Rechtstipp im Familienrecht
Kosten einer Ehescheidung
Die Kosten einer Ehescheidung richten sich im Grundsatz nach dem monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute, der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und einem den Freibetrag von 61.355,- € pro Ehegatten und pro Kind übersteigenden Vermögen.
Zunächst berechnen Sie den Streitwert des Verfahrens, nach welchem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren berechnen.
Dazu bilden Sie die Summe der monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute und multiplizieren diesen Betrag mit 3.
Beispiel: Frau Muster verdient 1.000,- € netto pro Monat und Herr Muster verdient 2.000,- € netto. Dan ergibt dies eine Summe von 3.000,- €. Das 3fache Nettoeinkommen beträgt dann 9.000,- €.Falls Sie unterhaltspflichtige Kinder haben, ziehen Sie 255,- € pro Kind ab.
Beispiel: Familie Muster hat 2 unterhaltspflichtige Kinder. Also zieht man von den oben berechneten 9.000,- € einen Betrag von 510,- € (2 x 255,- €) ab. Der Streitwert beträgt nun 8.490,- €.
Beispiel: Familie Muster hat ein Bar- und Anlagevermögen von 250.000,- €.Davon sind für 2 Ehegatten und 2 Kinder dann 4 x 61.355,- € (Freibeträge) abzuziehen. Es verbleiben 4.580,- €. Davon 10%, also 458,- € werden zum oben berechneten Streitwert von 8.490,- € addiert. Dies ergibt einen Streitwert von 8.948,- €.
Der Streitwert ist nun errechnet. Manche Gerichte reduzieren diesen Streitwert um bis zu 30%, wenn die Ehescheidung absolut einvernehmlich und ohne streitige Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht und Co.) erfolgt.
Sollten Sie über Vermögen von mehr als 61.355,- € pro Ehegatten und pro Kind verfügen (Schulden und Verbindlichkeiten sind natürlich abzuziehen), so wird der übersteigende Betrag mit 10% berücksichtigt.
Mehr dazu erfahren Sie auch unter www.scheidung-kosten.de.