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    Steffan Schwerin
    Kategorie:
    Familienrecht
    Veröffentlicht:

    Mein Kind ist volljährig - Muss ich noch zahlen und wie lang?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin

    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet zwar das elterliche Sorgerecht, aber nicht die Unterhaltsverpflichtung. Volljährige Kinder haben während der Ausbildung bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit weiterhin Anspruch auf finanzielle Unterstützung von ihren Eltern.

    Zu beachten ist hierbei allerdings, dass beide Elternteile von nun an barunterhaltspflichtig sind und den Anspruch das Kind selbst inne hat, ihn also selbst geltend machen muss und Zahlungen auch nur noch an dieses zu erbringen sind.

    Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteiles ermittelt sich der künftige Unterhaltsbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Maßgebend ist hier die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eigenes Einkommen, wie Ausbildungsvergütung und BAföG, werden bedarfsmindernd angerechnet und auch das staatliche Kindergeld wird in voller Höhe abgezogen.

    Für den dann verbleibenden Bedarf haften die Eltern anteilig entsprechend der Höhe des jeweiligen eigenen Einkommens. Der Selbstbehalt liegt bei 1.150 Euro. Lediglich für Volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt noch der geringere Selbstbehalt von 950 Euro.

    Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.

    Für Auszubildende und Studenten mit eigenem Haushalt gilt ein fester Bedarfssatz von 670 Euro.

    Die Unterhaltsverpflichtung endet mit dem Abschluss der Ausbildung. In den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen in der Regel ist bis zum Abschluss des Studiums zu zahlen, soweit es sich um einen einheitlichen und vorhersehbaren Ausbildungsgang handelt. In anderen Fällen kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Auch für einen an den Bachelor anschließenden Masterstudiengang ist weiterhin Unterhalt zu zahlen, wenn sich dieser anschließt und auf dem Vorhergehenden aufbaut.

    Ist der Unterhaltsanspruch für ein minderjähriges Kind tituliert, so sind die Änderungen, die sich aus dem Erreichen der Volljährigkeit ergeben, im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen, denn der Titel gilt grundsätzlich weiter. Das gleiche gilt, wenn der Unterhaltsschuldner sich auf eine Beschränkung oder einen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung berufen möchte.

    Es ist anzuraten, den Unterhaltsanspruch bei Eintritt der Volljährigkeit prüfen und eine Neuberechnung durchführen zu lassen.





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