Rechtstipp im Familienrecht
Zugewinnausgleich
Vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt sich auch der Stichtag für den Zugewinnausgleich.
Es ist deshalb wichtig, den Mandanten dazu zu befragen, ob er eventuelle Steuernachzahlungen erwartet.
Ist der Scheidungsantrag beispielsweise am 10.12.11 zugestellt worden, muss der (selbstständige) Mandant aber im Folgejahr für das Jahr 2011 noch eine Steuernachzahlung von 50 000 Euro leisten, so wird diese NICHT mehr in der Zugewinnausgleichsbilanz zum Abzug gebracht, da diese erst zum 31.12.2011 entstanden ist, §§ 25 I, 36 I, 51 a EStG. Es kommt mithin bei dieser Verbindlichkeit nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf deren Entstehen an. Der Expartner beteiligt sich somit über den Ausgleich nicht mehr an diesem Passivposten. Es empfiehlt sich deshalb den Scheidungsantrag kostenpflichtig zurückzuziehen, solange noch keine Einlassung erfolgte bzw. die Gegenseite keinen eigenen Antrag gestellt hat.
Umgekehrt ist es taktisch sinnvoll, frühzeitig die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu bewirken, sollten Steuererstattungen, Boni oder andere monetäre Zahlungen in Aussicht stehen.