Rechtstipp im Erbrecht
Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände durch Vermächtnis
Durch Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Personen zuweisen, ohne diese als Erbe einzusetzen. Ein Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer das Recht, vom Erben den vermachten Gegenstand zu fordern, er erwirbt diesen Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Erbfall. Er erhält auch nicht die Rechtsstellung eines Erben oder Miterben, sondern ist nur Nachlassgläubiger. Durch das Vermächtnis kann auch angeordnet werden, dass z.B. an eine gemeinnützigen Vereinigung ein bestimmter Geldbetrag bezahlt werden müsse.
Es kann zweckmäßig sein, gleichrangige gesetzliche Erben verschieden zu behandeln, indem die einen als Erben, die anderen als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. In diesem Fall sollte/kann die Rechtsposition der Vermächtnisnehmer durch eine besondere Bevollmächtigung oder durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verstärkt werden. Der Erblasser kann den Zeitpunkt, zu welchem ein Vermächtnis zu erfüllen ist, frei anordnen.
Eine besondere Bedeutung hat das Nießbrauchvermächtnis. In diesem Fall erhält der Vermächtnisnehmer das Recht, Nutzungen aus dem belasteten Nachlassgegenstand zu ziehen, z.B. in einer zum Nachlass gehörenden Wohnung zu leben oder diese zu vermieten und den Mietzins einzunehmen.
Der Erblasser kann auch anordnen, dass dem Vermächtnisnehmer der Nießbrauch am gesamten Nachlass zustehen soll.