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    Matthias Mayer
    Kategorie:
    Medizinrecht
    Veröffentlicht:

    Das ärztliche Ausfallhonorar und die heutige Rechtspraxis

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Matthias Mayer

    Das ärztliche Ausfallhonorar und die heutige Rechtspraxis

    Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Zahnarzt bzw. Arzt im Falle einer Terminsversäumung seitens eines Patienten Letzterem das sogenannte Ausfallhonorar in Rechnung stellen darf.

    Es ist zunächst anzumerken, dass die Rechtsprechung generell sehr hohe Anforderungen an die Geltendmachung eines Ausfallhonorars stellt. Sowohl der Nachweis einer sog. Bestellpraxis als auch - und vor allem - der Schadensnachweis sind in der Regel außerordentlich schwer zu führen. Das Prozessrisiko bei einer Klage auf Zahlung von Ausfallhonorar ist sehr hoch.

    Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Arzt oder Zahnarzt für den Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermins seitens den Patienten Ansprüche auf das Behandlungshonorar nach § 615 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ) zustehen können, ohne dass der Arzt die Behandlung nachzuholen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

    In mehreren höchstrichterlichen Urteilen wurde der Anspruch auf ein Ausfallhonorar generell verneint bzw. nur in Ausnahmefällen zugesprochen.

    Auf der anderen Seite gibt es einige – allerdings zunehmend weniger - Entscheidungen, die ein Ausfallhonorar unter weniger restriktiven Voraussetzungen bejaht haben.

    Zweifel an der Berechtigung des Ausfallhonorars ergeben sich insbesondere aus dem freien Kündigungsrecht des Patienten (§§ 621 Nr. 5 BGB, 627 BGB).

    Auch wurden das Ausfallhonorar verneinende Urteile seitens der Gerichte zum Teil damit begründet, dass auch Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten nicht selten erhebliche Wartezeiten ohne Ausgleich für entgangenen Verdienst abverlangen.

    Auf Grund dieser Kontroverse und der aktuellen Tendenz in der Rechtsprechung besteht ein erhöhtes Risiko bei Ausfallhonorarforderungen im Prozess zu unterliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine schriftliche Vereinbarung, in der auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde, vom Patienten unterschrieben worden ist.

    Voraussetzungen für einen Ausfallhonoraranspruch mit Erfolgsaussicht sind:

    1. Es handelt sich um eine als reine Bestellpraxis organisierte Praxisniederlassung
    2. Der Patient hat ausdrücklich sein Einverständnis erklärt, dass er bei nicht fristgerechter Absage/ nicht rechtzeitiger Absage Ausfallhonoraransprüche akzeptiert und ausgleichen wird (Anamnesebogen/schriftliche Bestätigung).
    3. Während der geplanten Behandlung dürfen keine anderen Tätigkeiten entfaltet werden. Einsparungen durch Behandlung Dritter sind anzurechnen.
    4. Betriebswirtschaftliche Kalkulation und plausible Aufschlüsselung der Höhe des Ausfallhonorars

    Insofern ist bei der streitigen Geltendmachung von Ausfallhonoraransprüchen ein atypisch hoher Begründungs- und Darlegungsaufwand gegeben. Es sind regelmäßig Angaben hinsichtlich der exakten Daten der vereinbarten Behandlung erforderlich:

    - Behandlungsdauer
    - Art der geplanten Behandlung
    - keine anderen Patienten, die stattdessen hätten behandelt werden können, waren zugegen
    - es hätten in dieser Zeit auch keine verwaltungsinternen Tätigkeiten durchgeführt werden können.

    Zudem verlangen die Gerichte zumeist eine genaue Aufschlüsselung und Darlegung, wie sich das geltend gemachte Ausfallhonorar denn genau ermittelt.

    Hier ist eine betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, deren Höhe aus Sicht des Richters plausibel und nachvollziehbar ist.

    In einem neueren Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.04.2007 führt das Gericht hinsichtlich des Ausfallhonorars wie folgt aus:

    „Verlangt der Zahnarzt von einem Patienten, der einen vereinbarten Behandlungstermin kurzfristig abgesagt hat, Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns gem. § BGB § 252 BGB, so muss er darlegen und beweisen, dass er bei rechtzeitiger Absage die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, den er tatsächlich nicht, auch nicht später, behandeln konnte, oder konkret belegen, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht.“ (Unterstreichung durch den Verfasser)

    Demnach müsste sogar bewiesen werden, dass kein „Ersatzpatient“ in der Zeit, für die Ausfallhonorar verlangt wurde, hätte behandelt werden können.

    Im Fazit bleibt damit hinsichtlich des Ausfallhonorars abschließend festzuhalten, dass wegen der Diversität der gerichtlichen Rechtsauffassungen die Erfolgsaussichten einer Klage im Voraus kaum zu beurteilen sind. Fest steht jedoch, dass ein hoher (u.U. sogar unverhältnismäßiger) Begründungs- und Darlegungsaufwand erforderlich ist, um Chancen für die erfolgreiche Durchsetzung von Ausfallhonorarforderungen im Rechtsstreit aufrechtzuerhalten.

    Da vor diesem Hintergrund selbst in den Fällen, in denen der Nachweis der vorstehend unter 1. – 4. benannten Punkte gelingt, ein unterliegendes Urteil nicht ausgeschlossen werden kann, mag gründlich überlegt werden, ob die gerichtliche Geltendmachung von Ausfallhonoraransprüchen gewünscht ist.

    Sollten Sie allgemeine Fragen zu den obigen Themen haben oder sollten sich im Laufe eines Rechtsstreits auf Ihrer Seite Fragen zu den obigen Themen stellen, stehen die Rechtsanwälte der RVGmbH sehr gerne telefonisch zur Verfügung.

    Matthias Mayer
    Rechtsanwalt



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