Rechtstipp im Makler- und Immobilienrecht
Der Immobilienmakler darf nur einer Partei dienen (BGH, I ZR 38/17)!
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Martin P. Heinzelmann
Ein Ehepaar mietete ein Reihenhaus und zahlte Maklerprovision.
Später erfuhren die Mieter, dass der Maker auch Verwalteraufgaben für den Eigentümer übernahm, und wollte die Provision zurück.
Laut Gesetz haben Makler, die für den Vermieter auch als Verwalter arbeiten. keinen Anspruch auf Provision.
Der Makler habe das Reihenhaus jedoch nicht verwaltet, und was er sonst noch für den Eigentümer erledigt habe, reiche nicht aus, um die Provision zurückzufordern (Bundesgerichtshof, BGH, I ZR, 38/17).
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