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Kapitalanlegerrecht

PROKON Unternehmensgruppe: Hat die BaFin die Anleger im Regen stehen lassen?

Dieser Beitrag ist von 2014. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Nach einem Medienbericht soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 2008 informiert gewesen sein, dass PROKON die Altanleger mit frischeingeworbenem Genussrechtskapital abfand. Zuvor soll die BaFin PROKONs „Ausschüttungsgarantie“ als verbotenes Einlagengeschäft untersagt haben und die Rückabwicklung der betroffenen Gesellschaften gefordert haben. Was bedeutet was für die betroffenen Genussrechtsinhaber?

Die BaFin hat sich in Bezug auf PROKON möglicherweise nicht mit Ruhm bekleckert. Bevor PROKON mit dem Vertrieb von Genussrechten Kapital sammelte, finanzierte Carsten Rodbertus die Windräder über so genannte geschlossene Beteiligungen. Den Kapitalanlegern gab PROKON ab 2002 eine „Ausschüttungsgarantie“ für einen Zeitraum von 15 Jahren. Die BaFin bemängelte dies wohl erstmals 2006 und soll diese Garantie bei drei Fonds 2008 untersagt haben. Für solche kreditähnlichen Bankgeschäfte ist eine Banklizenz der BaFin notwendig. Die Fonds sollen rückabgewickelt worden sein.

Keiner der betroffenen PROKON Fonds (New Energy Fonds III, IV und V) soll über die finanziellen Mittel verfügt haben, sämtliche Anleger auszuzahlen. Die Windparks seien seinerzeit an Banken verpfändet worden und Eigenkapital soll nicht mehr vorhanden gewesen sein, so der Medienbericht.

PROKON änderte seine Anlagestrategie. Stimmrechtslose Genussrechte hieß die Lösung. PROKON warb aggressiv im großen Stil auf diesem Weg neues Kapital ein. Geworben wurde mit dem Bau von Windkraftanlagen, aber das Kapital soll vorrangig für die Abfindung der Altanleger benötigt worden sein. Auf Letzteres wurde in dem von der BaFin genehmigten Prospekt nicht hingewiesen.

Es soll einen Briefwechsel zwischen Rodbertus und der BaFin aus den Jahren 2008 und 2009 gegeben haben. Aus diesem soll hervorgehen, dass Altanleger mit frischeingeworbenem Kapital abgefunden worden sind. Aber bis heute wird der Vorwurf eines Schneeballsystems vehement bestritten. Die BaFin schritt jedenfalls nicht ein.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Die BaFin hätte seinerzeit möglicherweise eingreifen und Schlimmeres verhindern können, hat dies aber nicht getan.

Diese Haltung hat die Bafin bereits vergleichbaren Fällen gezeigt, beispielhaft sei auf den S&K-Skandal verwiesen. An dieser Stelle sollte nachgebessert werden, zum Wohl der Anleger und um eine funktionierende Finanzaufsicht zu gewährleisten.

Die BaFin hat auch im grauen Kapitalmarkt die Möglichkeit einzugreifen. Sie kann Prospektergänzungen fordern und Geschäfte verbieten. Im Fall PROKON hätte Handlungsbedarf bestanden.

Trifft der Medienbericht zu, könnte PROKON die Anlegergelder bewusst prospektwidrig verwendet haben. Die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE recherchieren dies und prüfen abhängig von den Prospekten einzelner Tranchen entsprechende Schadensersatzansprüche betroffener Anleger.

Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
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Hartmut Göddecke
Geschrieben von Hartmut Göddecke Rechtsanwalt · Göddecke Rechtsanwälte · Siegburg

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