Rechtstipp im Medizinrecht
Das neue Patientenrechtegesetz
Am 01. Februar 2013 hat der Bundesrat dem Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten) zugestimmt, es ist mit dem Tag seiner Verkündung am 26.02.2013 im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Die Rechte der Patienten waren schon bisher im deutschen Recht verankert. Aber sie waren verteilt auf unterschiedliche Gesetze, teilweise wurden z.B. Fragen der Beweislast durch die Rechtsprechung geprägt.
Mit dem Patientenrechtegesetz werden die verstreuten Patientenrechte gebündelt und auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt.
Das Gesetz wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert, die neuen Vorschriften finden sich unter den §§ 630 a -630 h BGB. Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich dabei nicht auf die Behandlung durch die Angehörigen der Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, sondern erfasst auch die Angehörigen der weiteren Gesundheitsberufe wie Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen.
Zentrales Element ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerter Behandlungsvertrag (§ 630 a BGB), der die Beziehung zwischen Arzt und Patient regelt. Ärzte sind hiernach verpflichtet, ihre Patienten verständlich und umfassend über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und Therapien zu informieren. Vor einem Eingriff müssen die Behandelnden einerseits in einem persönlichen Gespräch ausführlich über mögliche Risiken und Alternativen aufklären sowie andererseits dem Patienten Zeit zur Entscheidungsfindung geben. Sofern die Kosten für eine Behandlung nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, müssen die Ärzte ihre Patienten ausdrücklich darauf hinweisen.
Das Patientenrechtegesetz kodifiziert die bereits durch die Rechtsprechung geschaffenen Regelungen zur Beweislast in Arzthaftungsprozessen (§ 630 h BGB). Bei einfachen Behandlungsfehlern müssen die Patienten weiterhin nachweisen, dass sie durch einen Arztfehler geschädigt worden sind. Bei einem groben Behandlungsfehler ist der Mediziner in der Pflicht zu beweisen, dass er für den entstandenen Schaden nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Auch dies ist bereits lange geltendes Richterrecht, nun aber erstmalig als „offizielles“ Gesetz festgeschrieben worden.
Auch das Einsichtnahmerecht des Patienten in seine Behandlungsakte wurde erstmalig in einem Gesetz festgehalten (§ 630 f BGB). In diesem Zusammenhang sind die Behandelnden dazu verpflichtet, die Patientenakte sorgfältig zu führen und diese mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Mit dem neuen Patientenrechtegesetz ist vorgesehen, dass der behandelnde Arzt parallel zur Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder in elektronischer Form zu führen hat, die der Patient auf Verlangen einsehen darf, sofern der Einsichtnahme keine erheblichen therapeutischen Gründe entgegenstehen. Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
Fazit:
Auf Behandlerseite ändert sich – wie bereits weiter oben ausgeführt – aus Sicht des Verfassers praktisch nichts, da das Patientenrechtegesetz im Großen und Ganzen lediglich seit längerem bestehende Vorschriften und gefestigtes Richterrecht gebündelt und in Gesetzesform gegossen hat.
Auf Patientenseite hofft der Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Mit dem Patientenrechtegesetz stärken wir die Rechte der Patientinnen und Patienten. Unser Leitbild ist der mündige Patient, der Ärzten informiert und aufgeklärt auf Augenhöhe gegenübertreten kann.“
Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit dies angesichts inhaltlich nahezu unveränderter Regelungen zutreffen kann.