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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Urteil vom 16.06.2010, AZ: VIII ZR 259/09) – eine wichtige Entscheidung zur Höhe der Verzinsung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gefällt: Demnach ist der Anspruch mit 8 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und nicht nur mit 5 Prozent-Punkten.
Während viele Hersteller bislang nur eine Verzinsung von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz gewährten, steht nun fest, dass es künftig 8 Prozent-Punkte sein müssen. Laut Urteilstenor stellt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters einen „Entgeltanspruch“ dar, so dass § 288 Abs.2 BGB Anwendung findet. Danach betragen die Verzugszinsen eben 8 Prozent-Punkte über Basiszinssatz.

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Sebastian Frings-Neß
Geschrieben von Sebastian Frings-Neß Rechtsanwalt · Köln · Bonn

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