Rechtstipp im Internetrecht
Der Jugendschutz im Online-Handel
Viele Online-Händler verkaufen Waren oder Dienstleistungen bei denen zwingend der Jugendschutz zu beachten ist. Die relevanten Vorschriften finden sich zu meist im Jugendschutzgesetz.
1. Verkauf Computerspielen, DVDs und Co.
Computerspiele, Bücher, DVDs und andere Trägermedien müssen mit einer Alterskennzeichnung versehen und dürfen nur für Kinder und Jugendliche mit entsprechender Altersfreigabe vertrieben werden.
Um als Online-Händler auf Nummer sicher zu gehen empfiehlt es sich die angebotenen Waren auf seine Altersfreigabe hin zu überprüfen.
Achtung Filme die keine Jugendfreigabe (FSK 18!) besitzen dürfen im Wege des Versandhandels nicht vertrieben werden.
So heißt es in § 12 Abs.3 JuSchG wie foglt:
„(3) Bildträger, die nicht oder mit “Keine Jugendfreigabe” nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. Nicht… im Versandhandel angeboten oder überlassen werden…”
Achtung bei Zuwiderhandlung können Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden. Ebenso besteht die Gefahr einer Abmahnung durch Mitbewerber.
Ausnahme: Der Versand ist allerdings dann erlaubt, wenn der solcher Shopbetreiber bestimmte Vorkehrungen trifft und somit sicherstellen kann dass ein Verkauf nur an Erwachsene erfolgt.
Der Online-Händler hat daher sicherzustellen, dass er diese Regelungen beachtet und entsprechende Vorkehrungen in seinem Shop trifft.
2. Alkohol und Tabak
Gemäß § 9 des Jugendschutzgesetzes ist es untersagt, Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (14 – 18 Jahre alt) abzugeben.
Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes ist darüber hinaus auch untersagt, andere alkoholische Getränke (Wein, Bier, Sekt usw.) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben.
In § 10 ist dasselbe für Tabakwaren verankert. Auch hier darf keine Abgabe an unter 18 Jährige erfolgen.
Das Landgericht Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az.: 4 HK O 120/07 hat allerdings zumindest für Tabak entschieden, dass § 10 Jugendschutzgesetz nicht einschlägig ist. Das Gericht führt wie folgt aus:
„…Das Angebot und der Vertrieb der Tabakwaren über das Internet ist als Fernabsatz bzw. Versandhandel zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen läge nur dann vor, wenn besondere Überprüfungen durch den Verkäufer und womöglich den Einsatz von Altersverifikationssystemen gesetzlich verlangt würden. Dies ist aber nicht der Fall….“
Im Ergebnis heißt dies, dass nicht vor jeder Bestellung eine Altersverifikation durchgeführt werden muss. Eine positive Entscheidung für den Online-Handel.
Gleichwohl heißt dies nicht, dass sämtliche Gefahren für den Shopbetreiber gebannt sind. Andere Gerichte könnten hier durchaus anders entscheiden.
Um vollständig sicher zu gehen, sollten Sie Mechanismen bereithalten, um eine Abgabe an Kinder und Jugendliche zu verhindern. Am besten wäre die Bereithaltung einer Altersverifikation. Völlig sicher ist allerdings auch dies nicht. So wurde etwa durch das LG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2005, Az.: 7 II O 49/05 festgestellt, dass Kinder und Jugendliche nicht zu unterschätzenden Möglichkeiten haben, um sich die Personalausweisnummer zu verschaffen. Ebenfalls nicht ganz sicher ist die sog. Face to Face Kontrolle. So kann sich der Kunde in den Filialen der Deutschen Post identifizieren oder aber per Web-Cam seinen Personalausweis in die Kamera halten. Nach Auffassung des OLG München, Urteil vom 29.07.2004 - 29 U 2745/04 ist aber auch hiermit keineswegs gewährleistet, dass die versandte Bestellware auch tatsächlich in die Hände desjenigen gelange, der sich der Altersprüfung unterzogen hat. Aus dem Grund müsse eben auch im Wege der Zustellung sichergestellt werden, dass die Versandware nur an die Berechtigen gelange.
Hier wäre etwa der „Adult Signature Required“-Dienst von UPS möglich, der überhaupt nur an Erwachsene zustellt. (Zusatzkosten 2,60 € pro Paket)
Hinzu kommen Lebensmittelkenzeichnungsvorschriften, wie etwa bei Alkohol das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Angabe des Alkoholgehalts.
Wie bei anderen Produkten auch sind selbstverständlich auch die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten.
Auch bei Werbeaussagen ist Vorsicht geboten. So darf der Name hessischer Apfelwein nur so heißen, wenn er denn auch aus Hessen stammt, da der Apfelwein durch das EU-Gütezeichen 'geschützte geografische Angabe' (g.g.A). geschützt ist.
Sollten Sie weiterführende rechtliche Fragen haben und/oder eine Beratung wünschen, dann stehen wir ihnen gerne zur Verfügung. Tel.: 0421/56638780 oder einfach E-Mail an siatkowski@dr-schenk.net