Rechtstipp im IT - Recht
Die rechtswirksame Einbeziehung von AGB bei online Verbrauchergeschäften
Sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich werden Verträge inzwischen vielfach und stetig zunehmend unter Verwendung des Internets abgeschlossen.
Insbesondere die einfache und schnelle Kommunikation stellt sich gegenüber dem klassischen Vertragsschluss vor Ort als vorteilhaft dar. Ferner wurden internetspezifische neuartige Konzepte und Geschäftsmodelle entwickelt (Download von Musik/Hörbüchern, Video on demand, Internetauktionen, maßgeschneiderte Bestellkonzepte – um nur einige zu nennen), die sich trotz des im ständigen und schnellen Wandel begriffenen Mediums Internet etablieren konnten und weiterhin zukunftsträchtig sind.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem Rechtskreis des Vertragsschlusses zu. Der Vertragsschluss unter Verwendung des Internets beurteilt sich grundsätzlich nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehre und setzt – wie üblich - korrespondierende mit einem Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärungen voraus, die oftmals mediumgeprägt als „elektronische” Willenserklärungen bezeichnet werden.
In den meisten Fällen wird es sich hierbei um Vertragsschlüsse unter Abwesenden handeln.
Dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob AGB überhaupt wirksam in einen Vertrag einbezogen worden sind, womit sich der vorliegende Beitrag befasst.
Nach überzeugender Auffassung geht bei Internetgeschäften das Angebot regelmäßig vom Kunden aus. Die Anbieterseiten werden - ebenso wie beispielsweise Versandkataloge oder Schaufensterware - als invitatio ad offerendum erachtet (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots). In das hierauf folgende kundenseitige Angebot müssen die AGB des Anbieters einbezogen werden, wenn durch die Annahmeerklärung des Anbieters ein Vertrag mit den AGB als Vertragsinhalt zustande kommen soll.
Grundsätzlich lassen sich drei Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Einbeziehung von AGB in den Vertrag festhalten:
1.Ausdrücklicher Hinweis
Der Verwender der AGB muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Vertrag unter Verwendung seiner AGB abgeschlossen werden soll.
Der Hinweis muss wegen der geforderten Ausdrücklichkeit so angeordnet und gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden, auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Nicht ausreichend ist ein versteckter oder missverständlicher Hinweis. Auch genügt es nicht, die AGB nur im Hauptmenü auf der homepage des Anbieters zu erwähnen. Der Verwender muss klar und unmissverständlich seinen “Einbeziehungswillen” äußern, so dass der andere Teil diesen eindeutig erkennt und versteht.
Kürzere Klauselwerke werden daher oftmals im Programmablauf der Bestelltafel vorangestellt, so dass der Kunde nicht zur Bestellikone gelangen kann, ohne die AGB gesehen zu haben. Meist muss hier sinnigerweise vom Kunden zwingend noch ein Häkchen gesetzt werden, um im Bestellvorgang voran zu kommen. Beispielsweise: „Ich habe die AGB gelesen und bin mit deren Geltung einverstanden“. Dahinter findet sich dann ein Kästchen, in dem man mit Anklicken einen Haken setzt, was Voraussetzung ist, um „Weiter“ zu gelangen.
Längere AGB sollten separat gespeichert werden können. Hier ist dann ein unübersehbarer Hinweis auf oder zwingend vor der Bestelltafel erforderlich, der eine Ikone zum Anklicken der AGB enthält.
2. Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verwender muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
Den diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen ist entsprochen, wenn die AGB des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Dagegen liegt keine Einbeziehung vor, wenn die AGB nur über einen unverständlichen link zu erreichen sind.
Probleme wirft weiterhin die Einbeziehung von AGB auf, welche der Kunde nur über den elektronischen Abruf einsehen kann. Wenn etwa in einem Bestellformular einzelne Vertragsklauseln aufgeführt sind und im Übrigen per Hyperlinks auf die „AGBs” verwiesen wird, so finden die §§ 305 BGB ff. auch auf die gesondert genannten Klauseln Anwendung.
Für die Einbeziehung mag es im Einzelfall auch auf den Umfang und die Gestaltung des AGB Textes ankommen. Bei leichter Verständlichkeit und Prüfbarkeit sowie geringem Umfang kann auch eine bloße Einblendung ohne die Möglichkeit des Ausdrucks ausreichen.
Zur geforderten Zumutbarkeit gehört hingegen, dass die AGB sprachlich und äußerlich klar gestaltet und so für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und verständlich sind. Dem Transparenzgebot ist hier Rechnung zu tragen.
Ein Speichern auf CD- Rom oder Festplatte sollte zumeist problemlos möglich sein. Überdies sollte – wie bereits angesprochen - der Kunde im Regelfall die AGB bei Interesse oder Bedarf auch ausdrucken und so in “Papierform” lesen und prüfen können.
Allerdings sind die Wirksamkeitsanforderungen hierbei auch nicht zu überspannen, da das Internet insoweit ohnehin schon einen hohen Verbraucherschutz bietet, als dass die Kunden im Gegensatz zum Vertragsschluss vor Ort regelmäßig die Möglichkeit haben, die AGB zu Hause ohne Eile und „Verkaufsdruck“ vollständig in Ruhe lesen und prüfen zu können, bevor sie den Bestellvorgang abschließen.
3. Einverständnis des Geschäftspartners
Der Kunde muss schließlich mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn er sein Angebot, das die AGB enthält, absendet