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    Stefan Loew
    Kategorie:
    Makler- und Immobilienrecht
    Veröffentlicht:

    Falsche Objektangaben des Verkäufers - Erkundigungspflicht und Überprüfungspflicht des Maklers - Haftung des Immobilienmaklers und Verwirkung seines Provisionsanspruchs

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Stefan Loew

    Der Makler kann wegen der Verletzung vertraglicher Treuepflichten / Verletzung einer Aufklärungspflicht seinen Provisionsanspruch verwirken bzw. sich Ersatzansprüchen des Käufers ausgesetzt sehen.



    Hierbei stellt sich u.a. die Frage, ob der Makler Angaben des Veräußerers ungeprüft weitergeben darf.



    Beschränkt sich der Makler auf die bloße Weitergabe von Angaben des Verkäufers, so haftet er bei deren Unrichtigkeit nur dann, wenn ihm entweder die Unrichtigkeit der Angaben positiv bekannt ist oder ihn ausnahmsweise eine Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht trifft.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Makler grundsätzlich nur zur Weitergabe eigenen Wissens verpflichtet. Eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft ihn im Regelfall nicht. Deshalb haftet der Makler in der Regel nicht für die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers, wenn er diese in sein Exposé aufnimmt und an den Kaufinteressenten weiterleitet, soweit er die betreffenden Informationen – insbesondere, wenn er diese in einem eigenen Exposé über das Objekt herausstellt – mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat. Dazu gehört, dass er keine Angaben des Verkäufers in sein Exposé aufnimmt, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich einzustufen sind. Davon abgesehen schuldet der Makler seinem Auftraggeber jedoch grundsätzlich keine Ermittlungen, Erkundigungen oder Nachforschungen; insbesondere darf er im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen .

    Eine Erkundigungs- und Überprüfungspflicht des Maklers ist zu bejahen, wenn er sich zur Einholung entsprechender Auskünfte verpflichtet hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck einer eigenen Überprüfung vermittelt hat oder der Makler bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können.



    Bei der Frage, ob den Makler eine Erkundigungs-/Überprüfungspflicht trifft, ist stets auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.



    PRAXISTIPP: Dem Makler ist zu empfehlen, u.a. hinreichend deutlich erkennen zu lassen, dass er die in Bezug auf das Objekt gemachten Angaben selbst nicht überprüft hat, u.a. durch Aufnahme eines Hinweises in sein Exposé, dass alle Daten auf den Angaben des Eigentümers beruhen und er demzufolge keine Haftung für deren Richtigkeit übernimmt.



    Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema:

    OLG Oldenburg, Urteil vom 15.05.2009

    Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.04.2009

    BHG, Urteil vom 18.01.2007

    OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2006



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