Trennungsunterhalt: Wann besteht bereits vor der Scheidung ein Anspruch?
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass Unterhaltsansprüche erst mit der Scheidung entstehen. Das ist ein Irrtum. Bereits während der Trennung kann ein Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt in Form einer monatlichen Geldzahlung verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehegatten tatsächlich getrennt leben, der unterhaltsberechtigte Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig ist.
Was ist Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt zwischen Ehegatten während der Trennungszeit. Er soll dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ermöglichen, den ehelichen Lebensstandard während der bestehenden Ehe zumindest teilweise aufrechtzuerhalten.
Rechtsgrundlage ist § 1361 BGB. Danach kann ein getrennt lebender Ehegatte einen angemessenen Unterhalt verlangen, der sich nach den ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen richtet.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist vom späteren nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Er besteht grundsätzlich nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Ob danach weiterhin Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach den besonderen Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts.
Voraussetzung 1: Die Ehegatten leben getrennt
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass die Ehegatten im rechtlichen Sinne getrennt leben. Das ist in der Regel der Fall, wenn:
- keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht,
- mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen möchte und
- die persönliche und wirtschaftliche Verbindung weitgehend beendet ist.
Die Trennung muss nicht zwingend mit einem Auszug verbunden sein. Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich. Dafür müssen die Lebensbereiche jedoch weitgehend getrennt werden. Die Ehegatten sollten beispielsweise getrennte Schlafzimmer nutzen, getrennt wirtschaften, keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr organisieren und die Haushaltsführung grundsätzlich unabhängig voneinander gestalten.
Eine bloße vorübergehende Beziehungskrise oder ein gelegentliches Getrenntleben genügt dagegen nicht. Auch ein kurzer Versöhnungsversuch beendet das Trennungsjahr nicht zwingend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft dadurch nicht dauerhaft wieder aufgenommen wurde.
Voraussetzung 2: Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Der Ehegatte, der Trennungsunterhalt verlangt, muss bedürftig sein. Bedürftig ist, wer seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften und seinem verwertbaren Vermögen decken kann.
Maßgeblich sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse. Entscheidend ist daher nicht allein, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt. Vielmehr kommt es darauf an, ob dieses Einkommen ausreicht, um den während der Ehe geprägten Lebensstandard angemessen fortzuführen.
Eigene Einkünfte, beispielsweise aus:
- einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung,
- selbstständiger Tätigkeit,
- Vermietung und Verpachtung,
- Kapitalvermögen,
- Renten oder Sozialleistungen,
werden bei der Berechnung grundsätzlich berücksichtigt. Sie können den Unterhaltsanspruch verringern oder vollständig ausschließen.
Auch vorhandenes Vermögen kann eine Rolle spielen. Allerdings muss Vermögen nicht ohne Weiteres verwertet werden, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar wäre oder der Vermögensstamm für die Altersvorsorge benötigt wird.
Muss der wirtschaftlich schwächere Ehegatte arbeiten?
Während der Trennungszeit gelten besondere Regeln zur Erwerbsobliegenheit. Ein bislang nicht berufstätiger Ehegatte muss nicht automatisch unmittelbar nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten nur dann verlangt werden, den eigenen Unterhalt durch Arbeit zu sichern, wenn dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse, einer früheren Erwerbstätigkeit, der Dauer der Ehe und der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten erwartet werden kann.
Im ersten Trennungsjahr besteht bei einer während der Ehe nicht berufstätigen Person häufig noch keine strenge Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das gilt insbesondere, wenn die bisherige Rollenverteilung der Ehe entsprach oder gemeinsame Kinder betreut werden.
Eine pauschale Regel gibt es jedoch nicht. Entscheidend sind unter anderem:
- Alter und Gesundheitszustand.
- Dauer der Ehe.
- Dauer der bisherigen Erwerbsunterbrechung.
- Berufsausbildung und berufliche Qualifikation.
- Betreuung gemeinsamer Kinder.
- Betreuungsmöglichkeiten.
- Regionale Arbeitsmarktsituation.
- Bisherige Rollenverteilung während der Ehe.
Mit zunehmender Dauer der Trennung kann sich die Erwerbsobliegenheit verstärken. Eine konkrete Prüfung des Einzelfalls ist deshalb unverzichtbar.
Voraussetzung 3: Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten
Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss leistungsfähig sein. Er muss also über ausreichende Einkünfte oder Vermögen verfügen, um Trennungsunterhalt zahlen zu können, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.
Bei der Prüfung werden insbesondere berücksichtigt:
- Erwerbseinkommen.
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Kapitalerträge.
- Weitere unterhaltsrechtlich relevante Einnahmen.
- Berufliche Aufwendungen.
- Verbindlichkeiten.
- Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder anderen Personen.
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Reicht das bereinigte Einkommen dafür nicht aus, kann der Trennungsunterhalt geringer ausfallen oder vollständig entfallen.
Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nicht automatisch, nur weil ein Ehegatte weniger verdient. Es müssen immer sowohl die Bedürftigkeit der einen als auch die Leistungsfähigkeit der anderen Seite vorliegen.
Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Die konkrete Berechnung hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten ab. Ausgangspunkt ist regelmäßig das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten.
Typischerweise werden unter anderem abgezogen:
- Steuern und Sozialabgaben.
- Angemessene berufsbedingte Aufwendungen.
- Bestimmte eheprägende Verbindlichkeiten.
- Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder.
- Weitere anerkannte Belastungen.
Bei unterschiedlich hohen Erwerbseinkommen wird häufig die Differenz der bereinigten Einkommen nach der unterhaltsrechtlich maßgeblichen Quote verteilt. Bei Erwerbseinkommen wird in der Praxis regelmäßig mit einer sogenannten Quote von drei Siebteln gearbeitet. Die genaue Berechnung kann jedoch je nach Einkommensarten, Kindern, Wohnvorteil und weiteren Umständen abweichen.
Eine überschlägige Beispielrechnung ersetzt daher keine individuelle Unterhaltsberechnung. Besonders bei Selbstständigen, Immobilienbesitz, Bonuszahlungen oder schwankenden Einkünften ist eine detaillierte Prüfung wichtig.
Naturalunterhalt und Barunterhalt
Während des Zusammenlebens leisten Ehegatten häufig sogenannten Naturalunterhalt. Dazu gehören beispielsweise die Übernahme von Wohnkosten, Haushaltsführung, Verpflegung oder sonstigen gemeinsamen Ausgaben.
Nach der Trennung kann dieser Naturalunterhalt regelmäßig nicht einfach fortgesetzt werden. An seine Stelle tritt häufig ein **Barunterhaltsanspruch**, also eine monatliche Geldzahlung.
Wer beispielsweise nach der Trennung weiterhin die Miete der früher gemeinsam bewohnten Wohnung übernimmt, erfüllt damit nicht automatisch vollständig den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Es muss geprüft werden, wem die Leistung zugutekommt und wie sie unterhaltsrechtlich einzuordnen ist.
Unterhalt muss geltend gemacht werden
Trennungsunterhalt wird grundsätzlich nicht automatisch gezahlt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sollte den Anspruch deshalb möglichst frühzeitig schriftlich geltend machen.
In der Regel empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
1. Den Zeitpunkt der Trennung eindeutig dokumentieren.
2. Den anderen Ehegatten schriftlich zur Auskunft über Einkommen und Vermögen auffordern.
3. Eigene Einkommens- und Vermögensunterlagen zusammenstellen.
4. Nach Vorlage der Unterlagen den Unterhalt berechnen.
5. Den konkreten monatlichen Unterhaltsbetrag verlangen.
6. Eine angemessene Zahlungsfrist setzen.
7. Bei ausbleibender Zahlung gerichtliche Schritte prüfen.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt häufig erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Verpflichtete zur Auskunft, zur Zahlung oder zur Unterhaltsleistung aufgefordert wurde. Wer den Anspruch verspätet geltend macht, riskiert daher finanzielle Nachteile.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine verlässliche Berechnung sollten regelmäßig folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der vergangenen zwölf Monate.
- Einkommensteuerbescheide und Steuererklärungen.
- Nachweise über Sonderzahlungen, Boni und Weihnachtsgeld.
- Unterlagen zu Mieteinnahmen und Kapitalerträgen.
- Nachweise über Versicherungen und Altersvorsorge.
- Kredit- und Darlehensunterlagen.
- Nachweise über Kindesunterhalt.
- Angaben zu Wohnkosten und einem möglichen Wohnvorteil.
- Nachweise über eigenes Einkommen und Vermögen.
Bei Selbstständigen werden häufig zusätzlich Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Kontoauszüge benötigt.
Wann kann der Anspruch ausgeschlossen oder begrenzt sein?
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen oder sich reduzieren, wenn:
- der berechtigte Ehegatte ausreichend eigenes Einkommen erzielt,
- der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist,
- der Berechtigte seinen Anspruch verwirkt,
- eine zumutbare Erwerbstätigkeit ohne ausreichenden Grund nicht aufgenommen wird,
- erhebliche unterhaltsrechtliche Besonderheiten vorliegen.
- Zweiter Punkt
Die Anforderungen an eine vollständige Versagung des Trennungsunterhalts sind jedoch hoch. Die Schuldfrage an der Trennung entscheidet grundsätzlich nicht darüber, wer Unterhalt verlangen kann. Maßgeblich sind in erster Linie Trennung, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
Zusammenfassung
Ein Ehegatte kann bereits vor der Scheidung Trennungsunterhalt in Form einer monatlichen Geldzahlung verlangen. Dafür müssen die Ehegatten getrennt leben, der anspruchstellende Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig sein. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den bereinigten Einkommen und Vermögen beider Seiten.
Betroffene sollten den Anspruch frühzeitig schriftlich geltend machen und Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Da Unterhaltsansprüche von zahlreichen Einzelheiten abhängen und für rückwirkende Forderungen wichtige Voraussetzungen gelten, ist eine frühzeitige Beratung durch einen im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt sinnvoll.