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Handels- und Gesellschaftsrecht

Pauschale Vorschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden

Kai Behrens Rechtsanwalt · Münster 1 Min. Lesezeit 16.05.2011
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Am 18.02.2010 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass pauschale Provisionsvorschüsse nicht zurückgefordert werden dürfen.
Wenn pauschale Provisionsvorschüsse zurückgefordert werden, führt eine solche Ausgestaltung faktisch dazu, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde. Das Recht der außerordentlichen Kündigung sollte nämlich gemäß dem Vertrag unberührt bleiben.
In diesem Fall waren die Vorschusszahlungen nicht nur etwa kurzfristig, gar im Sinne einer Anschubfinanzierung, sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert.
Sie diente also einer langfristigen Bindung des Beklagten an die Klägerin und darin war eine Beschränkung von dessen Kündigungsfreiheit zu sehen. Die Vereinbarung war gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 18.02.2010 Aktenzeichen 1 U 113/09

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Kai Behrens
Geschrieben von Kai Behrens Rechtsanwalt · Kanzlei Behrens · Münster

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