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IT - Recht

Telefon-, und Namensverzeichnisse im Intranet sind ohne Einwilligung verboten

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 1 Min. Lesezeit 10.12.2013
Dieser Beitrag ist von 2013. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Große Unternehmen, zunehmend aber kleine und mittelständische Firmen betreiben ein Intranet. Das ist letztlich nichts anderes wie ein kleiner nur für Mitarbeiter zugänglicher Bereich, der über den Webbrowser aufgerufen werden kann und über den betriebsinterne News und Informationen zu finden sind. Quasi das schwarze Brett des 21. Jahrhunderts.

Was viele nicht wissen: Ohne ausdrückliche Einwilligung jedes einzelnen Mitarbeiters dürfen Telefon-, Namens- oder Adressverzeichnisse nicht einmal im Intranet vorgehalten werden. Schon im Jahre 2002 erging eine Entscheidung des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein dazu.

Fazit

Ohne ausdrückliche Einwilligung liegt also ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor, das eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Geldbußen in nicht unerheblicher Höhe geahndet werden kann.

Daneben kann der oder können die betroffenen Mitarbeiter auch noch zivilrechtlich vorgehen und ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.

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Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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