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Medizinrecht

Beweiserleichterungen im Arzthaftungsrecht

Jan Lehr Rechtsanwalt · Stuttgart 3 Min. Lesezeit 27.08.2013
Dieser Beitrag ist von 2013. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung hat im Arzthaftungsrecht zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen begründet, um zu einem sachgerechten Interessenausgleich zu gelangen und dem Patienten bei Beweisschwierigkeiten entgegenzukommen:

Es handelt sich um folgende Fallgruppen

  • Grober Behandlungsfehler
  • Unterlassene Befunderhebung
  • Voll beherrschbares Risiko
  • Dokumentationsfehler
  • Anscheinsbeweis

Unser aktueller Rechtstipp beleuchtet diese Fallgruppen nun näher

  • Grober Behandlungsfehler

Stellt das Gericht fest, dass ein Behandlungsfehler „grob“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, folgt daraus grundsätzlich eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten für das Tatbestandsmerkmal der Kausalität.

Es wird vermutet, dass der festgestellte Behandlungsfehler kausal für den Primärschaden war. Dem Behandler bleibt lediglich die Möglichkeit, die fehlende Ursache des Behandlungsfehlers für die Schädigung zu beweisen.

Ein Behandlungsfehler ist dann „grob“, wenn ein medizinischen Fehlverhalten vorliegt, welches aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

  • Unterlassene Befunderhebung

Die Rechtsprechung stellt den Arzt, der die auf Grund des diagnostizierten Krankheitsbildes erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen unterlässt, schlechter als denjenigen, der sich in der Diagnose irrt. Häufig wird die unterlassene Befunderhebung beweisrechtlich einem groben Behandlungsfehler gleichgestellt.

Wenn eine unterlassene Befunderhebung an sich schon als grob fehlerhaft zu qualifizieren ist, gelten unmittelbar die Grundsätze für grobe Behandlungsfehler. Liegt eine unterlassene Befunderhebung unterhalb der Schwelle eines groben Behandlungsfehlers, sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Es wird zuerst geprüft, ob die unterlassene Befunderhebung bei ihrer Durchführung fiktiv zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte, ist dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Fall, wird für die rechtliche Beurteilung das positive Befundergebnis unterstellt.

Es wird sodann geprüft, ob die (tatsächlich erfolgte) Nichtreaktion auf den (fiktiv) zu unterstellenden Befund als grob fehlerhaft zu werten ist. Dies ist bei einem unterstellten reaktionspflichtigen Befund nahezu immer der Fall. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die einfach behandlungsfehlerhafte unterlassene Befunderhebung einem groben Behandlungsfehler beweisrechtlich gleichgestellt.

  • Voll beherrschbares Risiko

Steht bei der Geltendmachung eines Behandlungsfehlers fest, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren von dem Arzt voll ausgeschlossen werden können und müssen, hat der Behandler die Vermutung der objektiven Pflichtwidrigkeit zu widerlegen.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Patient darlegt und beweist, dass es sich bei der Durchführung der Behandlungsmaßnahme um einen voll beherrschbaren Risikobereich des Arztes bzw. des Hilfspersonals gehandelt hat.

Hier haben sich diverse Fallgruppen herausgebildet, so z.B.

  • Lagerungsschäden
  • Fehlerhaftigkeit eingesetzter medizinischer Geräte
  • vermeidbare Keimübertragungen
  • Dokumentationsfehler:

Der Dokumentationsfehler ist nicht einem Behandlungsfehler gleichzusetzen, jedoch führt er zu einer Beweiserleichterung für den Patienten, da die vom Behandler fehlerhaft verursachte Unaufklärbarkeit des Behandlungsverlaufs nicht zu Lasten des Patienten gehen soll. Zugunsten des Patienten wird vermutet, dass eine nicht dokumentierte dokumentationspflichtige Maßnahme unterblieben ist.

  • Anscheinsbeweis

Der Beweis des ersten Anscheins kann bei typischen Geschehensabläufen anzunehmen sein. Dies ist dann der Fall, wenn von einem feststehenden Behandlungsfehler auf die Verursachung des eingetretenen Primärschadens oder von einem solchen Schaden auf das Vorliegen eines Fehlers geschlossen werden kann.

Voraussetzung ist das Feststehen eines typischen Geschehensablaufes, bei dem nach der Lebenserfahrung auf die Verursachung einer bestimmten Folge durch einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann.

Diese Beweiserleichterung greift jedoch eher selten ein, da es im Arzthaftungsrecht solche typischen Geschehensabläufe kaum existieren.

Jan Lehr, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht

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Jan Lehr
Geschrieben von Jan Lehr Rechtsanwalt · medavo GmbH – Rechtsanwaltsgesellschaft · Stuttgart

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