Rechtstipp im Inkassorecht
Regelmäßige Erneuerung der Einverständniserklärung (EE) beim Factoring von Arztforderungen
Die seitens des Rechenzentrums zur Verfügung gestellte Einverständniserklärung (EE) enthält die Einverständniserklärung des Patienten in die Abtretung unter Entbindung des Behandlers von dessen ärztlicher Schweigepflicht. Diese Erklärung ist unabdingbare Grundvoraussetzung für eine rechtswirksame Abtretung einer Arztforderung an ein Rechenzentrum.
Nach dem Wortlaut der gängigen EE der Rechenzentren gilt diese bis auf Widerruf uneingeschränkt auch für zukünftige Behandlungen, sodass man daher eigentlich nach dem Wortlaut keine Erneuerungsbedürftigkeit verlangen müsste. Fraglich ist, ob dies im Streitfall durch die Gerichte eingeschränkt wird.
So gab es anderseits bereits im Jahr 2003 eine höchstrichterliche Entscheidung des OLGs Hamm, in welcher dezidiert die Auffassung vertreten und begründet wurde, dass eine Einverständniserklärung für die allgemeine zahnärztliche Behandlung eine 1 ½ Jahre später durchgeführte, prothetische Behandlung nicht mehr abdeckt.
Bei Prüfung der verschiedenen juristischen Auffassungen zu diesem Thema ist im Ergebnis nach unserer Dafürhalten hinsichtlich der Erneuerungsbedürftigkeit der EE eigentlich auf den konkreten Einzelfall abzustellen. 2 Beispiele zur Abgrenzung:
- Wenn ein Patient die EE unterschreibt und danach die kommenden Jahre regelmäßig und ohne Unterbrechung (z.B. alle halbes Jahr) in der Praxis (Folge-)Behandlungen durchführen lässt und jedes Mal eine Rechnung von DZR erhält und diese auch begleicht, dann könnte man erfolgversprechend argumentieren, dass es eigentlich keiner Erneuerung der EE bedarf, da diese dem Patienten ja durch die fortgesetzte Behandlung und immer wieder erfolgte Abrechnung während des gesamten Zeitraumes „bewusst“ ist.
- Wenn aber ein Patient einmal erscheint und anlässlich einer professionellen Zahnreinigung eine EE unterschreibt, sich dann in anderen Praxen behandeln lässt und 1,5 Jahre später wieder in die Praxis zurückkommt, um dort eine prothetische Behandlung zu veranlassen, so dürfte ihm die EE von früher nicht (mehr) „bewusst“ sein, sodass hier wohl auch nicht von einer Fortwirkung der EE auszugehen wäre.
Die beiden Beispiele machen es recht deutlich: Einmal wäre die EE wegen der Besonderheiten des Einzelfalls wohl trotz 3 Jahren immer noch wirksam; das andere Mal trotz nur 1,5 Jahren Differenz nicht.
Im konkreten Behandlungsfall wird der Sachverhalt regelmäßig irgendwo zwischen den beiden Beispielen liegen und wer soll da dann einigermaßen juristisch sicher entscheiden können, ob die EE hier nun noch wirksam ist oder erneuert werden muss? (Dies wäre für Rechtsanwälte nur schwer möglich; dem/der Praxismitarbeiter /-in vor Ort im allgemeinen Praxisbetrieb kann dies jedenfalls kaum auferlegt werden.)
Hinzu kommt, dass die Schweigepflichtsentbindung ja auch eine strafrechtliche Relevanz hat, § 203 StGB. Es ist daher sehr wichtig, dass die Ärzte keinerlei Risiko eingehen, ggf. von Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein.
Darüber hinaus wird bei einer regelmäßigen Erneuerung auch das Risiko geringer, dass man ggf. nach Jahren just nach der „großen Behandlung“ feststellt, dass keine EE vorhanden ist. Es gehört aus unserer Sicht auch zur ordnungsgemäßen Transparenz gegenüber dem Patienten, dass diesem regelmäßig bewusst ist bzw. wird, dass seine intimen Gesundheitsdaten an Dritte weiter gegeben werden. Dies führt auch bei dem Patienten zu einer höheren Akzeptanz.
Abschließend möchten wir noch bemerken, dass gerade in unserer heutigen Zeit der Datenschutz immer wichtiger wird. Hier wird auch - von Rechtsprechung und Gesetzgeber - immer mehr reglementiert (werden).
Ergebnis: Eine Erneuerung der EE alle 1 – 1,5 Jahre ist aus unserer Sicht als praktikabel und zugleich rechtssicher zu befürworten. Auf eine regelmäßige Erneuerung der EE sollte jedenfalls nicht verzichtet werden.