Rechtstipp im Familienrecht
Umgangsrecht für Großeltern
Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind, wenn es dem Kindes Wohl dient.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindes Wohl dient. Dieser Grundsatz ist entstanden, da es für die Erziehung eines Kindes von Bedeutung ist, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird, sondern mit möglichst vielen Personen der Familie Kontakt hat, da dies seine geistige und seelische Entwicklung fördert.
Ein Kontakt der Großeltern kann nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein vernünftiger Grund liegt nicht vor, wenn zwischen den Eltern und den Großeltern eine erhebliche Spannung besteht, da erwartet wird, daß das Kind aus dem vorhandenen Konflikt herausgehalten wird. Allerdings kann bei tiefgreifenden Zerwürfnissen zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und den Großeltern das Kindes Wohl gefährdet sein, da es für die Entwicklung der Kinder nicht förderlich ist zwischen den streitenden Parteien zu stehen und zusätzlich könnte der Umgang in diesem Fall einen psychisch belastenden Loyalitätskonflikt hervorrufen.
Die Großeltern müssen bei ihrem Umgang außerdem akzeptieren, dass die Eltern bei dem Umgang mit dem Enkel, wenn die Eltern oder die Enkel es wünschen, dabei sind. Die Großeltern haben kein Recht darauf, die Enkel allein bei sich zu haben. Sie müssen den Eltern, auch wenn es Spannungen gibt, die Möglichkeit geben, bei diesen Besuchen dabei zu sein. Die Großeltern müssen bei ihrem Umgang den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren und auf die Wünsche und den Willen des Kindes in besonderem Maße Rücksicht nehmen.
Problematisch ist, wenn die Großeltern keinen aktuellen Kontakt mit dem Enkelkind haben, da der sorgeberechtigte Elternteil dies verhinderte. In diesem Fall muss man bei der Interessenabwägung hinsichtlich des Kindes Wohles die Dauer der sozial-familiären Beziehung, die Länge der Umgangsunterbrechung, die Probleme in der Kernfamilie und den Willen des Kindes und der Eltern berücksichtigen.
Bei älteren Kindern gilt, dass der Umgang abgelehnt werden darf, wenn das Kind keinen Umgang wünscht und der Widerstand auch nicht mit erzieherischen Mitteln durch den betreuenden Elternteil überwunden werden kann.
Quellen: OLG Brandenburg, Beschluss v. 3.3.2008, 10 UF 210/07, OLG Hamm, Beschluss v. 25.4.2003, 5 UF 117/03, AG Langen (Niedersachsen) 21.12.98 - 11 F 462/98 - FF 2001, 28, OLG Celle 22.4.99 - 18 UF 4/99 - FF 2001, 28, Kammergericht - KG 6.7.00 - 17 UF 4612/00 - FamRZ 2000, 1520