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    Mathias Henke
    Kategorie:
    Familienrecht
    Veröffentlicht:

    Rechtsanwalt-Tipp Unterhaltsrecht: Bundesverfassungsgericht ändert Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt von Geschiedenen (nachehelicher Unterhalt) in Fällen der Neuverheiratung / Wiederheirat

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Mathias Henke

    Das Bundesverfassungsgericht
    (BVerfG) hat in seiner jüngsten Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar
    2011 - 1 BvR 918/10 -) die Grundsätze zum nachehelichen Unterhalt und
    zur Unterhaltsberechnung im Falle der Neuverheiratung / Wiederheirat des
    geschiedenen Ehepartners revidiert.

    I. Ausgangslage:

    Der
    Bundesgerichtshof hatte anlässlich der zum 1. Januar 2008 erfolgten
    Gesetzesänderung zum Unterhaltsrecht in seiner Entscheidung vom 6.
    Februar 2008 – XII ZR 14/06 -  die Grundsätze, wie der Unterhaltsbedarf
    eines geschiedenen Ehepartners und des neuen Ehepartner bei
    Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist und wie
    sich die Ansprüche wechselseitig in der Höhe beeinflussen, völlig neu
    gefasst.

    1. Gesetzesänderung 2008

    Die
    Gesetzesänderung 2008 sah vor, dass beim Geschiedenenunterhaltsrecht der
    Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten
    gestärkt wird, sodass ein Geschiedener grundsätzlich selbst für seinen
    Unterhalt zu sorgen hat.
    Ferner war die Möglichkeit eröffnet worden, den
    nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten
    herabzusetzen bzw. zeitlich zu begrenzen. Desweiteren war die Rangfolge
    der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige
    nicht in der Lage ist, allen (alten und neuen Ehepartnern und Kinder),
    Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), neu festgelegt worden:
    Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, wurden
    geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich
    gleichgestellt.

    2. Rechtsprechung des BGH

    Diese
    Gesetzesänderung nahm dann der BGH in seiner zitierten Entscheidung im
    Jahre 2008 (BGHZ 177, 356) zum Anlass, auch die konkrete
    Unterhaltsberechnung bei Wiederverheiratung zu ändern:

    Da es für
    Geschiedene keine Lebensstandardgarantie mehr geben könne und die
    Lebensverhältnisse in modernen Zeiten nun einmal wandelbar seien, müsse
    die Gründung von neuen Familien auch erleichtert werden, sodass sich
    Geschiedene deshalb nicht darauf verlassen könnten, dass es bei dem
    Unterhalt, der ihnen zusteht, auch wirklich bleibt, insbesondere eben
    bei neuerlicher Eheschließung des unterhaltsverpflichteten ehemaligen
    Ehepartners.

    Der BGH entwickelte daraufhin bei der Berechnung des Unterhalts zugunsten des Geschiedenen die sogenannte Dreiteilungsmethode:
    Diese addiert zunächst die Einkünfte des unterhaltsberechtigten
    geschiedenen Ehegatten und des Unterhaltsverpflichteten und seines neuen
    Ehepartners und teilt dann das Gesamteinkommen durch drei. Von diesem
    gedrittelten Bedarf wurde dann noch das etwaige eigene Einkommen des
    alten unterhaltsberechtigten Ehepartners abgesetzt, diese Differenz
    bildete dann die konkrete Unterhaltshöhe.

    Viele Geschiedene
    erhielten so von ihrem Ex-Partner, der neu verheiratet war, weniger
    Geld, da über diese Berechnungsmethode eben nicht nur die einstigen
    ehelichen Vermögensverhältnisse angesetzt wurden, sondern eben nun auch
    der geänderte Umstand der Neuverheiratung und damit die
    Einkommensverhältnisse des neuen Ehegatten mit einflossen.Klartext:
    Wenn ein Mann nach der Scheidung erneut geheiratet hat und seine neue
    Frau nichts oder wenig verdient, dann ging das nun zu Lasten der
    früheren Ehefrau. Ihr Unterhaltsbedarf wurde von vornherein gekürzt; die
    frühere Ehefrau finanziert sozusagen die neue.

    Beispiel:

    • Einkommen geschiedene Ehefrau:            400,00 €
    • Einkommen geschiedener Ehemann:      3.000,00 €
    • Einkommen neue Ehefrau:                        200,00 Gesamt:                                               3.600,00 €
    • Bedarf geschiedene Ehefrau:
    • 3.600,00 € : 3 =                                     1.200,00 €
    • Abzüglich eigenes Einkommen
    • – 400,00 € =                                            800,00 €
    • Unterhaltsanspruch:                                   800,00 €

    Nach
    der Dreiteilungsmethode erhielt die geschiedene Ehefrau somit nur
    800,00 € und kam mit eigenen Einkünften auf lediglich 1.200,-- €, obwohl
    sie und ihr ehemaliger Ehegatte zusammen immerhin 3.400,-- € verdienten
    und verdienen. In extremen Fällen führte die neue Rechtsprechung noch
    zu ganz anderen Ergebnissen, nämlich dann, wenn die neue Ehefrau gar
    nichts verdiente: dann kam es vor, dass ein Unterhaltsanspruch komplett
    nur deshalb entfiel, weil die neue Ehefrau kein eigenes Einkommen hatte.

    II. Entscheidung des BVerfG.

    Das BVerfG hat nun dieser Rechtsprechung des BGH eine Absage erteilt:

    Der
    Gesetzgeber habe zwar in seiner Reform 2008 einiges geändert, an der
    Struktur der Unterhaltsbestimmung an sich jedoch festgehalten, dies
    insbesondere eben bzgl. der Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den
    ehelichen Lebensverhältnissen, mit der der Gesetzgeber auf die
    individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug
    genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt
    wissen will. Über dieses beibehaltene Konzept setze sich die neue
    Rechtsprechung des BGH nunmehr aber hinweg, indem er einen Systemwechsel
    vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur
    Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene
    Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Dieser Systemwechsel des BGH lasse
    sich aber mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden eines Gesetzes
    rechtfertigen. Es laufe dem klaren Wortlaut, der Systematik und der
    Intention des Gesetzes zuwider, dass nicht die "ehelichen Verhältnisse", sondern die nachehelichen Verhältnisse zum Maßstab des Unterhaltsbedarfes
    gemacht werden.


    Das BVerfG verwies den Rechtsstreit sodenn an das
    Oberlandesgericht (OLG) wieder zurück, in dessen Urteil die Grundsätze
    des BGH und seiner Dreiteilungsmethode zugrunde gelegt worden war.

     III. Auswirkung

     Die
    geänderte Rechtsprechung des BGH ist damit juristische Historie.
    Nachehelicher Unterhalt muss in Zukunft wieder nach den bisherigen
    Grundsätzen ermittelt werden, die vor 2008 galten.
    Beispiel (Zahlen entsprechend obigem Beispiel)
    • Einkommen geschiedene Frau:                                  400,00 €
    • Einkommen geschiedener Mann:                            3.000,00 €
    • Einkommen neue Ehefrau:                                         200,00 €
    • Bedarf geschiedene Ehefrau:3.400,00 € : 2 =         1.700,00 €
    • Abzüglich eigenes Einkommen– 400,00 € =           1.300,00 €
    • Unterhaltsanspruch Geschiedene Frau:                   1.300,00 €

    Die
    geschiedene Ehefrau kommt daher auf ein Gesamteinkommen von 1.700,-- €,
    so auch der geschiedene Ehemann, der mit seiner neuen Frau aber nun von
    insgesamt 1.900,-- € leben muss. Die geschiedene Ehefrau erhält daher
    in der Regel wieder deutlich mehr, als nach der zwischenzeitlichen
    Dreiteilungsmethode.
    In der Praxis viel häufiger sind allerdings
    die sogenannten Mangelfälle, in denen das Einkommen nicht ausreicht, um
    alle Unterhaltsansprüche zu bedienen, ohne unter deneigenen
    Selbstbehaltsgrenzen zu geraten: Hier gilt ohne Rückgriff auf alte oder
    neue Rechtsprechung die seit 2008 geltende Gesetzeslage: Minderjährige
    Kinder sind vorrangig, dann folgen auf einer Stufe die
    unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau und die neue Ehefrau, deren
    Unterhaltsansprüche jeweils anteilig zu kürzen sind.

     IV. Bewertung:

    Die
    Bewertung der Entscheidung fällt schwer: die Entscheidungen des BGH und
    die neuerliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes spiegeln
    letztlich nur das unheilvolle Dilemma der Problematik selbst wieder:Soll
    ein unterhaltsverpflichtete geschiedener Ehegatte quasi auf ewig nach
    der Scheidung finanziell gebunden sein ohne Möglichkeit, eine neue Ehe
    zu begründen, bei der auch die neue Ehefrau durch den Ehemann finanziert
    wird, oder soll die geschiedene Ehefrau den Umstand der Neuverheiratung
    finanziell mittragen müssen?
    Beide Entscheidungen geben letztlich
    die unversöhnliche gegenüberstehenden Ansichten wieder, die Wahrheit
    dürfte in der Mitte liegen. Die gesetzliche Wahrheit aber hat das BVerfG
    zutreffend ermittelt: die – auch in Fachkreisen bereits seit längerem
    umstrittene - Unterhaltsberechnung des Bundesgerichtshofes seit 2008 ist
    aus der Gesetzeslage tatsächlich nicht ableitbar, sondern eigenständige
    und der Judikative nicht zustehende Rechtsfortbildung.
    In der
    Praxis dürften damit die Problemkreise der Beschränkung des
    nachehelichen Unterhaltes in zeitlicher Hinsicht noch mehr in den Fokus
    der Auseinandersetzungen geraten, da letztlich nur über dieses
    Instrumentarium die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten
    gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten ausgehebelt werden kann.

    V. Fazit
    Bestehende
    Unterhaltstitel (Urteile und Vergleiche), welche unter Maßgabe der
    Rechtsprechung des BGH seit 2008 ergangen beziehungsweise geschlossen
    wurden, sollten in jedem Fall von den Betroffenen auf ihre
    Abänderbarkeit überprüft werden.

    Rechtsanwalt Mathias Henke - Dortmund -


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