Rechtstipp im Familienrecht
Die Scheidungsanerkennung in der Türkei
Obwohl das Thema "Scheidungsanerkennung in der Türkei" bei fast allen in Deutschland ausgesprochenen Scheidungen türkischer Staatsangehöriger von Bedeutung ist und damit eine hohe Praxisrelevanz aufweist, verkennen viele Scheidungswillige die Bedeutung dieses Themas. Viele glauben auch, dass eine in Deutschland ausgesprochene Scheidung automatisch den türkischen Behörden mitgeteilt wird und damit die Scheidung auch in der Türkei vollzogen sei. Dies ist bekanntlich ein Irrglaube. Denn weder erfolgt zwischenstaatlich eine Scheidungsmitteilung, noch wird die Scheidung automatisch auch in der Türkei vollzogen. Vielmehr hat die in Deutschland erfolgte Scheidung keine Bindungswirkung für die Türkei. Die türkischen Staatsangehörigen müssen das deutsche Scheidungsurteil in der Türkei mittels eines gerichtlichen Verfahrens anerkennen lassen. Erst aufgrund des türkischen Anerkennungsurteils können Änderungen im Personenstandsregister (nüfüs) veranlasst werden. Erst dann ist die Scheidung auch in der Türkei vollzogen. Erst dann kann wiedergeheiratet werden.
Mitunter kann es sehr hilfreich sein, bereits während des Scheidunsgverfahrens Vorkehrungen für einen reibungslosen und vor allem zeitsparenden Ablauf des Anerkennungsverfahrens zu treffen. Insbesondere sollte das Thema bereits frühzeitig angesprochen werden und erforderliche Vollmachten auch von der Gegenseite eingeholt werden.
Für das Scheidungsanerkennungsverfahren in der Türkei sind zunächst diverse Unterlagen erforderlich:
a. der deutsche Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
b. die Apostille
c. eine Übersetzung des Scheidungsbeschlusses mit Apostille
d. die notarielle Beglaubung der Übersetzung
e. eventuell notariell beglaubigte Prozessvollmachten
Das Anerkennungsverfahren muss in der Türkei eingeleitet werden. Die Dauer hängt davon ab, ob beide Parteien anwaltlich vertreten sind (3 Monate) oder nicht (bis zu 2 Jahre).
Die Kosten für Gericht, Rechtsanwälte, Apsotillen, Übersetzungen, Vollmachten belaufen sich auf ca. 1.500 €. Prozesskostenhilfe gibt es für dieses Verfahren nicht.