Rechtstipp im Handels- und Gesellschaftsrecht
Überblick über die Unternehmergesellschaft ("UG haftungsbeschränkt")
Seit einiger Zeit erfreut sich die Unternehmergesellschaft (UG) zunehmender Beliebtheit. Dennoch bestehen im Geschäftsverkehr etliche Unsicherheiten, was es mit dieser Unternehmensformen auf sich hat. Darum möchte dieser Artikel einen kurzen Überblick über UG, ihre Besonderheiten und Gefahren geben.
I. Allgemeines
Bei der UG handelt sich um – wie bei einer GmbH oder AG – um eine Kapitalgesellschaft. D. h. im Grundsatz, dass für Schulden dieser Unternehmen nur das Unternehmen selbst, nicht der Inhaber persönlich haftet. Zielgruppe der UG sind primär kapitalschwache Unternehmer oder Existenzgründer, die eine persönliche Haftung vermeiden möchten. Die UG dient als konkurrierende Rechtsform zur englischen Limited.
II. Die Unternehmergesellschaft (UG) im einzelnen
1. Die Unternehmergesellschaft ist zum 01.11.2008 in das deutsche Recht aufgenommen worden. Sie ist auch unter den (unjuristischen) Alternativbezeichnungen 1-Euro-GmbH, Mini-GmbH bekannt. Auf dem Geschäftspapier muss die Unternehmergesellschaft als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) bezeichnet werden.
2. Die UG ist keine eigene (neue) Rechtsform, sondern eine normale GmbH, auf die bestimmte Sonderregeln anwendbar sind. Man braucht also – wie bei der GmbH – einen Geschäftsführer. Die UG haftet für Verbindlichkeiten im Prinzip nur mit dem Gesellschaftsvermögen; allerdings werden auch die Haftungsregelungen angewendet, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen können (z. B. bei Verstoß gegen Insolvenzantragspflicht, unzulässigen Stammkapitalausschüttungen etc.).
Erleichterungen gibt es beim Gründungsaufwand. Dieser ist niedrig, da ein Stammkapital von 1,00 EUR genügt (wegen Überschuldungsgefahr ist aber ein höheres Stammkapital ratsam) und eine Mustersatzung verwendet werden muss. Eine notarielle Beurkundung, Anmeldung zum Handelsregister und Veröffentlichung im Bundesanzeiger sind auch bei der UG erforderlich.
3. Nachteilig ist, dass individuelle Abweichungen von der Mustersatzung unzulässig sind. Die UG ist daher eher ungeeignet, wenn mehrere Personen eine UG gründen wollen. Das Gesetz beschränkt die Höchstzahl der Gesellschafter ohnehin auf drei Personen. Außerdem dürfen Gewinne nicht frei verwendet werden, sondern müssen zu ¼ in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Diese Pflicht entfällt erst, wenn die Rücklage 25.000,00 EUR erreicht und die UG in eine normale GmbH umgewandelt wird. Außerdem sind faktische Probleme zu bedenken. Geschäftspartner sollten einer UG misstrauisch begegnen, da die Kapitalausstattung der UG typischerweise niedrig ist und die Bonität zweifelhaft sein kann. Auch der Inhaber der UG sollte hieran denken, dass die Unternehmensform die Schaffung von Geschäftskontakten erschweren könnte. Gegenüber Banken dürfte es keine Haftungserleichterungen geben, da Banken sich regelmäßig durch persönliche Bürgschaften des Geschäftsführers oder Gesellschafters absichern.
III. Fazit
Die UG stellt sicherlich eine erwägenswerte Alternative für Ein-Mann-Betriebe dar, die sich auf einem haftungsrelevanten Geschäftsfeld bewegen, da sie mit niedrigem Kapitalaufwand gegründet und über eine längere Zeit hin ausgebaut werden kann. Dabei ist aber zu beachten, dass die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen im deutschen GmbH-Recht etliche Durchbrechungen kennt, so dass der Geschäftsführer ein böses Erwachen erleben kann. Außerdem ist die eher niedrige faktische Akzeptanz der UG bei Geschäftspartnern zu berücksichtigen.