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Anschrift & E-Mail-Adresse im Impressum sind nicht genug

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 2 Min. Lesezeit 10.09.2013
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Die Impressumspflicht als solche dürfte sich langsam herumgesprochen haben. Festzustellen, was genau in das Impressum gehört, dürfte eigentlich auch nicht so schwierig sein. Immerhin kann man in der einschlägigen Vorschrift (nämlich § 5 des Telemediengesetzes, abgekürzt: TMG) einfach nachlesen, was anzugeben ist. Aber das wäre zu einfach. Daher muss man das, was im Gesetz steht, auch noch auslegen. Man muss also überlegen, was der Gesetzgeber wohl genau gemeint hat.

In § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG heißt es zum Beispiel:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“

Daraus wurde bislang in erster Linie geschlossen, dass eben die E-Mail-Adresse im Impressum anzugeben ist. Stutzig kann man aber werden, wegen des Wörtchens „einschließlich“. Also hat der Gesetzgeber wohl über die E-Mail hinaus eine andere Art der „schnellen elektronischen Kontaktaufnahme“ im Sinn gehabt.

Das Landgericht Bamberg hat zu diesem Thema folgendes entscheiden:
„Die Angaben lediglich der Anschrift und einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Onlinehändlers genügt den Anforderungen der Impressumspflicht nicht, da zusätzlich eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht werden muss. Ein solcher Kommunikationsweg setzt voraus, dass innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.“

(LG Bamberg, Urteil vom 28.11.2012, Az. 1 HK O 29/12)

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Aha. Leider ist immer noch nicht klar, was für ein ominöser Kommunikationsweg das sein soll. Und wie das Gericht auf 60 Minuten kommt, in der eine Antwort erfolgen muss, bleibt schleierhaft. Fraglich ist auch, ob das rund um die Uhr und am Wochenende auch gelten soll oder nur zu den „üblichen Geschäftszeiten“.

Alles in allem eine Entscheidung, die hoffentlich nicht Schule macht. Warum soll neben der E-Mail eine weitere (und welche?) Möglichkeit der Kontaktaufnahme geschaffen werden? Und warum soll in so einer kurzen Reaktionszeit geantwortet werden? Die Entscheidung ist weder praktikabel, noch ernsthaft umsetzbar. Bleibt nur abzuwarten, ob und ggf. wie sich dieses Urteil auf andere Entscheidungen auswirkt.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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