Rechtstipp im Erbrecht
Wie werden Schenkungen zu Lebzeiten beim Erbe berücksichtigt?
Wenn Eltern zu Lebezeiten Schenkungen gemacht haben, so steht den pflichtteilsberechtigten Angehörigen ( bspw. Kindern ) ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch ( ähnelt dem Pflichtteilsanspruch ) zu. Damit erhöht sich rein rechnerisch der Nachlass um den Wert der Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre stattgefunden haben.
Bisher wurden solche Schenkungen, auch wenn der Erblasser einen Tag vor Ablauf der Zehnjahresfrist verstorben ist, in vollem Umfang hinzugerechnet. Nach dem neuen Recht reduziert sich der Wert der Schenkung für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel. Damit ist nur in den Fällen, in denen der Erblasser im ersten Jahr nach der Schenkung stirbt, die Schenkung mit ihrem vollen
Wert anzusetzen.
Achtung:
Für Schenkungen an Ehegatten gelten hier jedoch Besonderheiten. Hier beginnt die
10 Jahresfrist erst mit dem Ende der Ehe zu laufen. Wenn also eine Schenkung fünf Jahre zurück liegt, die Ehe aber erst drei Jahre vor dem Tod geschieden wurde, werden lediglich drei Jahre angerechnet, nicht fünf, wie das bei anderen Schenkungen der Fall wäre.