Rechtstipp im Grundstücksrecht
Nachbarschaftsstreit: Wie hoch darf die Hecke sein – welche Maßnahmen sind erlaubt?
Für Grundstücksbesitzer, die eine gemeinsame Grenze mit seinem Nachbarn haben, ergeben sich häufig Probleme, wenn es um die Bepflanzung der Grenze und das Zurückschneiden zu groß gewordener Hecken geht. Vielen stellt sich die Frage, was sie von ihrem Nachbarn zur Pflege der Grundstücksgrenze verlangen dürfen und welche Rechte ihnen zustehen, wenn der Nachbar sich beispielsweise weigert, eine zu groß gewordene Hecke zurückzuschneiden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, haben die meisten Länder und Gemeinden diesbezüglich konkrete Vorschriften. Hier eine kurze Übersicht für Niedersachsen.
Grundstücksgrenze: Kann das Zurückschneiden der Hecke vom Nachbarn verlangt werden?
Im elften Abschnitt des Niedersächsischen Nachbarschaftsgesetz (NNachbG) sind die erlaubte Höhe einer Hecke, die einzuhaltenden Abstände, die Ansprüche auf Beseitigung usw. geregelt. Das Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die über die zugelassene Höhe hinauswachsen, kann vom Nachbarn verlangt werden (§ 53 NNachbG). Nach § 50 sind mit Bäumen und Sträuchern je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände einzuhalten:
- 0,25m bei einer Höhe von bis zu 1,2m
- 0,5m bei einer Höhe von bis zu 2m
- 0,75m bei einer Höhe von bis zu 3m
- 1,25m bei einer Höhe von bis zu 5m
- 3,00m bei einer Höhe von bis zu 15m
- 8,00m bei einer Höhe von über 15m
Überwuchs der Hecke: Kann ich vom Nachbarn die Beseitigung verlangen?
Ja, die Beseitigung von Zweigen der Hecke, die vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück überhängen, kann aus dem allgemeinen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden. Wichtig ist hierfür, dass dem Nachbarn zur Beseitigung des Überhangs eine Frist gesetzt wird. Sollte der Nachbar sich weigern und die Frist verstreichen lassen, darf der Eigentümer die Hecke selbst zurückschneiden, sofern nachweisbar ist, dass der Überwuchs eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt (das Abfallen von Zweigen beispielsweise stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar).
Die Kosten für die Selbstvornahme der Beseitigung des Überwuchses dürfen wiederum dem Nachbarn auferlegt werden.
Zurückschneiden der Hecke: Darf der Nachbar mein Grundstück betreten?
Die nachbarschafts-rechtlichen Pflichten richten sich neben den Nachbarschaftsgesetzen der Länder nach den §§ 905ff. BGB, wonach das Gebot der Rücksichtnahme und die eigentumsrechtlichen Verhältnisse der Parteien zu beachten sind. Was das Zurückschneiden von Bepflanzungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angeht, so ist jeder Grundstückseigentümer angehalten, die erforderlichen Rückschnitte von seinem eigenen Grundstück aus vorzunehmen. Der unbefugte Zugang zum eigenen Grundstück kann nach § 903 BGB selbstverständlich jedem untersagt werden (und somit auch dem Nachbarn). Zwar gibt es dazu Ausnahmen, wann jedoch ein Grundstückseigentümer tatsächlich das Betreten seines Grundstücks gestatten muss, bedarf einer gründlichen rechtlichen Prüfung im Einzelfall.
Fazit: Grundstückseigentümer können per Gesetz das Zurückschneiden einer Hecke verlangen
Wenn keine privat getroffene Regelung mit dem Nachbarn möglich ist, können Grundstückseigentümer auf ihre Ansprüche aus dem Nachbarschaftsgesetz bestehen. Das Zurückschneiden einer zu hoch gewachsenen Hecke beispielsweise kann vom Nachbarn per Gesetz verlangt werden – Grundstückseigentümer werden so in ihren Rechten gestärkt und Nachbarschaftsstreitigkeiten können schnell beigelegt werden.