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PROKON: Großinvestoren sehen Wert der Genussrechte nahe Null – Anleger kommen nicht zur Ruhe

Dieser Beitrag ist von 2014. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Am 21.02.2014 erreichte die Anleger die alarmierende Nachricht, dass ein Investor, der Genussrechte aufkaufen wollte, den Wert nur noch mit „knapp über null Prozent“ des Nennwertes ansetze. Zuvor war teilweise von Werten bis zu 60% die Rede gewesen. Sollten Anleger jetzt ihre Genussrechte verkaufen?

Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter Penzlin seit beinahe anderthalb Monaten im Amt ist, hat sich der Geschäftsbetrieb von PROKON nach eigenen Angaben soweit stabilisiert, dass die Löhne und Gehälter derzeit gesichert seien. Rund 35 rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Berater beschäftigen sich momentan damit, die zahlreichen Tätigkeitsbereiche des Unternehmens zu durchleuchten.

Carsten Rodbertus hatte bereits angekündigt, Windparks verkaufen zu wollen. Bevor aber konkrete Angebote gemacht werden können, muss zunächst die Werthaltigkeit der einzelnen Anlagen begutachtet werden.

Es steht auch immer noch die offene Frage im Raum, inwieweit die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber bei der Beurteilung einer Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Für Anleger eine ungewisse Lage.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Die Parallelen zur Windwärts Energie GmbH, die am 07.02.2014 Insolvenz anmelden musste, sind unübersehbar. Insbesondere die Frage nach der Berücksichtigung von Rückzahlungsansprüchen der Genussrechtsinhaber bei der Prüfung einer Zahlungsunfähigkeit. Bei Windwärts wurde diese Frage von einer renommierten Wirtschaftskanzlei bejaht. Im Falle PROKONs wird diese Gretchen-Frage derzeit von drei spezialisierten Rechtswissenschaftlern untersucht. Das Ergebnis des Rechtsgutachtens wird über den Fortgang des Insolvenzverfahrens wesentlich entscheiden. Denn wenn tatsächlich die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber als fällige Forderungen zu berücksichtigen wären, wird dies wesentlich zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens beitragen.

Solange noch derart unklar ist, wie es um die finanzielle Situation bei PROKON bestellt ist, kann den Anlegern schwerlich zu einem Verkauf ihrer Genussrechte geraten werden. Bei einem Verkauf zu „knapp über null Prozent“ des Nennwertes entspräch dies einem Totalverlust des investierten Kapitals. Ob es soweit kommen muss, wird sich erst Anfang Mai, mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, absehen lassen.

Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bereiten insbesondere Schadensersatzansprüche aus einem fehlerhaften Prospekt vor. Anleger, die weitere Informationen über ihre Handlungsmöglichkeiten erhalten möchten, können sich für weitere kostenlose Informationen registrieren. Wir werden die interessierten Anleger über weitere Schritte der Kanzlei auf dem Laufenden halten.

Quelle: eigene Recherche, Mitteilung von PROKON zum Stand des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom 26. Februar 2014

Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
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Hartmut Göddecke
Geschrieben von Hartmut Göddecke Rechtsanwalt · Göddecke Rechtsanwälte · Siegburg

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