Rechtstipp im Familienrecht
Keine Härtefallscheidung bei Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung
Nach der Rechtsprechung kommt eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht allein deshalb in Betracht, weil die Ehefrau eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau eingegangen ist. Die Rechtsprechung setzt an die Voraussetzungen einer Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres strenge Anforderungen. Die Härtefallklausel des § 1565 II BGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
Das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.12.2006 rechtfertigt die nach langjähriger Ehe offenbarte Homosexualität ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer schweren Härte im Sinne des § 1565 II BGB, was durch das OLG München bestätigt wurde.
Dies ist damit zu begründen, dass die Homosexualität in der modernen Gesellschaft zunehmend Akzeptanz findet und das Antidiskriminierungsverbot und das Lebenspartnerschaftsgesetz die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit der heterosexuellen Partnerschaft gleich stellt.