gibt es bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen Besonderheiten,
    die auch auf den thematisierten Behandlungsfehler Auswirkungen haben und mithin
    einer summarischen gesonderten Betrachtung bedürfen:

    Wie ausgeführt, unterfallen
    zahnärztliche Behandlungsleistungen den dienstvertragsrechtlichen
    Regelungen  nach §§ 611 ff. BGB. Dies
    gilt grundsätzlich auch für den Bereich der Zahnprothetik, und zwar unabhängig
    davon, ob der Zahnarzt den Zahnersatz selbst anfertigt oder er dies einem
    Zahntechniker überlässt (BGH, Urt. v. 09.12.1974, VII ZR 182/73, NJW 1975,
    305ff.; Busche, a.a.O., Rn. 241). Lediglich die Anfertigung der Prothese selbst
    unterfällt dem Werkvertragsrecht (BGH, a.a.O.; Busche, a.a.O., Rn. 242).
    Betroffen hiervon ist aber nur die technisch einwandfreie Herstellung der
    Prothese, nicht deren Einpassen bzw. Eingliederung (BGH, a.a.O.; Busche,
    a.a.O., Rn. 241).

    Hierbei ist jedoch zu beachten,
    dass prothetische Leistungen – unabhängig von der Qualität der zahntechnischen
    Arbeit – zumeist nicht auf Anhieb passgenau zu erbringen und Nachbesserungen in
    der Regel erforderlich sind (OLG München, Urt. v. 23.09.1999, 1 U 2423/99; OLG
    Nürnberg, Beschl. v. 22.07.2004, 5 W 2451/04). Der Patient hat dem Zahnarzt
    daher die entsprechende Nachbehandlung zu ermöglichen – die bis hin zu einer
    Neuanfertigung gehen kann (OLG Dresden, NJW-RR 2009, 30; OLG Düsseldorf, OLGR
    2001,183) - widrigenfalls wird die Vergütung gemäß § 162 BGB fällig, ohne dass
    die Leistung vollständig erbracht ist (OLG Nürnberg, a.a.O.).

    Dies wiederum bedeutet, dass
    selbst für den Fall, dass die Mängelbehauptungen des Patienten gutachterliche
    Bestätigung finden, der Honoraranspruch dennoch gegeben sein kann, weil der
    Patient dem Zahnarzt nicht die Möglichkeit zur Ausübung seines Nachbesserungsrechtes
    eingeräumt hat.

    Den Nachbesserungsvorgängen kommt
    somit im Bereich von Zahnersatz eine oftmals entscheidende Bedeutung zu.

    In diesem Zusammenhang spielt namentlich
    das bereits erwähnte Kriterium der Zumutbarkeit eine besondere Rolle.

    Sollten die
    Nachbesserungsversuche über einen gewissen 
    Zeitraum hinweg eine bestimmte Anzahl überschreiten – die wiederum von
    der Schwierigkeit, dem Umfang und den individuellen Umständen des Einzelfalles
    abhängt – kann es sein, dass der Patient weitere Nachbesserungstermine nicht
    mehr hinzunehmen hat, dass ihm weitere Nachbesserungsarbeiten nicht mehr zuzumuten
    sind.

    Das Kriterium der Zumutbarkeit bestimmt sich vornehmlich
    durch den Einzelfall. Die Konturen der Zumutbarkeit  sind nicht klar umrissen und hängen
    beispielsweise auch davon ab, wie das Arzt- Patienten-Verhältnis geartet ist,
    ob es zum Beispiel stark zerrüttet ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen im
    Einzelnen  vorzunehmen sind –
    prothetische Maßnahmen im Labor, weitere - ggf. sogar chirurgische - Maßnahmen
    im Mund des Patienten, wie groß der Umfang der Nachbesserung noch immer ist, etc.


    Sollte sich gutachterlich ergeben, dass allein eine
    Neuanfertigung die Tauglichkeit des Zahnersatzes herbeiführen kann, wird dieses
    Begutachtungsergebnis in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich bewertet.

    So kann man sich beispielsweise auf den Standpunkt stellen,
    dass mit dem festgestelltem Neuanfertigungserfordernis ja gerade nachgewiesen
    ist, dass der Zahnersatz in seiner jetzigen Form unbrauchbar ist. Sollten zudem
    bereits einige Nachbesserungstermine stattgefunden  haben, ist in einem solchen Fall überwiegend
    davon auszugehen, dass die Honorarklage abgewiesen wird.

    Es gibt jedoch auch Entscheidungen – wie das vorstehend zitierte
    Urteil des OLG Dresden, NJW-RR 2009, 30 - in denen trotz festgestelltem Bedürfnis
    nach Neuanfertigung, weiter am zu gewährenden Nachbesserungsrecht des
    Zahnarztes festgehalten wurde, wenn dies dem Patienten noch zumutbar sei.

    Selbst bei solchen Begutachtungsergebnissen war in
    Einzelfällen also der Honoraranspruch noch nicht „verloren“.

    Grundsätzlich jedoch ist in Fällen, in denen der Gutachter
    allein und ausschließlich eine Neuanfertigung für zielführend erachtet, aus
    Sicht des Zahnarztes von einem erheblichen Prozessrisiko auszugehen.

    III. Resümee und
    Ratschläge


    Im Fazit lässt sich festhalten, dass der erfolgreich gegen
    die zahnärztliche Honorarforderung eingewandte Behandlungsfehler zumeist das
    Ergebnis eines schweren und langen Weges ist. In Anbetracht der auf der
    Patientenseite liegenden Beweislast ist dieser Weg regelmäßig nur bei eindeutig
    den Patientenvortrag  bestätigenden
    Sachverständigengutachten von Erfolg gekrönt. Andernfalls ist von klagestattgebenden
    Urteilen mit (infolge der Begutachtungskosten) hohen Prozesskosten zu Lasten
    des Patienten zu rechnen.

    Aus Sicht des Zahnarztes empfiehlt sich insbesondere eine
    saubere und lückenlose Behandlungsdokumentation, in der zumindest die für
    die ärztliche Diagnose und die Therapie wesentlichen medizinischen Fakten in
    einer für den Fachmann hinreichend klaren Form aufgezeichnet sind. Es ist
    anzuraten, dass dabei klar zwischen reinen Kontrollterminen und tatsächlichen
    Nachbesserungsterminen differenziert wird.

    Überdies ist darauf zu achten,
    dass dort das Mitwirkungsverhalten des Patienten

    (non-compliance=Mitwirkungsvereitelung)
    festgehalten wird. Insbesondere sind schriftliche Aufforderungen zu
    Nachbesserungsterminen zu archivieren und  Mitarbeiterinnen als Zeuginnen zu notieren.

     

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mehrfache oder
    häufige Nachbesserungen wegen rein subjektiver, objektiv nicht mehr
    feststellbarer Beschwerden weitestgehend vermieden oder aber auf ein
    vertretbares Maß/eine vertretbare Anzahl beschränkt werden, da dies vom
    Patienten unter Umständen im Rechtsstreit zu Lasten des Zahnarztes dargestellt
    werden und mithin für den Zahnarzt problematisch sein kann.
    Matthias MayerRechtsanwaltWirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)




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