Rechtstipp im Familienrecht
Die Scheidung nach türkischem Recht
Die Scheidung nach türkischem Recht kommt nicht selten auch vor deutschen Gerichten in Betracht. Immer dann, wenn die in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen sich in Deutschland scheiden lassen wollen, kommt in der Sache das türkische Scheidungsrecht zur Anwendung. Das Scheidungsverfahren richtet sich dagegen auch in diesem Fall nach deutschem Verfahrensrecht. Nun kann es mitunter für die Scheidungswillen von erheblicher Bedeutung, ob die Scheidung nach türkischem oder deutschen Scheidungsrecht erfolgt. Denn das türkische und das deutsche Scheidungsrecht weisen signifikante Unterschiede auf.
So gibt es nach deutschem Scheidungsrecht nur einen Scheidunsgrund, nämlich den der Zerrüttung. Weiterhin spielt es keine Rolle, welcher der Ehagatten die Schuld am Scheitern der Ehe hat. Daher kann auch derjenige Ehegatte die Scheidung beantragen, der die vermeintlich größere Schuld am Scheitern der Ehe hat. Im türkischen Scheidungsrecht gibt es dagegen nicht nur einen, sonder gleich mehrere Scheidungsgründe. Auch spielt die Verschuldensfrage eine entscheidende Rolle. So kennt das türkische Scheidungsrecht sowohl verschuldenunabhängige aber auch verschuldensabhängige Scheidungsgründe. Das türkische Scheidungsrecht sieht zum Beispiel vor, dass derjenige Ehegatte, welcher die geringere Schuld am Scheitern der Ehe hat, dem gegnerischen Scheidungsantrag widersprechen kann. Unter Umständen erweist sich der Widerspruch jedoch als rechtsmissbräuchlich, so dass die Scheidung trotz Widerspruchs dennoch erfolgen kann.
Ob einer der Ehegatten eine höheres Verschulden am Scheitern der Ehe trägt kann auf Antrag im Scheidungsurteil festgestellt werden. Diese Feststellung kann sich dann mitunter auf einem nachfolgenden Unterhaltsprozess auswirken. Denn nach türkischem Scheidungsrecht kann derjenige Ehegatte, welcher die höhere Schuld am Scheitern der Ehe trägt auch keinen Unterhalt beanspruchen.
Nach deutschem Scheidungsrecht muss i.d.R. das Trennungsjahr abgelaufen sein, bevor die Scheidung erfolgen kann. Das Erfordernis des Ablaufs eines Trennungsjahres kennt das türkische Scheidungsrecht nicht. Demnach ist die Scheidung möglich, ohne dass zuvor eine bestimmte Zeit abgewartet werden muss.
Auch ist es nach türkischem Scheidungsrecht möglich anstelle der Scheidunug die bloße Trennung zu beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Scheidung, sondern ein Urteil, dass die Trennung der Eheleute feststellt. Sollten die Eheleute innerhalb einer im Trennungsurteil vorgegeben Zeit die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen, so kann nach Zeitablauf die Scheidung beantragt werden.
Ein wesentlicher Aspekt ist auch der Versorgungsausgleich. Bekanntlich erfolgt im deutschen Scheidungsverfahren auch ein Amtsverbund mit dem Versorgungsausgleich. Diesen Amtsverbund gibt es bei einer türkischen Scheidung nicht. Erst wenn einer der Ehegatten den Versorgungsausgleich beantragt, findet dieser statt. Auch ist es möglich erst nach erfolgter Scheidung den Versorgungsausgleich gesondert zu beantragen und durchführen zu lassen.
Das türkische Scheidungsrecht kennt mehrere Scheidungsgründe. Im Einzelnen sind es acht verschiedene Scheidungsgründe:
1. Scheidung wegen Zerrüttung
2. Die einvernehmliche Scheidung
3. Scheidung wegen Nicht-Wiederherstellung des Zusammenlebens nach einem
Trennungsurteil
4. Scheidung wegen Verlassens
5. Scheidung wegen Ehebruchs
6. Scheidung wegen Angriff auf das Leben oder ehrverletzendes Verhaltens
7. Scheidung wegen Begehen von Straftaten
8. Scheidung wegen Geisteskrankheit
In der Praxis spielen die einvernehmliche Scheidung und die Scheidung wegen Zerrüttung die wohl größte Rolle.