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    Michael Mink
    Kategorie:
    Familienrecht
    Veröffentlicht:

    Einmal Chefarztgattin – immer Chefarztgattin? Wie viel Unterhalt bekommt die erste, wie viel die zweite Ehefrau?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Michael Mink



    Das ist landläufig
    bekannt: Wer sich scheiden lässt, kommt um den Unterhalt nicht herum. Meistens
    zahlt der Mann und die Frau erhält. Doch wie hoch ist der Unterhalt unter
    Eheleuten? Diese Frage ist seit Langem so klar wie unklar: er hängt von den
    ehelichen Lebensverhältnissen ab, wird also nicht pauschal nach Tabellen wie
    beim Kindesunterhalt berechnet. Das Einkommen der einzelnen Geschiedenen wurde
    – vereinfacht gesagt – addiert und dann durch zwei geteilt. Das jeweilige
    Einkommen wurde auf den so ermittelten Unterhaltsbedarf angerechnet. Bis zum
    31.12.2007 wurden die ehelichen Lebensverhältnisse für den Zeitpunkt der
    Scheidung ermittelt. Wer als Chefarztgattin geschieden wurde, konnte praktisch
    den Rest seiner Tage Unterhalt als Chefarztgattin erhalten. Neben vielen betroffenen
    Männern fand das dann auch der Gesetzgeber ungerecht und erneuerte mit Wirkung
    zum 1.1.2008 das Unterhaltsrecht. Nachehelicher Unterhalt lässt sich nun
    stärker zeitlich befristen und der Höhe nach reduzieren, alles unter dem
    Gesichtspunkt, dass der geschiedene Ehepartner grundsätzlich für sich selbst
    für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss. Des Weiteren ist die Rangfolge der
    Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der
    Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), neu
    festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen
    ist, sind geschiedene und neue Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt. Chefarztgattin
    ade!

    Diese neue
    Gesetzeslage hat den Bundesgerichtshof veranlasst, in einem Grundsatzurteil
    festzustellen, wie viel Unterhalt ein geschiedener Ehegatte verlangen kann,
    wenn ein neuer Ehegatte vorhanden ist. Mit Urteil vom 30. Juli 2008
    hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die
    Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten einbezogen und geurteilt, dass
    der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten zu ermitteln sei, indem seine
    Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen
    Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte
    Dreiteilungsmethode). In einer Kontrollrechnung sei anschließend sicherzustellen,
    dass der geschiedene Ehegatte höchstens den Unterhalt erhalte, der sich ergäbe,
    wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte. Immerhin seien der
    alte und der neue Ehegatte gleichrangig; zudem zeigten die Regelungen zur
    Befristung und Höhenbeschränkung des nachehelichen Unterhaltes, dass sich die
    ehelichen Lebensverhältnisse nach der Scheidung zulasten des Geschiedenen
    durchaus ändern könnten.

    Damit ergab sich
    die Situation, dass bei der Ermittlung der Höhe des Geschiedenenunterhaltes vor
    einer Wiederheirat die Einkünfte der Geschiedenen durch zwei, nach der
    Wiederheirat aber durch drei geteilt werden. Das benachteiligt den Geschiedenen
    grundsätzlich und selbst dann, wenn der neue Ehegatte sehr hohes Einkommen hat,
    da der Geschiedenenunterhalt durch die Kontrollrechnung nach oben beschränkt
    wird auf den Betrag, der vor der Wiederheirat hätte verlangt werden können.

     

    Diese
    Benachteiligung ist ab sofort gekippt: Das Bundesverfassungsgericht hat mit
    Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10, die Dreiteilungsmethode für
    verfassungswidrig erklärt. Die Rechtsprechung des BGH ersetze
    ungerechtfertigterweise die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung
    des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen. Das stehe dem
    Gericht nicht zu. Das BVerfG hat ein Urteil des Saarländischen
    Oberlandesgerichts, welches die BGH-Rechtsprechung angewendet hatte, aufgehoben
    und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Man darf gespannt sein, was der BGH
    aus der neuen Rechtsprechungslage macht.

    Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011,
    - 1 BvR 918/10 -










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