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Internetrecht

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Norbert Lühring Rechtsanwalt · Achim 2 Min. Lesezeit 19.08.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Wer ein WLAN in seinem Privathaushalt betreibt, muss für einen angemessenen Schutz vor Missbrauch sorgen.

Privatpersonen können aber nur auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 121/08) hat mit einem entsprechenden Urteil dafür gesorgt, dass Massenabmahnungen mit horrenden Schadenersatzforderungen keine Grundlage mehr haben. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Privaten Betreibern eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher nur auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Wer es aber bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belässt und das werkseitige Standard-Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt, macht in diesem Sinne eindeutig zu wenig. Ein solcher Passwortschutz liegt im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und ist nicht mit Mehrkosten verbunden.

Wer dies also unterlässt, haftet als privater Betreiber eines WLAN im Sinne der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (maximal 100 EUR). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über den eigenen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der „Störer“ nicht zum darüber hinaus gehenden Schadensersatz (Lizenzgebühren, Rechtsanwaltsgebühren, sonstige Ermittlungskosten usw.) verpflichtet.

Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, wenn nicht der WLAN-Betreiber selbst den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung würde Vorsatz voraussetzen. Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.

Unterschreiben Sie auf keinen Fall die in der Regel beiliegende „strafbewehrte Unterlassungserklärung“.

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Norbert Lühring
Geschrieben von Norbert Lühring Rechtsanwalt · Scholz | Lühring & Partner PartGmbB · Achim

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