Rechtstipp im Inkassorecht
Mitteilungen an Auskunfteien gem. § 28a BDSG, insb. SCHUFA
In einer immer anonymeren Einkaufs-und Geschäftswelt spielen Bonitätsauskünfte von Auskunfteien eine immer größere Bedeutung. Mit einem schlechten“ Score“-Wert können hierbei diverse Nachteile entstehen, beispielsweise bei Ablehnung eines Mobilfunkvertrages etc. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof Anfang vergangenen Jahres entschieden hat, dass die "Score-Formel" an sich, d.h. die konkrete Berechnungsweise des Scorewertes, als Geschäftsgeheimnis vom Auskunftsunternehmen nicht zu offenbaren ist. Umso wichtiger ist es, dass die bei den Auskunfteien gespeicherten Tatsachengrundlagen, d.h. die zuvor übermittelten Daten des Verbrauchers, zutreffend sind.
Seit 2010 gibt es insoweit eine ausdrückliche und ausführliche gesetzliche Regelung über die Mitteilung an Auskunfteien in § 28a BDSG. Wenngleich diese gesetzliche Regelung teilweise etwas sperrig formuliert ist, so gibt sie dem Verbraucher-aber letztlich auch den übermittelnden Unternehmen/Banken und den Auskunfteien - eine gewisse Rechtssicherheit. In diesem Zuge ist zu beachten, dass nach zwischenzeitlich ergangener, obergerichtliche Rechtsprechung - insbesondere des Oberlandesgerichtes Frankfurt - entgegen der Rechtslage vor Einführung dieser neuen Vorschrift eine Abwägung mit schutzwürdigen Belangen des Betroffenen im Rahmen der Prüfung, ob die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei nach § 28a Abs. 1 BDSG zulässig ist, NICHT mehr stattfindet. Die nach bisheriger Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung dieser Interessen wird vielmehr durch die Prüfung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1-5 BDSG ersetzt.
Der Geschäftspartner sollte sich daher diese Voraussetzungen bewusst machen und erforderlichenfalls schon gegenüber dem potentiell übermittelnden Unternehmen/der Bank Einwendungen geltend machen. Bei anerkannten oder titulierten Forderungen oder bei einem Insolvenzverfahren gibt es in diesem Zusammenhang naturgemäß wenig einzuwenden. Zu beachten sind aber für alle anderen Fälle die Nr. 4 und Nr. 5 des § 28 a Abs. 1 BDSG, wonach an die Auskunftei gemeldet werden kann, wenn
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4.
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
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In der Praxis werden diese Voraussetzungen häufig - bewusst oder unbewusst - NICHT eingehalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere die oft nicht eingehaltene (Überlegung-) Frist von 4 Wochen zwischen der 1. und der 2. Mahnung gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4 b) BDSG.
Bei Verstößen jedenfalls steht dem Betroffenen bereits bei Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an eine Auskunftei bzw. an die SCHUFA nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere des Oberlandesgerichtes Celle, ein Unterlassungsanspruch gegen das (potentiell) übermittelnde Unternehmen/die Bank zu. Darüber hinaus kann unter Umständen nach Übermittlung von dem Übermittelnden Schadensersatz verlangt werden. Auch gegen die Auskunftei/ die SCHUFA an sich besteht bei unrichtigen Eintragungen ein Anspruch auf Löschung gemäß § 35 BDSG.