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Familienrecht

Nachehelicher Unterhalt aufgrund der Kinderbetreuung

2 Min. Lesezeit 03.07.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 wurde dem bis dahin praktizierten Stufenmodell eine Absage erteilt. Es ist für das Bestehen des Unterhaltsanspruchs auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Dabei ist (zusammenfassend) von folgenden Voraussetzungen des Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB auszugehen:

Der Unterhalt ist zwar als nachehelicher Unterhalt des betreuenden Kindes ausgestaltet, soll aber in erster Linie dem Kind zu Gute kommen.

In den ersten 3 Lebensjahren kann danach der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst betreuen oder durch einen Dritten betreuen lassen möchte. Einkünfte, die der Unterhaltsberechtigte in dieser Zeit erzielt, sind nicht überobligatorisch sondern nach den individuellen Verhältnissen anteilig bedarfsdeckend zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist der Unterhalt nach Billigkeitsgesichtspunkten zu gewähren, wobei zwischen kindbezogenen und elternbezogenen Gründen zu unterscheiden ist.
Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig kein abrupter Wechsel von der Betreuung in die Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden kann. Andererseits hat aber der Unterhaltsberechtigte die Gründe darzulegen, die eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus begründen.

Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 30.03.2011 (Az. XII ZR 3/09) erneut mit der Frage des Betreuungsunterhaltsanspruchs auseinandergesetzt.

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass im Rahmen der Prüfung des Unterhaltsanspruchs kindbezogene Gründe vorrangig zu prüfen sind.

Es ist dabei zuerst zu prüfen, ob das Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es sich – stundenweise – selbst überlassen werden kann, oder ob eine Vollzeitbetreuung notwendig ist.

Eine Vollzeitbetreuung spricht allerdings nicht per se gegen eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils.

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es im Rahmen der Prüfung der kindbezogenen Belange zunächst keinen Vorrang der elterlichen Betreuung gegenüber der Betreuung durch eine kindgerechte Einrichtung gibt.

Erst im Rahmen der in der zweiten Stufe zu prüfenden elternbezogenen Belange ist zu berücksichtigen, wie die eheliche Lebensführung und damit die Frage der Kindererziehung und -betreuung während der Ehe ausgestaltet war.

Es ist dabei neben der Gestaltung der Ehe und der Dauer der Ehe zu prüfen, ob die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung des tatsächlichen Betreuungsaufwands zu dessen überobligatorischen Belastung führt.

Frederick Pitz
Fachanwalt für Familienrecht
www.scheidung-kanzlei.de

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