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Familienrecht

Neue Freibeträge beim so genannten Elternunterhalt ab 01.01.2015

Dieser Beitrag ist von 2015. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Die Leitlinienkommission des Deutschen Familiengerichtstages und die Vertreter der Oberlandesgerichte haben eine Erhöhung der Selbstbehaltssätze zum 01.01.2015 beschlossen.

Diese Selbstbehaltssätze betreffen alle unterhaltsrechtlichen Beziehungen, aber vor allem auch den Elternunterhalt, also den Unterhaltsanspruch eines in der Regel pflegebedürftigen Elternteils gegen sein erwachsenes Kind.

Dem unterhaltspflichtigen volljährigen Kind verbleibt ab 01.01.2015 ein Einkommensfreibetrag (Mindestselbstbehalt) von monatlich 1.800,00 € netto (bis zum 31.12.2014 1.600,00 € netto). In diesem Selbstbehalt ist ein Wohnkostenanteil vom 480,00 € enthalten. Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, erhöht sich der Einkommensselbstbehalt auf 3.240,00 € für das Ehepaar. Dieser Freibetrag enthält einen Wohnkostenanteil von 860,00 €.

Ich rate allen Betroffenen, die bereits als unterhaltspflichtige Kinder vom Sozialamt auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, eine Neuberechnung für den Unterhaltszeitraum ab 01.01.2015 zu fordern.

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BS
Geschrieben von Bärbel Schönhof Rechtsanwältin · Rechtsanwaltskanzlei Schönhof · Bochum

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