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    Martina Mainz-Kwasniok
    Kategorie:
    Familienrecht
    Veröffentlicht:

    Wissenswertes zum Elternunterhalt

    Veröffentlicht von: Rechtsanwältin Martina Mainz-Kwasniok



    1.
    Warum muss ein Kind für seine alten Eltern zahlen?


    Verwandte ersten Grades schulden
    einander gem. §§ 1601 ff. BGB Unterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch ist ein
    wechselseitiger. Es schulden also nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt,
    sondern umgekehrt auch die Kinder ihren Eltern.





    Für Eltern, die das 65. bzw. 67.
    Lebensjahr bereits vollendet haben und die noch zuhause leben, besteht in
    erster Linie ein Anspruch auf Grundsicherung.

    Eltern können daher insbesondere einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Kinder
    haben, wenn sie in ein Heim müssen. Dann sind beim Bedarf die Heim- und
    Pflegekosten in tatsächlich entstandener Höhe zu berücksichtigen. Sie sind
    nämlich oft so hoch (2.000 € bis 5.000 €), dass sie von der Rente/Pension nicht
    bezahlt werden können.



    2. Wie viel muss ein Kind zahlen?

     

    Erster Anknüpfungspunkt hierfür
    ist der ungedeckte Bedarf des Elternteiles: Wieviel braucht er, aber hat er
    nicht? Zweiter Schritt ist die Leistungsfähigkeit des Kindes: Wieviel kann das
    Kind entbehren, ohne sich in der eigenen angemessenen Lebensführung
    einschränken zu müssen?

     

     

    3.
    Womit müssen die Eltern ihren Bedarf selbst decken?


     

    3.1 Einkommen der Eltern

    Bedarfsmindernd wirkt sich für
    den in Heimpflege befindlichen Elternteil zunächst das Einkommen aus (z.B.
    Rente, Pflegegeld, Mieteinnahmen, Zinseinnahmen).

    3.2 Vermögen der Eltern

    Außerdem muss der Elternteil
    seine Ersparnisse (bis auf einen Notgroschen von 2.600 €) bedarfsdeckend
    einsetzen.

    Ist das Vermögen rechtlich oder
    praktisch nicht verwertbar (ungeteilte Erbengemeinschaft, unverkäufliche
    Immobilie), muss der berechtigte Elternteil dieses nutzen, um ein Bankdarlehen
    zu bekommen, bevor er seine Kinder in Anspruch nehmen kann.

    3.3 Rückforderung von
    Schenkungen

    Schliesslich muss der Elternteil
    erst alle Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern. Zum Vermögen gehört
    auch der Anspruch, eine Schenkung wegen Verarmung zurückzufordern.

    3.3.1 Ein Anderer war beschenkt

    Dann weisen Sie die Eltern / den
    Betreuer / das Sozialamt darauf hin, dass vorrangig dieser Anspruch zu prüfen
    und zu realisieren ist, bevor Sie in der Pflicht sind.

    3.3.2 Sie sind der Beschenkte

    Dann müssen Sie das Geschenk
    zurückgeben, wenn

    a) noch keine zehn Jahre zwischen
    Schenkung und Bedürftigkeit vorbei sind und

    b) der Wert der Schenkung bei
    Ihnen noch vorhanden ist.

     

    Sie müssen nicht alles auf einmal
    zahlen. Sie können die Rückforderung abwenden, indem Sie monatlich den
    fehlenden Bedarf zuschießen, bis das Geschenk erschöpft ist. Das ist dann gut,
    wenn

    • Sie gar nicht die Liquidität zur Rückgabe haben
      und/oder
    • voraussichtliche Lebenserwartung mal Bedarfslücke
      viel kleiner sind als der Wert der Schenkung. Sonst fällt der
      unverbrauchte Rest in die Erbmasse.


     

     

    4.
    Was habe ich mit dem Sozialamt zu tun?


     

    Das Sozialamt muss in Vorleistung
    treten, bis etwaige Unterhaltsansprüche geklärt sind.

    Soweit ein Träger der
    öffentlichen Hand (= Sozialamt, Landschaftverband etc.) durch Zahlung von
    Sozialleistungen in Vorleistung getreten ist, geht der Unterhaltsanspruch auf
    ihn über. Bei „Grundsicherungsleistungen im Alter“ nach SGB XII gilt das nicht,
    nur bei „Hilfe in Heimen“.

     

    Ist der Anspruch übergangen, so
    versucht das Sozialamt von den möglichen Unterhaltspflichtigen (Ehegatte,
    Kinder) seine Kosten beizutreiben.

     

    5.
    Hat das Sozialamt mehr Rechte als die Eltern selbst?


     

    Nein, es handelt sich um einen
    bürgerlich-rechtlichen Anspruch, der übergeht. Das Sozialamt kann also nicht
    durch Bescheid oder Verwaltungsakt Ihren Unterhaltsbeitrag einseitig festlegen.
    Wenn man außergerichtlich keine einvernehmliche Berechnung hinbekommt, muss das
    Sozialamt wie jeder andere Kläger auch eine Entscheidung beim Familiengericht
    beantragen. Nur das Recht auf Ihre Mitwirkung ist ein öffentlich-rechtlicher
    Anspruch.

     

     

    6.
    Wann muss ich überhaupt etwas zahlen?


     

    1. Wenn ich so viel Vermögen
    habe, dass trotz Berücksichtigung meiner eigenen Altersvorsorge und meiner
    Notgroschen genügend da ist, um daraus für die Eltern aufzukommen. Ist das der
    Fall, kann man sich die Berechnugn des Einkommens ersparen.

    2. Sonst: Wenn mein Einkommen -
    und ggf. das meines Ehegatten - so hoch ist, dass mir nach Abzug aller
    Belastungen mehr als der Selbstbehalt bleibt. Davon muss ich die Hälfte für den
    Elternunterhalt abgeben.

     

    7.
    Welche Belastungen darf ich vom Einkommen abziehen?


     

    Die Leistungsfähigkeit des
    unterhaltspflichtigen Kindes ist wie folgt zu ermitteln: Von den
    Nettoeinkünften werden zunächst die eigenen Belastungen des Kindes abgezogen:
    Zins und Tilgung für ein selbstbewohntes Eigenheim können abgezogen werden,
    soweit sie den Betrag einer ersparten Miete übersteigen, die bereits im
    Selbstbehalt enthalten ist. Auch Verpflichtungen aus z.B. Ratenkreditverträgen
    sind abziehbar. Sodann darf das pflichtige Kind monatliche Beträge für die
    eigene angemessene Altersvorsorge, z.B. Riester-Rente, abziehen - bis zu 5% des
    Bruttoeinkommens auch über die gesetzliche Vorsorge hinaus.

    Das Kind darf seinen bisher
    gewählten Lebensstil dem Grunde nach behalten, es wird nicht an
    Sozialhilfe-Kriterien gemessen, nur weil der Elternteil Sozialhilfe bezieht.
    Allerdings darf es nicht im Luxus schwelgen und Vater/Mutter der Staatskasse
    anlasten.

     

    8.
    Gehen meine Kinder den alten Eltern vor?


     

    Ja. Je nach Familienplanung und
    Ausbildungsstand der eigenen Kinder entsteht das sogenannte
    "Sandwich-Problem": Das "Kind" wird gleichzeitig von den
    noch in Ausbildung befindlichen eigenen Kindern und dem alt gewordenen
    Elternteil in Anspruch genommen. Wenn Sie also noch für Ihre Kinder Unterhalt
    zahlen, wird dies abgezogen. Bei guten finanziellen Verhältnissen müssen Ihre
    Kinder übrigens nicht mit den Sätzen der "Düsseldorfer Tabelle"
    zurecht kommen. Eine konkrete Bedarfsberechnung kann sinnvoll sein. Da die
    jüngste Generation Vorrang hat, geht in "Normalverdiener"-Fällen der
    betagte Elternteil leer aus.

     

    9.
    Was bleibt mir monatlich übrig?


     

    Der "Elternunterhalt" ist
    der schwächste Anspruch im ganzen Unterhaltsspektrum. Grund hierfür ist, dass
    die "Sandwich-Generation" ohnehin durch ihre
    Sozialversicherungsabgaben bereits zur Versorgung der Elterngeneration
    beiträgt. Bleiben müssen dem pflichtigen Kind nach Abzug aller relevanten
    anderweitigen Verpflichtungen zunächst ein Selbstbehalt für sich und seinen
    Ehegatten; von dem darüberliegenden Einkommen geht dann die Hälfte (!) an den
    Elternteil. Der Selbstbehalt gegenüber Eltern liegt nach der Düsseldorfer
    Tabelle 2011 bei (mindestens) 1.500 € monatlich (einschließlich 450 EUR
    Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei
    Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden
    Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen
    zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
    (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich
    350 EUR Warmmiete). Ehegatten haben zusammen also 2.700 € plus 45% des übersteigenden
    Einkommens für sich.

     

    10.
    Wie viel Vermögen ist geschützt?


     

    Schwieriger für den Einzelfall zu
    deuten ist die Rechtsprechung bei der Frage, welches Vermögen des Kindes
    geschützt ist. Grundsätzlich sind die erwachsenen Kinder auch gehalten, in
    wirtschaftlich vertretbarer Weise ihr Vermögen zur Deckung des
    Unterhaltsbedarfs ihrer Eltern einzusetzen. Soweit das Vermögen der eigenen
    Alterssicherung dient - das aber muss konkret vorgerechnet werden - bleibt es
    unangetastet. Zur Höhe dieses Vermögens gibt es eine Faustformel, das müssen
    wir in Ihrem Einzelfall gemeinsam berechnen. Daneben kann der
    Unterhaltspflichtige aber auch noch über eine selbst genutzte Immobilie
    verfügen. Dieses Haus oder die Eigentumswohnung selbst ist ebenfalls
    verwertungsfrei. Allerdings zählt der Vorteil des mietfreien Wohnens als
    Einkommen - sowohl jetzt bei der Unterhaltsberechnung als auch bei der
    Überlegung, ob das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Alter angemessen leben
    wird.

    In angemessenem Maß dürfen
    "Notgroschen" für Reparaturen am Haus, Urlaub, für Ersatzbeschaffung
    eines Pkw etc. gebildet werden. Feste Schongrenzen gibt es dabei nicht.

     

    11.
    Kann ich rechtzeitig gestalten?


     

    Die Lebensführung, die ein Kind
    gewählt hat, bevor es mit der Inanspruchnahme durch die betagten Eltern rechnen
    musste, ist ein wesentlicher Maßstab. Insofern gebietet sich rechtzeitige
    vorausschauende Vermögensplanung, bevor der Anspruch vom Elternteil oder vom
    Sozialamt geltend gemacht wird. Lesen Sie dazu meine Tipps weiter unten.

     

    12.
    Müssen sich alle Geschwister beteiligen?


     

    Mehrere Kinder haften ihren
    Eltern als Teilschuldner, § 1606  Abs. 3 Satz 1 BGB. Zur Ermittlung der
    Haftungsquote haben mehrere Geschwister untereinander einen auf § 242 BGB
    beruhenden Auskunftsanspruch.

    Nur die Kinder, die leistungsfähig
    sind, müssen sich überhaupt beteiligen. Mehrere Kinder haften übrigens nicht
    nach ihrem Kopfteil, sondern im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit ihrer
    Geschwister. Jedes Kind muss dem Elternteil, dessen gerichtlich bestelltem
    Betreuer oder dem Sozialamt die entsprechenden Auskünfte über Einkommen und
    Vermögen erteilen. Bevor Sie Ihre eigene Unterhaltslast akzeptieren, muss der
    Berechtigte (z.B. das Sozialamt) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
    mithaftenden Geschwister klären und Ihnen offen  legen. Vorher ist die
    Unterhaltsforderung nicht berechtigt.

     

    13.
    Warum ist die Rechtsprechung noch so unscharf?


     

    Beim Kindes- und
    Ehegattenunterhalt besteht (mal abgesehen von den Auswirkugen der Reform 2008)
    eine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung, so dass zu vielen Einzelfällen
    bereits passende Gerichtsentscheidungen zu finden sind. Der Elternunterhalt ist
    im Gegensatz dazu ein relativ neues Thema.

    Die uneinheitliche Rechtsprechung
    und damit Rechtsunsicherheit beruht mit darauf, daß bis 1998 die allgemeinen
    Zivilabteilungen der Amtsgerichte und ihnen folgend in der zweiten Instanz die
    Landgerichte abschließend zuständig waren. Erst danach ging die Zuständigkeit
    zu den Familiengerichten und in zweiter Instanz zu den Oberlandesgerichten. Infolge
    dieser Regelung finden sich eine Fülle von unterschiedlichen Entscheidungen,
    die sich teilweise widersprechen. Entsprechend unterschiedlich sind auch die
    Auffassungen in der Literatur. Bis ein Fall vor dem BGH abschliessend
    entschieden ist, können viele Jahre vergehen. Der Elternunterhalt ist daher
    noch ein in Bewegung befindliches Rechtsgebiet.

     

     

    14.
    Gibt es Schwiegereltern-Unterhalt?


     

    Rechtlich nein, faktisch ja.

    Zwar gibt es keine rechtliche
    Unterhaltsbeziehung zu den Schwiegereltern, aber die gute finanzielle Situation
    des Schwiegerkindes kann zu einer Unterhaltspflicht des Kindes führen. Liegt
    die Summe der Einkünfte eines Ehepaares über dem Selbstbehalt von 2.700 €, kann
    das Einkommen des Schwiegerkindes die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des
    Kindes positiv beeinflussen. Unter Juristen ist umstritten, ob die mittelbare
    Schwiegerkind-Haftung nicht verfassungswidrig ist.

     

    15.
    Verwirken Rabeneltern ihren Elternunterhalts-Anspruch?


     

    In Fällen von "unbilliger
    Härte" nach § 1611 BGB müssen die Kinder nicht zahlen, wenn der Elternteil
    den Anspruch durch sein Verhalten verwirkt hat. In dem zuletzt - am 15.9.2010 -
    vom BGH entschiedenen Fall wurde dies verneint, weil Voraussetzung ein gewisses
    Verschulden des Unterhaltsberechtigten ist. Wer aber psychisch krank ist, trägt
    an seinem Schicksal keine Schuld.

    In einem anderen Fall, in dem die
    Mutter sich wenig um ihr Kind gekümmert hatte, war das Kind später von der
    Unterhaltslast befreit worden. Jene Mutter war aber nicht psychisch krank,
    sondern hatte sich frei entschieden, ihr Kind nicht selbst großzuziehen,
    sondern wanderte in die USA aus und gründete dort eine neue Familie, während
    sie ihr erstes Kind von ihren Eltern großziehen ließ. Wenn Sie es als grob
    unfair erachten, dass Sie für einen Elternteil zahlen sollen, der Sie
    vernachlässigt hat, müssen wir Ihren konkreten Sachverhalt auf „unbillige
    Härte“ prüfen.

     

     

    16.
    Kann das Sozialamt die Ansprüche verwirken?


     

    Unterhaltsansprüche sollen einen
    aktuellen, laufenden Bedarf decken. Wenn der Berechtigte sich nicht zeitnah
    darum kümmert, kann er den Anspruch verwirken, einfach durch Zeitablauf. Eine
    feste Frist gibt es dafür nicht, denn es handelt sich ja nicht um Verjährung. Wenn
    Ihr zuständiges Sozialamt sich schon mehr als ein Jahr Zeit gelassen hat, sollten
    wir die Verwirkung prüfen.

     

    17.
    Abänderung beim Elternunterhalt


     

    Die Änderung der Selbstbehalte
    2011 führt in vielen Fällen zu einer deutlichen Reduzierung der Unterhaltslast,
    manches Mal zum Wegfall.

    Aber: Das Sozialamt weist Sie
    nicht von sich aus darauf hin!

    Sie müssen selbst tätig werden.

    Wenn der Unterhalt tituliert ist
    (gerichtliche Entscheidung oder bei Gericht als Einigung zu Protokoll
    genommen), müssen Sie Abänderungsklage erheben.

    Tipps zum Elternunterhalt

     

    18.
    Zusammenfassende Tipps:


     

    Tipp 1: Kreditraten sind abziehbar

    Wenn Sie vor dem Eintritt der
    Unterhaltspflicht einen Lebensstil hatten, in dem Sie teure Konsumgüter (Pkw,
    Haushaltsgegenstände, Reisen) über Kredite finanziert haben, sind die
    Kreditraten bei der Unterhaltsberechnung abziehbar.





     

    Tipp 2: Eigene Altersvorsorge ist wichtig

    Machen Sie sich ausgiebig
    Gedanken über die eigene Altersvorsorge (Vorsorgerückstellungen in Höhe von 5%
    des sozialversicherungspflichtigen und 25% des nicht
    sozialversicherungspflichtigen Einkommens sind akzeptabel).

     

    Tipp 3: Altersvorsorge des Ehegatten nicht vergessen

    Sorgen Sie auch für die
    Altersvorsorge Ihres Ehegatten, z.B. indem Sie ihm Vermögen dafür übertragen.
    Bitte denken Sie aber auch an den Fall, dass Ihre Ehe scheitert – den Fall kann
    man ehevertraglich absichern durch Anrechnung der Übertragung auf einen möglichen
    Zugewinnausgleich.

     

    Tipp 4: Die eigenen Kinder gut versorgen

    Denken Sie rechtzeitig an die
    Einkommens- und Vermögenssituation Ihrer eigenen Kinder, vor allem, wenn diese
    noch in der Ausbildung sind.

     

    Tipp 5: Geld in Ihre Immobilie stecken

    Beachten Sie, dass das best
    geschützte Vermögen in einer selbst genutzten Immobilie angelegt ist.
    Vielleicht stehen da Investitionen an (Renovierung, Kachelofen, Solaranlage …)?

     

    Tipp 6: Die Eltern tatkräftig unterstützen

    Überlegen Sie, ob eigene Beiträge
    zur Versorgung Ihrer Eltern (Haushaltsführung) Sie vielleicht finanziell
    entlasten können. In solchen Fällen kann Ihre zusätzliche Inanspruchnahme in
    bar unbillig sein.

     

    Tipp 7: Hatten Sie eine gute Kindheit?

    In Einzelfällen, in denen Sie
    Ihrem Elternteil vorhalten können, Sie finanziell und emotional vernachlässigt
    zu haben, sammeln Sie Beweise zu Ihrer Geschichte, um sich ggf. auf Verwirkung
    berufen zu können.

    Noch
    Fragen? http://www.mainz-kwasniok.de/alte-eltern-elternunterhalt/




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