Rechtstipp im Internetrecht
Abmahnungen wegen geschützter Musik- und Filmtitel
Seit einigen Jahren wird auch der Kauf bzw. Verkauf von Musik und Film zunehmend vom Internet beherrscht. Doch versuchen auch viele Internetnutzer sich die Kosten für einen solchen Download zu sparen und laden die gewünschten Film- oder Musiktitel in einer sogenannten „Internettauschbörse“herunter oder bieten solche Film- und Musikwerke selbst in einer solchen Tauschbörse an.
Dieses Verhalten kann negative Auswirkungen für Internetnutzer haben, die eine Internettauschbörse selber überhaupt nicht nutzen. Eine mögliche Folge sind Abmahnungen. Das Anbieten von nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschützten Musik- oder Filmwerken für andere zum Download im Internet (sog. Upload) ist eine öffentliche Zugänglichmachung und steht nach § 19 a UrhG ausschließlich den Inhabern der jeweiligen Rechte zu. Dies betrifft auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien solcher Musikwerke. Auch diese dürfen nach § 53 Absatz 6 Satz 1 UrhG ohne die Einwilligung der Rechteinhaber weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden.
In ihren Abmahnungen verlangen die Abmahnkanzleien die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Begleichung von Rechtsfolgekosten. Die Kanzleien bieten Abgemahnten jedoch meist ein Vergleichsangebot an, welches sich zwischen 350,00 € und ca. 4.600,00 € bewegt und oft weit über dem liegt, was üblich ist. Die finanziellen Folgen für die Abgemahnten sind dementsprechend hoch. Hinzu kommt, dass eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine 30 jährige Wirksamkeit entfaltet. Auch werden durch eine solche vorgefertigte Unterlassungserklärung oftmals von den Abgemahnten Verpflichtungen abverlangt, die eigentlich nicht notwendig wären. Durch diese erheblichen Folgen, die für Geschädigte entstehen können, raten wir, in solchen Fällen dringend eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Auch durch die aktuelle Berichterstattung wurde gerade in den letzten Monaten immer häufiger darüber aufgeklärt, dass über diese „Tauschbörsen“ im Internet ohne Zustimung der Rechteinhaber Musikwerke zum Download angeboten und damit Urheberrechte verletzt werden. Ein gängiges Beispiel sind aktuelle Kinofilme bzw. Musikwerke, die im Internet kostenfrei für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern weltweit im Internet zum Download angeboten werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass dem
Internetinhaber die Pflicht obliegt, angemessene Sicherungsmaßnahmen für sein W-LAN vorzunehmen, um vor unberechtigten Zugriffen Dritter auf den Internetanschluss zu schützen. Gleichzeitig kommt nach der Ansicht des BGH der beklagte Internetinhaber eines ungeschützten W-LANs aber nicht als Teilnehmer oder Täter in Betracht. Dies hat zur Folge, dass von dem Abgemahnten kein Schadensersatz verlangt werden kann. Zudem stellt der BGH in seinen Urteilsgründen dar, dass die Anwaltskosten in solchen Abmahnfällen nach dem geltenden Recht maximal 100,00 € betragen.
Dieses Urteil des BGH dürfte aber nicht dazu führen, dass nunmehr keine Abmahnungen mehr ausgesprochen werden. Zwar gibt das Urteil einige Argumente in Bezug auf die oft sehr hohen Forderungen der Abmahnenden. Jedoch insbesondere auf diejenigen Internethaber, welche die Urheberrechtsverletzung tatsächlich selber vorgenommen haben oder durch Familienmitglieder vorgenommen wurde, dürfte das Urteil des BGH nicht anwendbar sein. Es drohen daher auch künftig weitere Abmahnungen.
Sollten Sie jemals mit solch einer Abmahnung in Kontakt kommen, so können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzten. Wir werden Sie effektiv gegen Abmahnungen verteidigen. Auch für weitere Fragen rund um das Thema Abmahnungen stehen wir Ihnen gerne und zu jeder Zeit zur Verfügung.