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    Mathias Henke
    Kategorie:
    Familienrecht
    Veröffentlicht:

    Rechtsanwalt – Tip – Unterhaltsrecht: Ehebedingter Nachteil bei freiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Mathias Henke

    Der Bundesgerichtshof (BGH) – XI ZR 108/09- hat in einer
    aktuellen Entscheidung hinsichtlich einer in der Praxis recht häufigen
    Fallgestaltung klargestellt, dass bei Aufgabe und Beendigung eines
    Erwerbstätigkeit während der Ehe sich dieses nach der Ehe auch dann als
    ehebedingter Nachteil darstellt, wenn der andere Ehepartner damit nicht
    einverstanden war.


    I. Nachehelicher Unterhalt allgemein

    Wenn
    nach der Scheidung um den nachehelichen Unterhalt gestritten wird,
    kommt es zumeist darauf an, ob der den Unterhalt Begehrende überhaupt
    durch die Ehe einen sogenannten ehebedingten Nachteil erlitten hat:

    Der
    Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt ist
    bekanntlich seit 2007 zunächst durch eine veränderte Rechtsprechung des
    BGH und dann auch durch die kurze Zeit später erfolgte Gesetzesänderung
    2008 beschränkt worden: Abgesehen von den Fällen,
    in denen auch nach der Ehe die zwingende Versorgung von ehelichen
    Kindern einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, besteht seither ein
    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur noch dann, wenn dem
    geschiedenen Ehegatten ein sogenannter ehebedingter Nachteilentstanden
    ist, andernfalls der Ehegatte auf Grund der ihm gesetzlich
    zugeschriebenen Eigenverantwortung seine wirtschaftliche Existenz selber
    sicherstellen muss.

    II. Das Problem

    Ein ehebedingter Nachteil
    ist nun dann gegeben, wenn durch die Ehe, sei es aus Gründen der
    Kinderbetreuung oder der Haushaltsführung, Erwerbsnachteile entstanden
    sind, die auch nach der Scheidung noch vorhanden sind.

    Oftmals gibt der
    die Kinder versorgende Ehepartner seine Berufstätigkeit ja gänzlich auf
    oder aber schränkt die Erwerbstätigkeit während der ersten Jahre der
    Kinderbetreuung mehr oder weniger stark ein.Später dann, wenn die
    Kinder eigentlich keine ganztägige Betreuung mehr benötigen, wird
    dieser Status und Zustand aber eben häufig gar nicht beendet, sondern
    einfach beibehalten und fortgeführt.Anlässlich der Scheidung der
    Ehepartner wird dann zumeist streitig, ob die nach der Ehe  fehlende
    Erwerbstätigkeit oder doch zumindest stark eingeschränkter
    Erwerbstätigkeit tatsächlich noch „von der Ehe verursacht“ ist und
    mithin einen ehebedingten Nachteil darstellt.

    So auch der konkrete Fall:

    Die
    Eheleute lebten zunächst 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
    zusammen, als sie dann schließlich geheiratet hatten. Kurze Zeit später
    bekamen die Parteien ein Kind. Ca. 5 Jahre nach der Geburt gab die
    Ehefrau ihren Job gegen Abfindungszahlung auf; die Abfindungszahlung
    wurde dann für eine gemeinsame Immobilie verwendet. Seither hatte die
    Ehefrau nur noch Teilzeit gearbeitet oder aber war geringfügig
    selbstständig tätig, führte aber ansonsten in den restlichen über 10
    Ehejahren überwiegend „nur“ den Haushalt.

    Die Ehefrau begehrte
    nachehelichen Unterhalt, da nach ihrer Ansicht durch einstige Aufgabe
    ihrer Berufstätigkeit ihr ein ehebedingter Nachteil entstanden sei.

    Der
    Ehemann verweigerte die Unterhaltszahlung, da nach seiner Ansicht ein
    ehebedingter Nachteil nicht festzustellen sei: die Aufgabe des Jobs sei
    seinerzeit unabhängig von der Geburt des Kindes erfolgt, diese Aufgabe
    der Erwerbstätigkeit sei im übrigen freiwillig erfolgt. Entscheidend
    aber sei insbesondere, dass die Nichtaufnahme einer gleichwertigen
    Erwerbstätigkeit noch während der Ehezeit nicht abgesprochen gewesen
    sei, sondern die Ehefrau gegen den Willen des Ehemannes sich einfach zur
    “Ruhe gesetzt habe“.

    Das Amtsgericht und das
    Oberlandesgericht hatten der Unterhaltsklage stattgegeben, wonach der
    Kläger hiergegen Revision beim BGH einlegte.

    III. Entscheidung des BGH:

    Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück:

    1. Einwilligung / Zustimmung zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit unerheblich
    Wenn
    der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen
    Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz aufgibt, ist es nach Ansicht der
    Bundesrichter grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der
    unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht:

    Nach
    der Gesetzesformulierung käme es allein darauf an, ob sich die
    Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
    gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung
    und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB).
    Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergäbe, sei somit nur auf die tatsächliche
    Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei
    den gesetzlichen Kriterien handele es sich alleinig um objektive
    Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit
    anhaften würde sowie keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltensstattfände. Daher
    könne der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den
    Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten
    habe  bzw. dieser gegen seinen Willen seine Erwerbstätigkeit aufgegeben
    bzw. nicht wieder aufgenommen habe.


    Selbst wenn
    man aber eine einvernehmliche Regelung der Haushaltsführung und
    Erwerbstätigkeit verlangen wolle, müsse grundsätzlich beachtet werden,
    dass und wie lange die Ehe anschließend weitergeführt worden sei (im
    vorliegenden Fall immerhin über 10 Jahre).

    2. Kausalität des ehebedingten Nachteil

    Ein
    ehebedingter Nachteil läge bei solchen Fallgestaltungen daher nur dann
    nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht
    ursächlich geworden sei. Das wäre der Fall, wenn die Klägerin ihren
    Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte,
    die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihr
    persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer
    betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers.
    In diesem Falle würde es an einem ehebedingten Nachteil fehlen, wenn der
    Erwerbsnachteil auch ohne die Ehe und die mit ihr verbundene
    Rollenverteilung eingetreten wäre.

    IV. Bewertung

    Der
    BGH setzt mit dieser Entscheidung die Linie fort, die er zum gleichen
    Problem bereits in einer vormaligen Entscheidung bekundet hat
    (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09).

    Die
    Entscheidung gründet zwar unzweifelhaft auf den geltenden
    Gesetzeswortlaut und gibt damit wohl den Willen des Gesetzgebers wieder.
    Auch der Einzelfall ist offensichtlich absolut zutreffend beurteilt
    worden, schließlich hatte das Ehepaar noch über 10 Jahre zusammengelebt
    und in dieser Zeit auch die nicht unerhebliche Abfindungszahlung der
    Ehefrau für gemeinsame Zwecke ausgegeben.

    Gleichwohl bestehen in
    grundsätzlicher Hinsicht einige Bedenken: wenn tatsächlich ein
    Ehepartner gegen den Willen des anderen Ehepartners seine 
    Erwerbstätigkeit aufgibt, obwohl objektive Gründe hierfür nicht
    ersichtlich sind, verbleibt es bei rein subjektiven Motiven, denen ja
    nach Ansicht des BGH gerade keine Relevanz eingeräumt werden soll und
    darf. Eine gewisse Widersprüchlichkeit in der Begründung ist daher nicht
    zu leugnen. Letztlich soll mit dieser Auffassung aber
    offensichtlich erreicht werden, dass im Nachhinein ein derartiger
    Rechtsstreit nicht davon abhängen soll, welcher Ehepartner den Beweis
    antreten kann, aus welchen exakten Motiven eine seinerzeitige Arbeit
    beendet wurde; ganz unabhängig davon, dass diese Frage nach erheblichen
    Ehejahren ohnehin nicht mehr nachweisbar sein dürfte.
    Diese Auffassung
    bedeutet im Ergebnis aber nichts anderes als eine Beweislastregel: zum
    einen hätte man dies dann auch so benennen können, zum anderen hätte man
    tatsächlich Ausnahmen für die Fälle schaffen können, in denen
    tatsächlich nachweisbar ist, dass die Erwerbstätigkeit alleinig auf
    „eigene Faust“ gegen den Willen des anderen Ehepartners aufgegeben
    worden war.

    V. Fazit
    In der Praxis sollte
    man sich daher sowohl als potentieller Unterhaltsschuldner, als auch als
    potentieller Unterhaltsgläubiger, im Rahmen des Streites über den
    nachehelichen Unterhalt nicht mit dem -menschlich und logisch ja
    ansonsten gut nachvollziehbaren- Argument beschäftigen, der potentielle
    Unterhaltsgläubiger habe seine Erwerbstätigkeit aus eigenem Antrieb
    heraus freiwillig aufgegeben, dies insbesondere dann nicht, wenn die
    nachfolgende hier noch Jahre Bestand gehabt hat. Wer basierend auf
    dieser Argumentation glaubt, den Unterhaltsanspruch negieren zu können,
    wird spätestens beim zuständigen Familiengericht eines Besseren belehrt.
    Das Kriterium des ehebedingten Nachteils ist nach wie vor der
    entscheidende Punkt bei der Frage des nachehelichen Unterhalt, oben
    genannte Argumentation hilft bei der Entscheidung jedoch definitiv nicht
    weiter.

    Rechtsanwalt Mathias Henke, Dortmund



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