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Alternative Capital Invest GmbH & Co. III Dubai Tower KG: Gütersloher Rechtsanwalt wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug zu Schadensersatz verurteilt

Dieser Beitrag ist von 2013. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, einen Gütersloher Rechtanwalt, zur Zahlung von Schadensersatz an eine Anlegerin verurteilt. Das OLG sah es als erwiesen an, dass dieser dem Fondsinitiator Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB) geleistet hat.

Das Urteil dürfte den Fondsverantwortlichen nicht schmecken. Erstmals hat ein Zivilgericht ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit einem des ACI-Fonds festgestellt. Betroffen ist der ACI-Fonds III. Eine Anlegerin hatte gegen den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft geklagt und geltend gemacht, dass diese die im Prospekt versprochene Mittelverwendungskontrolle zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß durchführen wollte. Darüber hinaus hatte sich das gesamte Fondskonzept zum maßgeblichen Beitrittszeitpunkt bereits grundlegend verändert, wovon die Anlegerin ebenfalls nichts erfuhr. Der Emissionsprospekt war in dieser Hinsicht längst „überholt“. Hieraus leitete das OLG zunächst eine Strafbarkeit des Fondsinitiators wegen Kapitalanlagebetruges ab. Da der beklagte Rechtanwalt über seine Treuhandgesellschaft aber aktiv am Abschluss der Beteiligungsverträge beteiligt war und auch die Mitteltransfers selbst vornahm, sah es eine Beihilfehandlung als gegeben an. Es führt hierzu u. a. aus:

Tatsächlich gab es eine solche Sicherheit aber nicht. Die Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhänderin „lief leer“. Der Beklagte als Geschäftsführer der Treuhänderin war von vornherein nicht willens, die Mittelverwendungskontrolle entsprechend den Vorgaben des Emissionsprospektes und den Gesellschafts- und Treuhandverträgen auszuüben.

Und weiter

Die tatsächliche Mittelverwendung kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Fest stand: Als die Klägerin ab 13. Oktober 2006 der ACI III beitrat, sollten die Kommanditisten nicht entsprechend dem Investitionsplan für Kauf des Grundstücks und Bau des Towers durch die ACI III verwendet werden und die Treuhänderin beabsichtigte von vornherein nicht, die Mittelverwendung sicherzustellen.

Eine vollständige Version des Urteils können Sie in neutralisierter Form hier herunterladen.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Das Urteil überzeugt. Insbesondere steht es auch nicht im Widerspruch zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen, die eine entsprechende Haftung noch verneint hatten. In diesen Fällen ging es um andere ACI-Fonds, die insbesondere im Hinblick auf die Mittelverwendungskontrolle anderslautende Aussagen trafen. Des weiteren war bei den dortigen Fonds auch von Beginn an geplant – und auch prospektiert – , dass nicht die Fondsgesellschaft selbst das Grundeigentum erwerben sollte. Dies war bei ACI-Fonds III. noch anders. Anleger, die sich am ACI-Fonds III. beteiligt haben, können sich berechtigte Hoffnung machen, ihr investiertes Geld zurück zu erhalten. Dafür dürfte ein Gang vor die Gerichte jedoch unausweislich sein. Die KANZLEI GÖDDECKE steht für Rückfragen zur Verfügung.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 20. November 2013 – 7 U 185/12 (rkr.)

Hartmut Göddecke

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Hartmut Göddecke
Geschrieben von Hartmut Göddecke Rechtsanwalt · Göddecke Rechtsanwälte · Siegburg

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