Rechtstipp im Inkassorecht
Die Teilzahlung beim Factoring im Lichte des neuen Verbraucherkreditrechtes
Finanzierungen erfreuen sich in Gesellschaft und Wirtschaft bekanntermaßen immer größerer Beliebtheit. Neben der klassischen Möglichkeit, vor Erwerb einer Sache oder Dienstleistung sich die hierfür erforderliche Mittel über einem Bankkredit zu besorgen, gibt es in immer mehr Bereichen auch die Möglichkeit, die Forderung bei einem Factoringunternehmen (=Factor) durch Raten zurückzubezahlen.
Dies funktioniert dann so, dass der Factor die Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber kauft und als neuer Gläubiger dem Kunden des ursprünglichen Forderungsinhaber eine ratenweise Abzahlung (= Teilzahlung) gewährt. Beispiele hierfür sind der Patient, der die von einem Abrechnungsunternehmen fakturierte Rechnung seines Arztes ratenweise an das Abrechnungsunternehmen zurückbezahlt oder der Kunde eines Handwerkers, der mit einem Abrechnungsunternehmen des Handwerkes eine Ratenzahlung vereinbart.
Wenn hier der Kunde Verbraucher ist, ist grundsätzlich auch das seit Juni 2010 geltende, neue Verbraucherkreditrecht zu beachten.
I. Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechtes auf den entgeltlichen Teilzahlungsvertrag
Zwar hat die BaFin mit Entscheidung vom 22.12.2010 (GZ: Q 31-FR-2120-2007/0002) verkündet, dass bankaufsichtsrechtlich die Teilzahlungsvereinbarung zwischen Factor und Endkunden kein „Kreditgeschäft“ darstellt, da hier kein Kredit und insbesondere auch kein so genanntes Vereinbarungsdarlehen vorliegt. Das zivilrechtliche Verbraucherkreditrecht ist indes auf den entgeltlichen Teilzahlungsvergleich des Factors dennoch anwendbar, da es sich hierbei um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gem. § 506 Abs. 1 BGB handelt.
Zur Klarstellung: Die unentgeltliche Teilzahlung, die vor allem bei sehr kurzen Laufzeiten zum Teil am Markt gegenüber Verbrauchern angeboten wird, fällt nicht unter das Verbraucherkreditrecht. Vielmehr sind lediglich die entgeltlichen, d.h. die gegen Zinsen und/oder Kosten gewährten Teilzahlungen betroffen.
Darüber hinaus wird in der Rechtsliteratur teilweise vertreten, dass Teilzahlungsvergleiche dann nicht unter das Verbraucherkreditgesetz fallen, sofern in ihnen ausschließlich der Verzugsschaden als Aufschlag zu der Hauptforderung verlangt wird. Begründet wird dies damit, dass ein Schaden kein „Entgelt“ im Sinne der Vorschrift sein kann, sodass in dieser Konstellation kein „entgeltlicher“ Zahlungsaufschub gegeben sei. Unabhängig von der – mit Sicherheit sehr kontrovers diskutierbaren - Frage, ob diese Rechtsauffassung tatsächlich von einen höchstrichterlichen Gericht geteilt werden würde, hat die Auffassung für die kostenpflichtigen Teilzahlungsvergleiche im Factoringmarkt in der Regel keine Relevanz, da dort ein höherer Effektivzinssatz als der Verzugszinssatz geltend gemacht wird und zudem noch Bearbeitungskosten.
In der Regel ist also das (neue) Verbraucherkreditrecht gemäß § 506 Abs. 1 BGB auf den Teilzahlungsvertrag der Factors mit einem Verbraucher einschlägig.
II. Neuerung: vorvertragliche Informationspflichten gem. § 491 a BGB
Im Rahmen der Novelle des Verbraucherkreditrechtes im Juni 2010 wurden hierbei in § 491 a BGB besondere vorvertragliche Informationspflichten zu Lasten des Geldgebers geschaffen.
Die Rechtsprechung hatte durch die Konstruktion eines Beratungsvertrages in solchen Fällen bereits in der Vergangenheit durch Richterrecht umfangreiche Informations- - und Aufklärungspflichten für Bankangestellte im Vorfeld des Vertragsschlusses geschaffen. Neu ist im Gesetz nunmehr, dass unabhängig von einem Beratungsvertrag bei jedem Verbraucherkredit eine vorvertragliche Information durchgeführt werden muss.
Dies bedeutet, dass auch bei den Teilzahlungsvereinbarungen der Factoringunternehmen grundsätzlich eine solche Information zu erfolgen hat. Das Vertragswesen ist daher so umzugestalten, dass spätestens mit dem konkreten Teilzahlungsvertragsangebot eine entsprechende Information des Verbrauchers erfolgt. Wie diese Information auszusehen hat, kann man einem Muster entnehmen, das in der Anlage 3 von Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) im Gesetz abgedruckt ist. Auf einer wörtliche Wiedergabe wird an dieser Stelle aus Gründen der Übersicht verzichtet.
Praktische Relevanz könnte die vorvertragliche Informationspflicht gem. § 491 a BGB auch bei allgemeinen Teilzahlungsangaben des Factors (z.B. Angaben in Prospekten/ Flyer/ auf der Homepage) haben, die dem Verbraucher vor seiner Kontaktaufnahme zwecks Teilzahlung offenbart werden.
Wenn man sich nun den Gesetzestext und das Muster im EGBGB dazu betrachtet, so fällt nach Auffassung des Unterzeichners allerdings auf, dass der Gesetzgeber mit § 495 a BGB ganz offensichtlich eine Information in Bezug auf einen konkreten Vertragsabschluss gemeint hat. So müssen z.B. die konkrete Vertragslaufzeit, der Gesamtbetrag, der Nettodarlehensbetrag sowie die Höhe, die Zahlung und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen in der vorvertraglichen Information enthalten sein.
Es soll in diesem Zusammenhang nicht verschwiegen werden, dass anlässlich der Gesetzesnovelle in dem Medien teilweise verbreitet wurde, der neue § 495a BGB würde die Werbeaktionen der Banken/ Finanzdienstleister ganz erheblich einschränken, weil diese nunmehr von Anfang an – auch bei der Werbung/bei Broschüren - über viel mehr aufklären müssten.
Der Gesetzeswortlaut gibt allerdings für solch eine Schlussfolgerung – zumindest soweit es sich um reines Werbematerial handelt – nach Auffassung des Unterzeichners nichts her; von Werbemaßnahmen ist dort keine Rede. Nach Auffassung des Unterzeichners können sich vielmehr die in § 495 a BGB geregelten vorvertraglichen Informationspflichten aufgrund ihres konkreten Inhaltes nicht auf pauschale Formulare beziehen, aufgrund derer sodann der Patient an den Darlehensgeber erst mit einem konkreten Darlehenswunsch herantritt.
Zu beachten ist abschließend noch, dass ein Verstoßes gegen § 491a BGB keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Teilzahlungsvertrages an sich hat. Es entstehen lediglich gegebenenfalls Schadenersatzansprüche zugunsten des Darlehensnehmers, wobei hier natürlich ein entsprechender Schaden erst einmal dargelegt und bewiesen werden muss.
III. Fazit:
Nicht nur der Bank, sondern auch dem Factor werden bei Finanzierungen im Endkunden/Verbrauchergeschäft durch das neue Verbraucherkreditgesetz erhöhte Informationspflichten auferlegt.
Auch wenn die Sanktion des Verstoßes keine Unwirksamkeit des Vertrages, sondern lediglich ein Schadensersatzanspruch ist, empfiehlt es sich nach Auffassung des Unterzeichners dennoch, den gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen. Dies schafft mehr Transparenz und daher auch (Vertrags-) Akzeptanz und Vertrauen, was gerade beim Factoring, bei welchem (plötzlich) ein bis dato unbekannter Dritter die Forderung gegen den Verbraucher geltend macht, wichtige Gesichtspunkte sind. In diesem Zusammenhang kann der Factor ja dann auch die weiteren Vorzüge einer Finanzierung bei ihm, insbesondere deren leichte Beschaffung und Unkompliziertheit, ins Feld führen.
Michael Wagner, M.B.L.T.
Rechtsanwalt