Rechtstipp im Handels- und Gesellschaftsrecht
Die fatale Kaffeefahrt oder Haftungsprobleme in der UG
Nachfolgendes, etwas überspitztes, Beispiel mag aber verdeutlichen, wie groß die Gefahr für Fehler bei der Thesaurierung ist, und wie schnell ein solcher Fehler gemacht ist.
Die UG hat einen Gesellschafter/Geschäftsführer. Dieser hat, in der Regel aus steuerlichen Gründen, ein Firmenfahrzeug angeschafft. Nach gutem Geschäftsverlauf soll eine Gewinnausschüttung stattfinden, mit der unser Gesellschafter/Geschäftsführer endlich den wohlverdienten und langersehnten Familienurlaub finanzieren kann. Zuerst soll die Schwiegermutter von den Urlaubsfreuden erfahren, die in der 5 km entfernten Nachbarstadt wohnt. In freudiger Erwartung auf Kaffe und Kuchen werden Frau und Kinder ins Auto gepackt und ab geht’s zum Kaffeetrinken im Firmenwagen, da dieser noch vor der Tür steht. Am folgenden Montag geht es erholt in die Firma, wo sofort, die ersten Kunden, Lieferanten Mitarbeiter u.s.w. warten. Aufträge müssen sofort erledigt werden, es muss ja schließlich wieder Geld verdient werden. Nur eines bleibt dabei auf der Strecke, weil es, verständlich, wegen angeblicher Unwichtigkeit und wegen des positiven Stress, sofort verdrängt wurde. Die Privatfahrt mit dem Firmenfahrzeug wurde nicht in die Bücher der UG eingetragen ….
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist eine echte GmbH, die aber besonderen Auflagen unterliegt.
So muss die UG ¼ des Jahresgewinns so lange ansparen, bis sie zur „großen“ GmbH geworden ist (auch über die 25.000 Euro noch hinaus, sofern keine „Umwandlung“ zur GmbH erfolgt). § 5a Abs. 3 GmbHG fordert insofern die Bildung einer Rücklage in dieser Höhe in der Handelbilanz der Gesellschaft. Ausnahmen zur Ausgleichung eines Verlustvortrages und Jahresfehlbetrages sind zugelassen.
Diese Ansparungsverpflichtung (Thesaurierung) kann nun aber zu sehr hohen Haftungsrisiken für die Gesellschafter und den Geschäftsführer führen.
Wird nicht ordnungsgemäß thesauriert, ist der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft nichtig. D.h. den bereits ausgeschütteten Gewinnen ist die Rechtsgrundlage für eben die Ausschüttung (Auszahlung) entzogen.
Da die Rechtsgrundlage fehlt, sind die Gesellschafter verpflichtet, den erhaltenen Gewinn, das Geld also, an die Gesellschaft zurück zu zahlen. Wurde der Betrag bereits verwendet, muss der Gesellschafter sehen, woher er ihn nimmt. Im Zweifel muss die Gesellschaft den Gesellschafter auf Einzahlung verklagen.
Geschäftsführer, die die Auszahlung veranlasst haben, haften für einen etwaigen Schaden persönlich.
Praktisch wird hier die verdeckte Gewinnausschüttung in das Gesellschaftsrecht gezogen.
Nun kann dem natürlich entgegen gehalten werden, wenn bei der Gewinnausschüttung aufgepasst wird, passiert ja nichts.
Etwas anderes zeigt unser obiges Beispiel. Die Fahrt zur Schwiegermutter war eine „Gewinnausschüttung“; der geldwerte Vorteil aus der Fahrt wurde der Gesellschaft nicht erstattet und der Gesellschaft erhielt also etwas aus dem Gesellschaftsvermögen, was den Gewinn der Gesellschaft schmälert und auch NICHT in die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Rücklage gebucht wurde.
Folge:
Die Gewinnausschüttung war nichtig. Das „Urlaubsgeld“ ist der Gesellschaft zurück zu gewähren. Hat er dieses Geld privat nicht, oder kann er es nicht besorgen, hat er, gelinde gesagt, ein Problem.
Gerät die Gesellschaft hierdurch, oder durch die Entnahme überhaupt, in Liquiditätsprobleme und entstehen Dritten hierdurch Schäden, haftet unser armer Geschäftsführer für diese Schäden vollumfänglich persönlich.