Rechtstipp im Handels- und Gesellschaftsrecht
Pauschale Vorschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden
Am 18.02.2010 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe,
dass pauschale Provisionsvorschüsse nicht zurückgefordert werden dürfen.
Wenn pauschale Provisionsvorschüsse zurückgefordert werden, führt
eine solche Ausgestaltung faktisch dazu, dass dem beklagten
Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen
Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde. Das Recht
der außerordentlichen Kündigung sollte nämlich gemäß dem Vertrag
unberührt bleiben.
In diesem Fall waren die Vorschusszahlungen nicht nur etwa
kurzfristig, gar im Sinne einer Anschubfinanzierung, sondern sehr
langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert.
Sie diente also einer langfristigen Bindung des Beklagten an die
Klägerin und darin war eine Beschränkung von dessen Kündigungsfreiheit
zu sehen. Die Vereinbarung war gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB in
Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 18.02.2010 Aktenzeichen 1 U 113/09