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    Martina Mainz-Kwasniok
    Kategorie:
    Familienrecht
    Veröffentlicht:

    Zugewinnausgleich bei Ehescheidung - was Sie wissen müssen

    Veröffentlicht von: Rechtsanwältin Martina Mainz-Kwasniok



    Die meisten Ehen werden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, weil es
    keinen Ehevertrag mit Gütertrennung
    gibt. Dann ist am Ende der Ehe
    abzurechnen: Ist am Ende mehr Geld da als vorher? Wer hat es? Ist es gerecht
    verteilt?



    Gehört uns alles in
    der Ehe angeschaffte gemeinsam?


     Häufiger Irrtum:
    Durch die Zugewinngemeinschaft wird nicht etwa alles gemeinsames Eigentum
    beider Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen
    weiterhin alleine. Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden
    einen Darlehensvertrag ab, haftet der andere nur dann für die Rückzahlung, wenn
    er selbst unterschrieben hat, als Mitschuldner oder Bürge.

     

    Die große Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zeigt sich also
    erst im Zusammenhang mit der Scheidung.

     

    Wer errechnet uns den
    Zugewinn?


    Derjenige Anwalt, dessen Mandant etwas zu bekommen glaubt, muss das berechnen und der Gegenseite als
    Zugewinnforderung vorlegen. Zunächst müssen dazu beide Seiten Auskunft erteilen. Daraufhin kann es zu
    einer notariellen Einigung kommen.

    Wenn nicht, spricht das Familiengericht den
    Zugewinnausgleich auf Antrag zu. Der
    Antrag auf Zugewinnausgleich kann bis zwei Wochen vor dem Scheidungstermin
    gestellt werden, wenn er zusammen mit der Scheidung entschieden werden soll.
    Alternativ geht das auch bis drei Jahre nach Scheidung. Welche Variante für Sie
    günstiger ist, müssen wir individuell
    besprechen.

     



    Aus welchen
    Stichtagen berechnet sich der eheliche Zugewinn?


     

    Der Ausgleich des Vermögens geschieht nach dem gleichen
    Prinzip wie beim Versorgungsausgleich: es wird hälftig verteilt, was während
    der Ehe erwirtschaftet wurde.



    Dafür sind zwei Stichtage wichtig:

    1. Die Eheschließung (das Anfangsvermögen) und

    2. das Ende der Zugewinngemeinschaft durch Zustellung des
    Scheidungsantrages oder notarielle Gütertrennung (das Endvermögen).

     

    An beiden Stichtagen wird eine Gesamtbilanz des Soll und Haben gezogen.





    Der aufmerksame Leser wird bei dem zweiten Stichtag
    (Zustellung des Scheidungsantrages) gestutzt haben. Denn dieser Termin liegt ja
    mindestens ein Jahr nach der
    Trennung - eine Zeit, in der die Eheleute nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet
    haben.

    Was viele Mandanten überrascht: Selbst wenn man bei der
    Trennung das Ersparte einvernehmlich
    hälftig aufteilt
    , ist dadurch noch lange nicht die
    „Zugewinngemeinschaft" beendet. Diese läuft nämlich bis zur Einleitung des
    Scheidungsverfahrens (genauer: Zustellung
    des Scheidungsantrages beim Gegner) weiter.



    Einfaches Beispiel:

    Mann und Frau haben 10.000 € auf dem Sparbuch. Bei Trennung machen sie gerecht
    halbe/halbe. Ein Jahr später reicht einer den Scheidungsantrag ein. Dadurch
    kommt die große Abschlussbilanz für den Zugewinnausgleich. Der Mann hat seine
    5.000 € verlebt: Urlaubsreisen, Anschaffungen, hoher Lebensstandard, womöglich
    hat sogar eine andere Frau davon profitiert - Endvermögen Null. Die Frau hat
    ihre 5.000 € nicht angerührt und hat von dem ihr gezahlten Unterhalt noch
    monatlich etwas beiseitelegen können, weil sie sehr sparsam gewirtschaftet hat,
    sie hat jetzt 6.000 €. Rechnerisch ganz einfach: Die Frau muss dem Mann 3.000 €
    abgeben. Das stößt oft auf Unverständnis.

    Wenn der eine im Trennungsjahr sparsam gelebt hat, wird er
    als dummes Eichhörnchen dastehen, wenn der andere seine Ersparnisse für
    (angeblich sinnvolle) Anschaffungen verwertet und verlebt hat.

     

    Merke:
    Anwaltshonorare, die Sie vor dem End-Stichtag bereits überwiesen haben, zahlt
    Ihr Gatte via Zugewinnausgleich zur Hälfte mit. Daher schreiben wir Ihnen Ihre
    Rechnung vor Einreichung des
    Scheidungsantrages.

    Kann man sich in der
    Trennungszeit über den Zugewinn einigen?


     Wird der Zugewinnausgleich nicht vom Gericht geregelt,
    sondern außergerichtlich von den Eheleuten, dann kann auch der Stichtag frei bestimmt werden, die Beweisnot fürs Anfangsvermögen ist
    nicht so hoch wie vor Gericht. Die Anwälte berechnen, der Notar beurkundet die
    Ausgleichsforderung zusammen mit Gütertrennung.

     Wie funktioniert das
    Prinzip?


     Im ersten Schritt muss alles bewertet werden, z.B. Autos, Firmen oder Immobilien. Endvermögen
    minus Anfangsvermögen jedes Ehegatten ergibt dessen persönlichen Zugewinn. Wer
    mehr "dazugewonnen" hat, gibt die Hälfte dieses „Mehr“ ab.

    Sonderregeln gibt
    es für während der Ehe ererbtes Vermögen, für "negativen Zugewinn"
    (also Verlust in der Ehe), für ungewöhnlich teure Schenkungen unter den
    Eheleuten usw.

     Erbschaften bleiben
    außen vor?


     Ja und nein. Auf die Erbschaft ansich hat der Andere keinen
    Anspruch. Aber: Sie müssen alle
    solche Zuerwerbe (Schenkungen) mit dem Datum, Anfangs- und Endwert angeben. Wenn nämlich das ererbte
    Wiesenland inzwischen ein Baugrundstück ist oder Omas alte Hütte zur Villa
    saniert wurde, partizipiert der
    Ehegatte an diesem Mehrwert. Umgekehrt: Haben die Eheleute das Erbe gemeinsam
    verbraucht, kann dies zu Ansprüchen des Erben gegen seinen Ehegatten führen.

     Muss ich etwas
    beweisen?




    Alles muss bewiesen werden. Jeder
    muss sein eigenes Anfangsvermögen und den privilegierten Zuerwerb beweisen: wer
    sich damals keine Aufzeichnungen gemacht hat, nicht noch das alte Sparbuch
    besitzt oder bei der Bank Auskunft erbitten kann - der steht mit
    Anfangsvermögen Null da. Umgekehrt muss jeder das Endvermögen des Anderen
    beweisen, kann sich dafür aber dessen Auskunftspflicht
    bedienen.

     Neu seit 1.9.2009:


     1. Wenn jemand Schulden
    mit in die Ehe bringt und diese während der Ehe abbezahlt werden, kann das
    jetzt berücksichtigt werden (negatives Anfangsvermögen).

     2. Es gibt jetzt ein Auskunftsrecht
    zum Vermögen im Trennungszeitpunkt und eine Beweislast für denjenigen, der in
    der Trennungszeit sein Vermögen vermindert hat.

     Wie wird der
    Zugewinnausgleich berechnet?


    Die
    Berechnung selbst ist etwas für Fachleute, weil der Laie häufig mit der Indexierung (Kaufkraftschwund) nicht
    richtig zurecht kommt oder gar nicht beurteilen kann, welcher Zuerwerb während der Ehe privilegiert ist.

    Mehr wissen?
    http://www.mainz-kwasniok.de/verm%C3%B6gensaufteilung-zugewinnausgleich/



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