Rechtstipp im Internetrecht
Löschung von Bildern und Videos aus dem Internet
Immer häufiger melden sich Mandanten bei uns, deren Persönlichkeitsrechte durch Bilder oder Videos im Internet verletzt werden. Auch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist hier von Bedeutung.
Hintergrund solcher Fälle kann zum einen Bildmaterial sein, das von Betroffenenen selbst oder mit deren Erlaubnis in das Internet eingestellt wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Veröffentlichung aber nicht mehr gewünscht wird. So möchten einige Mandanten beispielsweise vor dem Eintritt in das Berufsleben vermeiden, dass pikante Fotos aus der Vergangenheit im Rahmen von Bewerbungsverfahren „gegoogelt“ werden können.
Vermehrt treten jedoch auch Fälle auf, in denen private Bilder von Dritten (frühere Bekannte, Ex-Freunde) ohne Wissen bzw. Erlaubnis des Betroffenen im Internet gepostet werden. Zum Teil werden auch Computer oder sonstige Endgeräte gehackt und Material im Internet verbreitet. Wie Betroffene in diesen Fällen reagieren können, soll in dem folgenden Beitrag näher erläutert werden.
Was ist zu beachten?
Oftmals erfahren die Betroffenen nur durch Zufall von der Veröffentlichung und wünschen eine schnellstmögliche Entfernung. Denn je nach konkretem Inhalt und Bekanntheit der veröffentlichten Seite können die Folgen für die Betroffenen und deren privates sowie berufliches Umfeld äußerst unangenehm sein.
Problematisch sind insbesondere die ungenehmigte Veröffentlichung von privaten Fotos und Videos, beispielsweise auf Bild- bzw. Videoportalen. Die Auffindbarkeit und Zuordnung zu einer bestimmten Person wird besonders dann gefährlich, wenn in den Ergebnislisten der Suchmaschinen wie Google oder Bing die entsprechenden Seiten verlinkt werden.
Eine Löschung bei den Suchmaschinen selbst ist oftmals problematisch, zumal diese nur unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden (müssen). Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Entfernung aus den Ergebnislisten zumindest ein Teilerfolg, dazu im unteren Abschnitt mehr.
Vor allem ist zu bedenken, dass eine Entfernung aus der Trefferliste einer Suchmaschine keinesfalls bedeutet, dass das Bildmaterial auch von den dort verlinkten Seiten entfernt wurde. Es wird lediglich die schnelle Auffindbarkeit erschwert. Das Problem bleibt daher solange vorhanden, bis die Löschung auch auf der Internetseite erfolgreich war, die das Material tatsächlich veröffentlicht hat. Es sollte daher stets das oberste Ziel sein, eine solche Direktlöschung zu erreichen.
Pflicht zur Löschung
In rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Fall relativ klar: Im Falle einer nachgewiesenen Rechtsverletzung besteht gegen den Verantwortlichen der jeweiligen Internetseite ein Anspruch auf Unterlassung und damit auf Entfernung des Bildmaterials. In der Regel kommen die Inanspruchgenommenen einer Löschungsaufforderung auch rasch nach und bestätigen dies sogar per E-Mail.
Zudem erleichtern bestimmte Seiten und Portale die Löschung, indem Funktionen angeboten werden, die eine direkte Meldung von Rechtsverletzungen ermöglichen, beispielsweise mit der Funktion „Missbrauch melden“.
Es besteht zudem die Pflicht, zeitnah auf eine berechtige Aufforderung zu reagieren. Falls dies nicht der Fall ist, können im weiteren Verlauf die Übernahme von Anwaltskosten des Betroffenen sowie eine gerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche erfolgen.
Vorgehen in Problemfällen
Leider häufen sich jedoch die Fälle, in denen zwar in rechtlicher Sicht ein Anspruch auf Löschung besteht, dieser jedoch praktisch nicht so einfach durchgesetzt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Problematik zu nennen, dass die zuständigen Seitenbetreiber im außereuropäischen Ausland ansässig sind und sich von unseren Gesetzen nicht beeindrucken lassen. Manchmal lässt sich ein Verantwortlicher nur schwer oder gar nicht ermitteln, da eine Impressumspflicht nicht besteht oder nicht befolgt wird. Zudem gibt es Fälle, in denen der angeschriebene Verantwortliche keinerlei Reaktion auf eine Löschungsaufforderung zeigt. Hier nützen einem dann auch gerichtliche Maßnahmen wenig und selbst eine Strafanzeige bei der lokalen Polizeidienststelle führt höchst selten zu dem gewünschten Erfolg.
Zum Teil erfolgt die Veröffentlichung auch im sog. Darknet oder auf sonstigen dubiosen und schwer zugänglichen Internetseiten mit unklaren Verantwortlichkeiten. Hierdurch kann die erfolgreiche Löschung nochmals erschwert werden.
In manchen Fällen ist der für die Veröffentlichung verantwortliche Täter bekannt und dieser kann direkt zur Unterlassung aufgefordert werden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 271/14) bereits entschieden, dass nach dem Ende einer Beziehung, intime Fotos des jeweiligen anderen zu löschen sind, auch wenn sie während der Beziehung mit Einverständnis entstanden sind. Gegebenenfalls sind auch zusätzliche strafrechtliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen. Da jedoch derjenige, der das Bildmaterial im Internet veröffentlicht hat, nicht immer bekannt ist, eine Löschungsaufforderung nicht immer befolgt wird oder eine schnellstmögliche Entfernung gewünscht wird, wird in vielen Fällen weiterhin die Entfernung direkt beim Seitenbetreiber das Ziel sein.
Wie beispielhaft dargelegt wurde, kann es bei der Bearbeitung solcher Fälle eine Reihe Schwierigkeiten geben. Dennoch ist der Betroffene nicht schutzlos. Denn es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, um auch in solch schwierigen Löschungsfällen mit Erfolgsaussichten tätig zu werden.
Wichtig sind hierbei vor allem die Analyse des jeweiligen Einzelfalls, eine intensive anwaltliche Recherchearbeit und ein hartnäckiges, unter Umständen langwieriges Vorgehen unter Einbeziehung technischer Aspekte. Darüber hinaus kann in vielen Fällen auf Erfahrungswerte aus bereits erfolgreich abgeschlossenen Fällen der Vergangenheit zurückgegriffen werden.
Aufgrund der genannten Aspekte kann es keine Garantie geben, dass unerwünschte private Inhalte auch tatsächlich und dauerhaft aus dem Internet verschwinden. Auch lässt es sich bei digitalen Inhalten kaum vermeiden, dass einmal veröffentlichtes Material bereits weitergeleitet oder kopiert wurde und damit eine jederzeitige Neuveröffentlichung zu befürchten ist. Die Gefahr einer solchen unkontrollierbaren Weiterverbreitung wird daher größer, je länger das Bildmaterial im Internet zugänglich war.
Löschung aus Suchmaschinen
Sollte in einem Fall eine versuchte Direktlöschung tatsächlich nicht zum Erfolg führen, so kann zumindest die Löschung in den Trefferlisten von Suchmaschinen einen Teilerfolg bringen. Denn das Erscheinen in einer solchen Ergebnisliste sorgt dafür, dass das Bildmaterial viel einfacher der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere bei Sachverhalten, in denen eine Zuordnung des Materials zu dem Namen des Betroffenen möglich ist und die Namenseingabe zu einem direkten „Treffer“, z.B. auf der auf der ersten Seite der Ergebnisliste von Google führt.
Ohne eine Suchmaschine wären manche Veröffentlichungen gar nicht erst praktisch relevant geworden. Aufgrund der technischen Möglichkeit einer Suchmaschine, persönliche Inhalte miteinander zu verknüpfen und mittels einem Suchergebnis für jeden sichtbar zu machen, hat jeder Betreiber einer Suchmaschine ein machtvolles Instrument im Hinblick auf persönliche Daten und Bilder zur Verfügung.
Bei einem Vorgehen gegen Suchmaschinenbetreiber ist zu berücksichtigen, dass jede Suchmaschine einzeln kontaktiert werden muss. Jeder Betreiber einer Suchmaschine entscheidet selbst, ob die Voraussetzungen einer Löschung gegeben und die eingereichten Nachweise ausreichend sind. Daher führt beispielsweise eine erfolgreiche Entfernung aus dem Suchergebnis bei Google nicht auch automatisch zu dem gleichen Ergebnis bei Yahoo oder Bing.
Den Suchmaschinen ist jedoch die Problematik durchaus bekannt. So hat Google kürzlich die Formular-Funktion eingeführt, dass in Fällen, in denen beispielsweise aus Rache intime Fotos früherer Partner veröffentlicht werden (sog. Rachepornos bzw. „revenge porn“), diese bei Google gemeldet und unter bestimmten Voraussetzungen aus den Suchergebnissen entfernt werden können.
Für die allgemeine Frage, wann Suchmaschinen tätig werden müssen, ist auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 zu von Bedeutung, in der die Voraussetzungen des sog. Rechts auf Vergessenwerden konkretisiert wurden. Die hiernach erforderliche Abwägung der Interessen des Betroffenen und der Interessen der Suchmaschine hängen von verschiedenen Faktoren ab, u.a. wie alt ein Eintrag ist und ob es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Allerdings besteht hier die Gefahr, dass ein Suchergebnis, welches in Europa nicht mehr angezeigt werden darf, in außereuropäischen Ländern weiterhin erscheint.
Fazit:
Dieser kurze Überblick hat bereits gezeigt, dass es auch bei diesem Themenfeld keine Pauschallösung für sämtliche Fälle gibt. Um das im Einzelfall für den Mandanten bestmögliche Ziel zu erreichen, sollte deshalb am Anfang einer Beratung immer die anwaltliche Prüfung der Rechtslage unter Einbeziehung der technischen Sachlage stehen. Für einen Löschungserfolg ist dann oftmals entscheidend, wer der verantwortliche Seitenbetreiber ist und ob und wie man diesen am besten „packen“ kann.
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