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    Stephan Stiletto
    Kategorie:
    Internetrecht
    Veröffentlicht:

    Neuer Schutz vor Abzocke im Internet

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Stephan Stiletto

    Mit einem neuen Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches den Verbraucherschutz im Internet verbessern. Damit soll vor Allem der Missstand beseitigt werden, dass Internetnutzer jährlich zu tausenden in sogenannte "Abofallen" tappen. In der Annahme ein kostenfreies Angebot z.B. eines Unternehmensregisters, einer Mitfahrzentrale oder zum Download von Dokumenten zu nutzen, nimmt der ahnungslose Bürger eine Registrierung auf der Internetseite vor. Dabei merkt er oft gar nicht, dass sich an meist versteckter Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel befindet, nach der mit der Registrierung ein kostenpflichtiger Vertragsschluss verbunden ist. Laufzeiten von 12 - 24 Monaten und Kosten von mehr als 100 € sind dabei keine Seltenheit.


    Je nach Lage des Einzelfalls kann der Geschädigte schon nach aktueller Gesetzeslage oft durch rechtzeitigen Widerruf oder Anfechtungserklärung einer Zahlungspflicht entgehen. Viele Geschädigte scheuen jedoch in solchen Fällen vor der Einschaltung eines Rechtsanwalts zurück und zahlen den rechtswidrig geforderten Betrag an den unseriösen Webseitenbetreiber, obwohl eine Zahlungpflicht eigentlich nicht besteht. Gerade darauf basiert oft das Geschäftsmodell der "Abzocker im Internet".

    Der Ansatz der Bundesregierung besteht nun darin, dass bei jeder kostenpflichtigen Bestellung im Internet eine neue gesetzliche Vorgabe verlangt, dass der sogenannte "Bestell -Button" selbst eine eindeutige Aufschrift trägt wie "zahlungspflichtig bestellen". Die Einführung einer solchen Schaltfläche, die der Internetnutzer vor Abschluss des Vertrages betätigen muss, soll durch das neue Gesetz zwingend vorgeschrieben werden. Dabei darf die Schaltfläche keinen weiteren Text enthalten und muss gut lesbar sein.

    Die aus Sicht des Verbraucherschutzes sicherlich zu begrüßende Gesetzesänderung bringt jedoch für den Betreiber jedes Webshops neue Kosten aufgrund zusätzlichen Programmieraufwandes mit sich. Denn nach der neuen Regelung des § 312g Abs.3 BGB soll jedes Geschäft im Internet, dass entgeltliche Leistungen eines Unternehmers an einen Verbraucher zum Gegenstand hat, nur noch in dieser Form abzuschließen sein. Das bedeutet im Klartext: Jede andere Gestaltung hat die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Jeder Anbieter kostenpflichtiger Produkte oder Dienstleistungen, die unmittelbar über das Internet bestellt werden können, ist deshalb gut beraten frühzeitig zu handeln und entsprechende Änderungen an seiner Webseite vorzunehmen.
    Zwar ist der Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Gesetzesänderung noch nicht bekannt, die Umsetzung soll jedoch kurzfristig erfolgen. So ist es einem Pressestatement des Bundesjustizministeriums zu entnehmen.

    Die Rechtsanwälte Stiletto, Sack und Wilhelm informieren deshalb derzeit ihre Mandanten von den Sie betreffenden Gesetzesänderungen.

    Gerne beraten wir auch Sie im Zusammenhang mit dieser oder anderen Fragen rund um die Themen Internetrecht und Vertragsgestaltung.


    Stephan Stiletto
    -Rechtsanwalt-



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