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    Holger Bernd
    Kategorie:
    Familienrecht
    Veröffentlicht:

    Familienrecht: Auskunftsanspruch gegen mitsorgeberechtigten Elternteil

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Holger Bernd

    Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 30.01.18 (Az.: 4 WF 11/18) festgestellt, dem mitsorgeberechtigten Elternteil stehe ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil über Belange des Kindes zu, wenn diese von erheblicher Bedeutung sind. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach §242 BGB und gehe wesentlich über den allgemeinen Auskunftsanspruch nach §1686 BGB hinaus. Dieser ist in Umfang und Inhalt nicht so umfassend, dass vermögensrechtliche Interessen davon erfasst sind.

    15.000 Euro vom Konto des Kindes verschwunden – Vater begehrt Auskunft über Verbleib des Geldes

    Im vorliegenden Fall lebten Vater und Mutter des Kindes in Trennung, das Kind verblieb im Haushalt der Mutter. Im Laufe der Trennung verschwanden etwa 15.000 Euro an Sparvermögen vom Konto des Kindes, das Vater verlangte von der Mutter außergerichtlich Auskunft über den Verbleib des Geldes. Die Mutter kam dieser Aufforderung allerdings nicht nach, sodass der Vater Antrag am Amtsgericht (AG) Oldenburg (Urteil vom 21. Dezember 2017 - 6 F 2161/17 RL) beantragte, die Mutter zur Auskunftsgabe zu verurteilen. Im laufenden Verfahren kam die Mutter (Antragsgegnerin) der Aufforderung nach, sodass beide Seiten einstimmig den Fall als erledigt erklärten. Daraufhin wurde dem Vater (Antragssteller) vom Amtsgericht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Begründung wurde durch das AG angeführt, das Vorgehen des Antragsstellers habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt und sei unzulässig, da ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Vermögens lediglich dem Kind zustünde.

    Gesamtvertretungsprinzip im Rahmen der elterlichen Sorge: Anspruchsgrundlage für Auskunft

    Der Beschluss des AG wird vom Antragssteller vor dem OLG angefochten: Ein Auskunftsanspruch ergebe sich hier nicht nur für das Kind, sondern vielmehr auch für den Vater. Den Elternteilen stehe aus §1626 BGB im Rahmen des Gesamtvertretungsprinzips (§1629 Abs.1 BGB) der elterlichen Sorge die Personen- und die Vermögenssorge gemeinsam zu. Zwar werde dieses Recht durch die Grenze des täglichen Lebens beschränkt und beziehe sich gemäß §1687 Abs.1 S.1 BGB fortwährend nur noch auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Um eine solche handele es sich bei einer Verfügung über Sparvermögen des Kindes in Höhe von 15.000 Euro, sodass die Inkenntnissetzung des Antragsstellers erforderlich gewesen wäre. Ein solches familienrechtliches Verhältnis berechtige den Antragssteller folglich aus §242 nach Treu und Glauben zur Einholung einer Auskunft über die Vorgänge bezüglich des Sparvermögens des Kindes. Es gebiete folglich die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, „bei einem eigenmächtigen Handeln des einen Elternteils als Grundlage dem anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch zur Information über die näheren Umstände und Folgen des eigenmächtigen Handelns zu gewähren“. Da vom OLG festgestellt wurde, dass der Antrag des Vaters begründet ist, wird die Begründung des AG zur Kostenverweisung an den Vater hinfällig. Zudem „entspricht es vorliegend billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“. Die Antragsgegnerin habe ausreichend Anlass zum Verfahren gegeben, indem sie nicht auf die außergerichtliche Aufforderung des Antragsstellers reagierte.

    Fazit: Vater hat Anspruch auf Vermögensauskunft – Mutter muss Kosten des Verfahrens tragen

    Es ergibt sich also ein Anspruch des Elternteils auf Auskunft, insofern es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Eine solche kann auch, wie vom OLG festgestellt, auf das Vermögen des Kindes bezogen sein, da den Eltern nach der Trennung trotzdem noch, wenn auch in weiterem Rahmen, die gemeinsame Vermögens- und Personensorge obliegt. Auch in anderer Hinsicht ist das Urteil bedeutsam: Wer nämlich zunächst die Auskunft verweigert und diese im Laufe des Verfahrens einräumt, muss nun damit rechnen, die Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen. Bisher war ein solcher Verstoß gegen die Auskunftspflichten nicht mit Konsequenzen behaftet.



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