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    Stefan Loew
    Kategorie:
    Makler- und Immobilienrecht
    Veröffentlicht:

    Provisionsanspruch des Maklers – Voraussetzungen bei konkludentem Vertragsschluss (Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten)

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Stefan Loew

    Dem Makler steht nur dann ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Käufermaklerprovision zu, wenn er einen Maklervertrag geschlossen hat.



    Der Maklervertrag kann zum einen durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung geschlossen werden.



    Zum anderen kann er durch schlüssiges Verhalten des Interessenten geschlossen werden.

    Für einen konkludenten Vertragsschluss bedarf es jedoch einer entsprechenden Willenserklärung des Interessenten. Diese liegt regelmäßig nicht in einem Sichgefallenlassen von Maklerdiensten

    Auch der Abschluss des Hauptvertrages zwischen Verkäufer und Käufer allein lässt keinen Rückschluss auf das Zustandekommen eines Maklervertrages zu.

    Die Rechtsprechung stellt an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen. Denn der Kaufinteressent darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb seine Maklerleistung allein für den Anbieter erbringen will. Etwaige Unklarheiten gehen dabei zu Lasten des die Provision begehrenden Maklers. Der Makler hat es somit selbst in der Hand, für klare Verhältnisse zu sorgen.



    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von einem Abschluss eines Maklervertrages durch schlüssiges Verhalten nur dann auszugehen, wenn dem Interessenten die eindeutige Provisionsforderung des Maklers bekannt ist und er daraufhin in diesem Wissen wesentliche Maklerdienstleistungen in Anspruch nimmt. Das ist etwa der Fall, wenn der Interessent nach der Übergabe eines Exposés durch den Makler an einer gemeinsamen Besichtigung in Kenntnis des darin enthaltenen Provisionsverlangens teilnimmt.



    PRAXISTIPP: Insofern sollte der Makler stets den folgenden Urteilsauszug des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.06.1998) beachten: „Goldene Regel für jeden Makler muss es sein, erst nach einem deutlichen Provisionsverlangen, das der Kunde akzeptiert hat, seine Maklerleistung zu erbringen.“



    Aktuelle Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema:

    OLG Oldenburg, Urteil vom 16.06.2010

    OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2009

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.09.2009



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