Rechtstipp im Forderungseinzug
Richtiger Anspruchsgegner des Rückzahlungsanspruches beim Factoring
1. Fallkonstellation
Das Forderungsfactoring ist im heutigen Wirtschaftsleben ein beliebtes Finanzierungsmittel bzw. Liquiditätsbeschaffungsinstitut. Das Factoring verläuft grundsätzlich so, dass der Factor (Zessionar) eine Forderung seines Geschäftspartners (Zedent) gegen einen Dritten (Schuldner) kauft. Der Zessionar zahlt den Kaufpreis - abzüglich einer Gebühr – sofort an den Zedenten aus, sodass dieser umgehend Liquidität erhält. Sodann zeigt der Zessionar dem Schuldner an, dass er nun Forderungsinhaber ist. In der Folge zahlt dann der Schuldner – ggf. nach erforderlichen Mahnungen/Beitreibungsmaßnahmen - die komplette Forderung an den Zessionar. Solange die verkaufte Forderung vollumfänglich berechtigt war, ergeben sich grundsätzlich auch keinerlei Probleme, insbesondere hat der Schuldner durch das Factoring keine Beeinträchtigungen, da er genau das bezahlen muss, was er ohnehin geschuldet hat, nur an einen anderen Gläubiger. Probleme können dann entstehen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Forderung in Wahrheit gar nicht bestanden hat (z.B. weil sie überhöht war) und der Schuldner die Rückzahlung der Zuvielzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangt. Auf den 1. Blick wäre es nahe liegend, dass der Schuldner von demjenigen die Rückzahlung verlangt, an den er bezahlt hat, also vom Zessionar. Dies entspricht allerdings nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHs), welcher eine genaue Betrachtung des Mehrpersonenverhältnisses und vor allem auch des Insolvenzrisikos zugrunde liegt.
2. Grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch nur gegenüber Zedenten
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGHs (,vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 19.01.2005, VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369ff.,) ist die bereicherungsrechtliche Rückzahlung nämlich vom Schuldnern nicht gegenüber dem Zessionar, sondern gegenüber dem Zedenten geltend zu machen. Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist. Dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe. An dieser Risikozuordnung kann und darf sich durch die Abtretung der behaupteten Forderung nichts ändern. Es besteht kein Grund, die Rechtsstellung des Schuldners hinsichtlich der Rückforderung aufgrund der Abtretung, auf die der Schuldner keinen Einfluss hat, zu verbessern oder auch zu verschlechtern. Die Notwendigkeit der Kondiktion gegenüber dem Zedenten belässt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Zedenten. Mit anderen Worten: Zahlt der Schuldner an den Zessionar im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben seines Vertragspartners, des Zedenten, zu der geltend gemachten Forderung, so ist es gerechtfertigt, ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn sich später herausstellt, dass das Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
3. Fazit
Im Ergebnis ist diese Rechtsprechung mit Sicherheit richtig. Die Rechtsprechung gilt nach dem BGH jedenfalls dann, wenn die Forderung aus einem grundsätzlich intakten Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stammt. Ob diese Grundsätze auch bei von Anfang an vorhandener Nichtigkeit dieses Rechtsverhältnisses gelten (z.B. wegen Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit usw.), müsste man letztlich im konkreten Einzelfall klären. In fast identischer Form ist diese Rechtsprechung auch bei anderen Mehrpersonenverhältnissen zu finden, so z.B. bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung rechtsgrundlos gezahlter Versicherungsleistungen (BGHZ 105, 365; 122, 46) oder bei den sog. Anweisungsfällen, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgebenden Bank zu leisten. Man kann daher mit Fug und Recht behaupten, dass es sich um eine gefestigte Rechtsposition des BGHs handelt, welche man zur Vermeidung von Rechts- und Kostennachteilen als Beteiligter des Factoringmehrpersonenverhältnisses - sei es als (vermeintlicher) Schuldner, als Zessionar oder als Zedent - einfach kennen sollte.
Michael Wagner, M.B.L.T.
Rechtsanwalt