Rechtstipp im Grundstücksrecht
Rückabwicklung des Hauskaufs bei Angabe eines späteren Baujahres
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Christoph Hofmann
Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Haus zwei Jahre älter ist, als im notariellen Vertrag angegeben, bzw. vereinbart wurde.
Das verkaufte Grundstück hat einen Sachmangel, weil das Haus älter ist als vereinbart. Die Angaben im Kaufvertrag stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Demnach hätten sich die Käufer darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahres entspricht. Das im notariellen Kaufvertag falsch angegebene Baujahr rechtfertigt daher das Rückabwicklungsverlangen der Käufer. OLG Hamm 02.03.2017 Az.: 22 U 82/16