Rechtstipp im Medizinrecht
Cannabis als Medizin auf Kosten der Krankenkasse
Seit dem 10. März 2017 ist bei schweren Erkrankungen die Verschreibung von Cannabis und Cannabis-Produkten sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Dazu wurde dem § 31 des Fünften Sozialgesetzbuches ein neuer Absatz 6 hinzugefügt. Weitere Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittelverschreibeverordnung regeln die Lockerung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften, denn Cannabis gilt – außer bei ärztlicher Verschreibung – weiterhin als illegale Droge, deren Besitz, Anbau und Handel ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist.
Die Voraussetzungen für die Verschreibung sind auch im Hinblick auf die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften relativ gering. So muss der Versicherte
an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden;
eine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung steht nicht zur Verfügung oder
eine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung kann nach Einschätzung des behandelnden Arztes wegen des Krankheitszustandes oder den Nebenwirkungen nicht angewendet werden und
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder die Symptome ist zu erwarten.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf eine Verordnung zunächst grundsätzlich erfolgen. Für die Übernahme der Kosten bedarf es vor der Erstverordnung einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese Genehmigung – so der Wortlaut des Gesetzes – darf die Krankenkasse „nur in begründeten Ausnahmefällen“ ablehnen. Damit ist auch die Beweislast genau geregelt. Daneben hat der verordnende Vertragsarzt für einen begrenzte Zeitraum (bis 31. März 2022) anonymisiert medizinische Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Zwecken der Erforschung der Wirksamkeit zu übermitteln.
Der Versicherte wird daher zunächst unter Verweis auf die schwerwiegende Erkrankung und die mögliche Aussicht auf Besserung des Krankheitszustandes oder der Symptome einen Antrag auf Kostenübernahme an seine Krankenversicherung richten müssen. Die Krankenkasse darf eine Verordnung nur dann ablehnen, wenn sichere Erkenntnisse darüber bestehen, dass eine adäquate Behandlungsmethode zur Verfügung steht und möglich ist oder eine Besserung der Erkrankung oder ihrer Symptome nicht möglich ist. Im Zweifel ist daher eine Verordnung zu übernehmen. Erste Verordnungen haben gezeigt, dass die Krankenkassen zunächst den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen, um die medizinischen Voraussetzungen einer Verordnung zu prüfen. Dies folgt dem üblichen Verfahren.
Spätestens mit der Ablehnung der Leistung und der Möglichkeit eines Widerspruchs ist eine professionelle medizinische und juristischen Beratung zur Begründung des Widerspruchs geboten. Unser Fachanwalt für Medizinrecht Frank Jörg Schäker berät Sie über Ihre Rechte und setzt einen bestehenden Anspruch auf eine Verordnung für Sie durch.
Die Verschreibung für Privatversicherte war bereits vorher zu Lasten der privaten Krankenkassen möglich, hier gibt es keine Änderungen. Die Kostenerstattung richtet sich nach wie vor nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Lediglich die Lockerung des Betäubungsmittelrechts bringt hier Verbesserungen in der Handhabung.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Fachanwalt für Medizinrecht Frank Jörg Schäker.