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Erklärt der Verkäufer, dass ihm " keinerlei Feuchtigkeitsschäden bekannt " sind, hat er keine Garantie für diese Beschaffenheit übernommen. Eine Haftung des Verkäufers für die Feuchtigkeitsschäden wäre nur in Betracht gekommen, wenn er die Schäden arglistig verschwiegen hätte oder eine entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung übernommen hätte. Dass der Vekäufer für Schäden selbst dann haften wolle, wenn ihn kein Verschulden trifft, wie dies bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie der Fall ist, war aus der obigen Erklärung des Verkäufers nicht zu erkennen. OLG Düsseldorf 19.0.12017 Az.: 24 U 36/16

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Christoph Hofmann
Geschrieben von Christoph Hofmann Rechtsanwalt · Rechtsanwalt Hofmann · Griesheim

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